Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Zu Frage 1)
Angenommen ein Testament wurde seitens Ihres Vaters zu Gunsten seiner Eltern erstellt und diese hätten es in Besitz, so wäre dies gemäß § 2259 BGB
beim Nachlaßgericht abzuliefern gewesen. Dort hätten Sie als Tochter gemäß § 2264 BGB
auch ein grundsätzliches Einsichtsrecht in das Testament, da Sie ein rechtliches Interesse daran haben dürften, da Sie gesetzlicher Erbe Ihres Vaters gem. § 1924 BGB
sein dürften.
Liegt kein Testament vor, gibt es die Möglichkeit, dass tatsächlich Keines besteht, oder es lediglich nicht abgeliefert wurde. In letzterem Fall könnten Sie entweder Klage gegen den Besitzer (den Sie kennen müssten) auf Herausgabe an das Nachlassgericht erheben. Dies wäre mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden. Oder Sie könnten beim Nachlassgericht anregen, dass dieses von Amts wegen tätig wird, indem Sie z.B. den Sachverhalt schildern.
Natürlich können Sie auch bei den Eltern Ihres Vaters anfragen und die Sachlage darstellen. Auch hier könnte je nach genauer Konstellation ein Auskunftsrecht bestehen.
Zu Frage 2)
Angenommen, Sie wären als leibliche Tochter Ihres Vater durch diesen per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden, so hätten Sie grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB
. Ausnahmen könnten unter Umständen bestehen, wenn Sie z.B. erbunwürdig wären. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn Sie eine schwere Straftat gegen Ihren Vater begangen hätten.
Zu Frage 3)
Generell hätten Sie bei einem vorhandenen Pflichtteilsanspruch und Ausschluss von der Erbfolge Anspruch auf Auskunft gegenüber den tatsächlichen Erben gemäß § 2314 BGB
. Diesen müssten Sie gegenüber den (z.B. testamentarisch eingesetzten) Erben geltend machen.
Zu Frage 4)
Das Pflichtteilsrecht geht u.a. durch alle Rechtshandlungen verloren, die das gesamte Erbrecht des Pflichtteilsberechtigten und damit zugleich die Grundlage der Pflichtteilsberechtigung beseitigen. Solche sind die Ausschlagung der Erbschaft, die kein Ausschluss von der gesamten Erfolge ist, sondern auf dem eigenen Willensentschluss des vorläufigen Erben beruht. (Vgl. hierzu Palandt, BGB, 2007, § 2303 Rn. 3). Hierzu gibt es aber auch Ausnahmen, die allerdings erst auf Grund weiterer Detailangaben geprüft werden könnten.
Bitte beachten Sie, dass Sie 4 Fragen stellten und auf Grund Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben nur eine grundsätzliche Auskunft, also eine sehr grobe Übersicht erteilt werden konnte.
Hinsichtlich der (notwendigen) weiteren Verfahrensweise in Ihrem Einzelfall sollten Sie einen Anwalt direkt kontaktierten. Bitte beachten Sie auch, dass z.B. hinsichtlich der Ausschlagung etc. kurze Fristen laufen. Eine gewisse Eile könnte also geboten sein. Auch der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren u.U. nach drei Jahren (vgl. § 2332 BGB
).
Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich gerne unter der o.g. Email-Adresse.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben dienlich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
Hinweis: Die rechtliche Beurteilung kann sich durch zurückgehaltene, hinzugefügte oder unvollständige Informationen vollständig ändern. Die vorliegende Beurteilung stellt daher nur eine erste rechtliche Orientierung auf Grund Ihrer gemachten Angaben ohne Prüfung von Unterlagen dar. Sie kann eine vollständige Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
Antwort
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