Sehr geehrter Fragesteller,
der Kaufvertrag kann bei dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, da davon auszugehen ist, dass der Verkäufer von den Schimmelschäden wusste und diese nicht erwähnte.
Die Anfechtung muss binnen einen Jahres seit Kenntnis geschehen (§ 124 BGB
).
Die Folge ist, dass der komplette Kaufvertrag rückabgewickelt wird und Sie Ihren Kaufpreis verzinst zurückerhalten (§ 346 BGB
).
Alternativ könnten Sie auch den Verkäufer auffordern sämtliche Schimmelschäden zu beseitigen oder bei Weigerung Schadensersatz in Höhe der Schimmelbeseitigungskosten verlangen zzgl. der Mietausfälle, die wegen der Reparaturarbeiten entstehen.
Im Hinblick auf den Leerstand und vielleicht weiterer unbekannter Mängel empfehle ich jedoch eine komplette Rückgängigmachung des Vertrages, um weitere größere Verluste zu vermeiden.
Diese Antwort ist vom 10.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Ändert sich der Sachverhalt wenn folgende Punkte entfallen würden (Ist Streisache mit dem ehemaligen Besitzer, gehen wir mal davon aus das folgendes nicht geschehen ist)?:
(eine Mieterin wurde sogar angehalten die Türe bei klingeln nicht zu öffnen damit der sehr starke Befall in Ihrer Wohnung nicht erkennbar wird+würde dies auch Aussagen vor Gericht mit Lebenspartner als Zeuge)
und
da die Wohnungen die gezeigt wurden entwerder gerade "Schönheitsreniviert" wurden, also nur beseitigung der optischen Schäden, nicht der Schimmelursache oder Möbel in den bewohntenm Wohnungen vor dem Schimmel stand
Sehr geehrter Fragesteller,
dann haben wir aber immer noch die schriftlichen Absprachen hinsichtlich der Nebenkostenabrechnungen, aus denen sich eindeutig folgern lässt, dass der Verkäufer von dem Schimmel wusste und hätte aufklären müssen.
Auch wenn die von Ihnen erwähnten Punkte wegfallen, ändert dies nichts an der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt