Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Beweislast, dass jemand ein Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention ist, trifft den Flüchtling selbst. Das gilt auch, wenn keine Papiere vorhanden sind. Flüchtlinge im Sinne der Konvention muß der Staat einreisen lassen, wenn diese ohne schuldhafte Verzögerung auf der Reise aus dem Krisengebiet anreisen. Das Durchqueren friedlicher Staaten ist kein Grund, die Einreise zu untersagen.
Wenn er kein Flüchtling im Sinne der Konvention ist, besteht entsprechend kein Recht zur Einreise und der Staat kann die Person an der Grenze abweisen. Ob diese rechtliche Möglichkeit politisch umsetzbar ist, ist eine andere Frage. Rechtliche Hinderungsgründe bestehen nicht.
Wer ohne Ausweis und nicht als Flüchtling im Sinne der Konvention einreist, ist illegal eingereist. Sobald er aber bei einer deutschen Dienststelle im Inland Asyl beantragt hat, ist ihm für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt gestattet, und für diese Zeit hat er Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums, das auch in Sachleistungen gewährt werden kann. Ein unbedingter Anspruch auf Geld besteht daher nicht.
Das Gesetz sagt also nicht, dass jeder auch ohne Ausweis einreisen kann und dann Geldleistungen erhält. Es untersagt die Einreise ohne Ausweis und gewährt Sachleistungen nur an die illegal Eingereisten, die Asyl beantragt haben.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Danke
Es ist also nach jetziger Rechtslage nicht möglich, dass man den Flüchtlinge direkt an der Grenze auferlegt, nachzuweisen, dass er politisch Verfolgter Flüchtling ist bzw zumindest seinen Ausweis zeigen muss ?
Es ist darüberhinaus so, dass jemand Sachleistungen erhält der weder Ausweis hat noch nachweist, dass er politisch verfolgt ist ?
Eine letzte Frage zur Genfer Flüchtlingskonvention:
Kann Deutschland diese kündigen oder gibt es kein Recht zur Kündigung ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
doch, das ist möglich. Allerdings muß man jemanden, der keine Papiere hat und direkt an der Grenze behauptet, Flüchtling zu sein, für die Dauer des Verfahrens ins Land lassen. Auch ist es schlichtweg so, dass die Grenze nicht vollständig abgeriegelt werden kann, da die Grenze oft über Berge und durch Flüsse verläuft. Sobald ein etwaiger Zaun auch nur einen Meter hinter der Grenze verläuft, kann eine Person bereits deutschen Boden betreten und dann bei einer Grenzstreife oder per Handy Asyl beantragen.
Ja, es ist durchaus möglich, dass jemand ohne Papiere und ohne Nachweise seiner Verfolgung Sachleistungen erhält.
Die Konvention kann gemäß Artikel 44 der Konvention jederzeit gekündigt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt