Es geht um einen notariellen Grundstückskaufvertrag für ein unbebautes Grundstück – Eigentum der Stadt, die eine Selbstverwaltungskörperschaft ist - in einem Baugebiet mit Bebauungsplan nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BauNVO/8.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 8 BauNVO: Gewerbegebiete">§8 BauNVO</a>, Ausnahmen nach §8 Abs. 3 Nr. 1 (Betriebsinhaberwohnungen) sind jedoch allgemein zulässig. Ich möchte das Grundstück zum Alleineigentum erwerben, also zum Erstellen eines reinen Privatbaus der gemischt genutzt werden soll (das Grundstück soll nicht in der Bilanz meines Ehemannes erscheinen, jedoch teilweise an meinen Ehemann vermietet werden; die Wohnung soll zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden). ... Soweit das Vertragsobjekt von den Dienstbarkeiten nicht betroffen ist, wird die Stadt die Freigaben einholen. §4 Bauverpflichtung: Der Erwerber verpflichtet sich gegenüber der Stadt 1.vor der erstmaligen Bebauung das Grundstück oder Teile davon in unbebautem Zustand ohne Zustimmung der Stadt nicht weiterzuveräußern, 2.auf dem Grundstück binnen zwei Jahren - ab heute - nach den Festsetzungen des Baurechts eine Produktionshalle zu erstellen, wobei der Rohbau innerhalb von einem Jahr stehen muss, 3.bei Nichteinhaltung der Verpflichtung aus Ziffer 1 oder 2 das Grundstück zu dem hier vereinbarten Kaufpreis ohne Zinsen, Kosten oder Entschädigung für angefangene Bauteile aber gegen Rückerstattung bezahlter Anlieger- und Erschließungsbeiträge sowie Anschlusskosten lastenfrei auf eigene Kosten an die Stadt zurückzuübereignen (Widerkaufsrecht) 4.die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen über grünordnungspflegerische Maßnahmen zu übernehmen und die Kosten dafür zu tragen §6 Vollmacht Die beteiligten, die Stadt jedoch nur im Umfang von Ziffer 1, bevollmächtigen hiermit nach außen unbeschränkt und unter Befreiung von den Beschränkungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/181.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 181 BGB: Insichgeschäft">§181 BGB</a> die Notariatsangestellten Frau …, Frau …, und Frau … - und zwar je einzeln – 1.sie vor dem Notariat … bei der Erklärung des Eigentumsübergangs und bei der Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Urkunde zu vertreten 2.zur Belastung des Vertragsobjekts mit Grundpfandrecht mit Zins und Nebenleistung in beliebiger Höhe, auch mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung und allen Erklärungen, die wegen Rangänderungen, Rangvorbehalten und Löschungen erforderlich sind, nach Belehrung über die Ausgestaltungsmöglichkeiten von Grundpfandrechten erklärt der Erwerber, dass er auch persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung sogar in sein gesamtes Vermögen unterworfen werden darf.