Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihrer Frau stehen sämtliche Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz sowie Erziehungsgeld und Kindergeld zu. Der doppelte Versicherungsschutz ist schwieriger zu beurteilen, hierauf gehe ich unten noch einmal ein. Die Leistungspflicht der TK richtet sich aber generell nach Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt, so dass die TK hier in der Leistungspflicht sein dürfte.
Nun zu den Einzelheiten:
1. Mutterschutzfrist/ Mutterschaftsgeld/ Arbeitgeberzuschuss
Die Inanspruchnahme von Leistungen nach demMutterschutzgesetz ist - wie sie korrekt vermuten- völlig unabhängig vom Aufenthaltsort ihrer Frau. Einzige Voraussetzung ist das (offensichtlich noch bestehende) Arbeitsverhältnis in Deutschland ( § 1 Nr.1 MuterschG). Die Leistungen an ihre Frau müssen also auch erbracht werden, wenn sich diese außerhalb von Deutschland befindet.
2. Elterngeld/Kindergeld
Elterngeld und Kindergeld sind staatliche Leistungen. Demzufolge muss die sozialrechtliche Definition bzw. die Definition nach der Abgabenordnung des Wohnsitzes zur Anwendung kommen. Im Sozialrecht hat eine Person ihren Wohnsitz dort, wo diese eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schliessen lassen, dass sie diese beibehalten und benutzen wird (§30 Abs. 1 S. 1 SGB I
). Über diese Wohnung muss die tatsächlcieh Verfügungsbefugnis bestehen, ein bloßes Vorrätighalten z.B. für einen Urlaub genügt nicht ((BSG SozR 5870 § 1 Nr. 7) . Ob ein Wohnsitz vorliegt bestimmt sich nach objektiven Kriterien, auf melderechtliche Kriterien kommt es insoweit nicht an (BSG E 53, 49 (52)). Der Wohnsitz liegt dort, wo die Betroffenen wohnen, leben, arbeiten und ihre Kinder erziehen. Hier könnte es kritisch werden, da ihre Frau nur selten anwesend ist. Allerdings ist zu beachten, dass ihre Frau wohl eine Rückkehrabsicht in die Wohnung hat, und sich nur vorübergehnd bei ihnen aufhält. Zudem verfügt sie sicherlich über Schlüssel und Post an der Meldeadresse, hat also die Verfügungsgewalt inne. Ein permanenter Aufenthalt ist hingegen nicht notwendig, um einen Wohnsitz zu deklarieren. Da ein minderjähriges Kind den Wohnsitz des Sorgeberechtigten teilt, gilt für das Kind auch der Wohnsitz in Deutschland. Allerdings sollten sie darauf achten, dass das Kind in Deutschland geboren wird, um hier Querelen bezüglich der Staatsangehörigkeit zu vermeiden, die eine Beurteilung zu ihren Gunsten erschweren würden.
Sie sollten also deutlich machen, dass ihre Frau die jederzeitige Rückkehr in die Wohnung im Auge hat und diese für sich auch in Anspruch nehmen möchte. Es muss deutlich werden , dass sie sich nur vorübergehend bei ihnen aufhält.
Auch die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltortes ( vgl. § 9 AO
) ihrer Frau spricht zu ihren Gunsten.
§ 9 AO
besagt nämlich: Generell liegt der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt ( § 9 S. 1 AO
) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt ( § 9 S. 2 AO
)
Für ihre Frau kann die Verweildauer nach § 9 Satz 3 sogar bis zu einem Jahr betragen, denn der Urlaub in den USa dient ihrem Besuch. Insofern stellt Satz 3 klar: Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Auch der gewöhnliche Aufenthalt ihrer Frau ist demnach in Deutschland, da sie nie die Absicht hatte ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufzugeben, sondern sie lediglich in den USA besucht.
a) Berechtigung zum Erziehungsgeld
Neben den obigen Erwägungen und Normen greift bei ihrer Frau auch § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEEG
. Demnach hat Anspruch auf Elterngeld auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,
1. nach § 4
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist.
Da ihre Frau in Deutschland ein Arbeitsverhältnis hat unterliegt sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht, so dass sie einen uneingeschränkten Anspruch auf Elterngeld hat.
2. Nach § 62 Abs 1 Nr. 1 EStG
hat Anspruch auf Kindergeld, wer in Deutschland seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies wurde oben bereits geprüft und bejaht. Das Kind hat seinen Wohnsitz bei einem personenberechtigten. Das wäre in dem Fall auf jeden Fall (auch) die Mutter.
Nach § 62 Abs. Nr. 2 a EStG
ist ebenfalls Kindergeldberechtigt wer, ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Dies gilt für ihre Frau ebenfalls, da sie hier in Deutschland ihr Einkommen bezieht. Somit haben sie Recht, dass für das Kind nach § 63 Abs. 1 S. 6 eine Kindergeldberechtigung besteht.
