Eheschließung ohne A1
vom 26.8.2023
für 30 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Mathias Schulze / Goettingen
Hallo, bei der Eheschließung sind die Voraussetzungen der §§ 28 und 30 AufenthG inzident zu prüfen, weil Aufenthaltsgesetz die Eheschließung separat nicht vorgesehen hat. Ich besitze 18b Abs. 1 und meine Frage ist: Gelten die Ausnahmen für das A1-Sprachzertifikat gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2-3 auch für das Heiratsvisum? Sofern die Ausnahmen gemäß § 30 des Aufenthaltsgesetzes nicht auf das Heiratsvisum anwendbar wären, aus welchem rechtlichen Kontext könnte dann dennoch § 30 Absatz 1 Nummer 2 (Erfordernis des Sprachzertifikats) für das Heiratsvisum herangezogen werden?