Ich darf ihnen also im Ergebnis bestätigen, dass ihrer Frau Mutterschutz, Kindergeld und Elterngeld uneingeschränkt zu stehen.
3. Nun zur Versicherung:
Eine Doppelversicherung bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, kann schlimme Folgen haben. Hier ist genau zu prüfen, ob die Versicherungsleistungen sich überschneiden ( also ob die TK auch Auslandbehandlungen in den USA versichert hat).
Sollte dies der Fall sein, so haben die Versicherungen ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Verdacht besteht, dass sich der Versicherungsnehmer einen finanziellen Vorteil verschaffen möchte. Dies kann immer dann der Fall sein , wenn eine versicherte Leistung doppelt abgerechnet wird oder bei mehreren Versicherungen abgesichert ist ( § 78 Abs. 3 VVG
). In diesem Fall müssen sie die die TK zwingend auf die bestehende Doppelversicherung hinweisen ( § 77 VVG
) und mit ihr die Grenzen ihrer Lesitungspflicht bestimmen (§78 Abs. 1und 2 VVG
).
Nach ihrer Schilderung, Begrenzung der Versicherung auf den Auslandsaugfenthalt, Versicherung über sie, dürfte keine Doppelversicherung vorliegen, solange sich die Leistungen nicht überschneiden.
Zuständig für Leistungen an ihre Frau ist die TK aber nach wie vor, da sich die Zuständigkeit auch hier nach dem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt richtet. Dieser liegt wie , oben erklärt in Deutschland. Somit ist die TK auch für alle Leistungen verantwortlich. Generell gehört auch ein Auslandsschutz hierzu, genaueres müsste anhand der (mir nicht bekannten) Vertragsbedingungen geprüft werden.
Bitte überprüfen sie hier beide Versicherungsverträge auf doppelt abgesicherte Leistungen und melden sie im Zweifelsfall beiden Krankenkassen die doppelte Versicherung, um sich hier nicht in unzulässige Gefilde zu begeben.
Grundsätzlich zuständig ist meines Erachtens die TK, da ihre Frau nach wie vor Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und umfassend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: http://doreen-prochnow.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Vielen Dank für ihre ausführlichen Antworten!
Ergänzende Frage zum Elterngeld/ Kindergeld – Wohnsitz:
Genauere Spezifizierung des Wohnsitzes: Wir besitzen in Deutschland ein Haus. Das Haus ist der Wohnsitz meiner Frau, Dinge wie Internetanschluss, Kabel-TV, Wasser, Strom, Müllabfuhr, etc. sind alle aktiv (Nachbarn und Eltern schauen regelmässig nach dem Rechten). Der Wohnsitz ist also absolut aktiv. Niemand anderes bewohnt dieses Haus derzeit. Sie verfügt über Schlüssel und auch die Postanschrift ist aktiv und sie erhält die Post regelmässig (sie hat die Verfügungsgewalt über das Haus). Nach der Rückkehr meiner Frau wird sie dort leben, arbeiten und auch unseren Sohn erziehen. Die Rückkehrabsicht ist unbestritten.
Das Kind wird allerdings in den USA geboren werden. Bezüglich der Staatsangehörigkeit sehen wir hier keine Probleme. Er wird zuerst die Amerikanische Staatsangehörigkeit bekommen. Mit der amerikanischen Geburtsurkunde wird dann in Deutschland der Deutsche Reisepass beantragt. Nach meinen Recherchen ist das heute kein Problem (Doppelte Staatsbürgerschaft).
Es handelt sich um einen vorübergehenden Aufenthalt. Zeitlich gestaltet sich dieser aber wie folgt: Sie ist seit Ende Februar 2016 in den Staaten. Sie wird im Juli in den USA das Kind bekommen, im Dezember kehrt sie nach Deutschland zurück (fuer ca. 4 Wochen). Anschliessend kommt sie wieder in die USA. Für wie lange ist heute noch nicht sicher, mindestens bis Mai und längstens bis Ende 2017. Ab dann wird sie wieder voll in Deutschland sein (heutiger Wohnsitz).
Ist die Wohnsitzdiskussion nicht 'irrelevant' da meine Frau ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hat? (Paragraph 1 Abs 2 Nr.1 BEEG). Ist meine Interpretation korrekt das allein diese Tatsache bereits den Anspruch auf Elterngeld rechtfertigt?
Des Weiteren, ist die Tatsache das meine Frau uneingeschränkt einkommenssteurpflichtig ist in Deutschland nicht bereits ausreichend fuer den Bezug von Kindergeld? Sollte dies nicht der Fall sein, wie beurteilen sie die Wohnsitzsituation?
Versicherung
Wie bereits erwähnt handelt es sich bei den beiden Versicheurngen um zwei völlig voneinander unabhängige Versicherungen die in zwei unterschielichen Länder domiliziert sind und die nichts voneinander wissen (dies soll aber nicht den Anschein erwecken, das irgendwelche Leistungen doppelt abgerechnet werden). Aus meiner Sicht gibt es klar eine Überschneidung von Leistungen. Die gesetzliche Krnakenversicherung (TK) müsste wohl für sämtliche Kosten der Geburt inklusive der Geburtsvorbereitung zumindest bis zur Höhe der Kosten die in Deutschland hierfür angefallen wären aufkommen.
Wir haben die Leistungen bisher der CIGNA Versicherung in Rechnung gestellt da dies logistisch einfacher war. Die Amerikanischen Leistungserbringer rechnen ihre Kosten direkt mit der CIGNA ab. Der Technikkrankenkasse wurde bisher nichts in Rechnung gestellt.
Richtet sich den die Zuständigkeit der Krankenkasse lediglich nach dem Wohnsitz? Oder ist auch hier die sozialversicherngspflichtige Festansellung ausschlaggebend, ohne die es ja die bestehende Krankenversicherung gar nicht gäbe.
Was ich vermeiden möchte ist ein Streit zwischen den Gesellschaften, z.B. in Bezug auf den Wohnsitz und der daraus abgeleiteten Leistungspflicht der TK und am Ende sitzen wir auf den Kosten. Noch sind ja keine hohen Kosten entstanden aber dies wir in Kuerze passieren. Wuerden sie trotzdem empfehlen die Versicherungen in Kenntnis setzen das hier eine Doppelabsicherung vorliegt? Als Konsequenz erwarte ich aber ein Gerangel um Zuständigkeiten. Ich denke der TK wird irgendwann auffallen, das ein Kind geboren wurde ohne das Kosten entstanden sind, diese würde sich aber sicherlich nicht darüber beschweren, oder?
Lieber Fragesteller, ich beantworte ihre Nachfrage gern.
Ich war gestern einfach alle Normen durchgegangen , um ihnen so Argumentationshilfen zu bieten, wenn Behörden mit unterschiedlichen Gesetzen arbeiten.
Zur doppelten Staatsbürgerschaft möchte ich nicht beraten, hier überschreite ich meine Kompetenzen.
Ansonsten: Sie haben Recht. Hier nochmal eine kurze Zusammenfassung zu den Bezügen, ohne auf Wohnsitz/ Aufenthaltsort abzustellen:
1. Die Mutterschaftsleistungen
Diese sind nur abhängig vom Arbeitsverhältnis, also der Solzialversicherungspflicht in Deutschland.
2. Erziehungsgeld
Diese stehen ihnen gem.§ 1 Abs. 2 BEEG
zu, was ebenfalls Folge des sozielbversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis in Deutschland ist.
3. Kindergeld
Ihrer Frau Steht das Kindergeld nach § 62 Abs. 2 a ESTG, weil sie in Deutschlan uneingeschränkt steuerpflichtig ist.
4. Krankenversicherung
Die Krankenversicherung ( Auch die TK) rät zu einer Zusatzversicherung im Ausland.
Die versicherungspflicht richtet sich nach dem Arbeistverhältnis, ihre Frau ist also bei Rückkehr abgesichert. Die Leistungspflicht der TK jedoch richtet sich ausschließlich nach Wohnsitz und Leistungskatalog.
Solange sie keine Leistungen bei ihr abrechnen, wird sie sich sicher nicht darüber beschweren. Voraussetzung für die Familienversicherung des Kindes ist keine inländische Geburt, sondern ein Kindschaftverhältnis zum Hauptversicherten.
Ich kann ihre Bedenken bezüglich des Kompetenzgerangels verstehen, dennoch muss ich sie - als zur Wahrheit verpflichtetes Organ der Rechtspflege ;) in einem öffentlichem Forum - darauf hinweisen, dass sie grundsätzlich nach VVG verpflichtet sind, Doppelversicherungen ab Kenntnis an die Versicherung zu melden.
Ob sie das Risiko eines Kompetenzgerangels und einer überlangen Leistungsaufteilung nach Versicherungsumfang und Prämienanteil riskieren ( zumal die TK selbst zu einer Auslandsversicherung beim ausländischen Anbieter rät) oder -trotz meinem Hinweis- entgegen der gesetzlichen Pflicht keine Meldung vornehmen ( was eventuell eine Frage nach sich zieht, ob sie Leistungen doppelt abgerechnet haben oder abrechnen wollten, die sie ganz klar beantworten und belegen können) müssen sie bitte selbst entscheiden.
Ich hoffe, ich habe alle Fragen verständlich und umfänglich beantworttet. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Viel Glück bei der Geburt sowie viel Spaß mit dem Baby.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow