Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Ein vorab… Die Antwort des Kollegen, kann ich nicht nachvollziehen, da dieser von „Unionsware" spricht.
Grundsätzlich ist der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zwischen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern von der Umsatzsteuer zumindest für den Liefernden befreit bzw. fällt für den Empfänger eine Einfuhrumsatzsteuer an, die jedoch unmittelbar als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Hongkong gehört aber eben nicht zur EU. Diese Aussage ist also Quatsch.
Darüber hinaus sind Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer voneinander zu trennen, da es sich um verschiedene Dinge handelt.
Nun scheinen Sie jedoch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Hersteller/Lieferanten hinsichtlich Ihrer selbstgestalteten Karten getroffen zu haben, nach der dieser Sie von den eventuellen Zollgebühren und der Einfuhrumsatzsteuer (soweit diese beiden Kostenarten anfallen) freistellt, weil er diese für Sie übernimmt.
Diese Vereinbarung wird im internationalen Handelsrecht auch gern mittels der Verwendung der entsprechenden Incoterms „DDP" getroffen. Nach dieser Incoterms trägt der Verkäufer die Kosten … der Verladung auf Transportmittel, die Export Zollanmeldung, den Transport zum Exporthafen, das Entladen, die Ladegebühren … bis hin zur Einfuhrverzollung und der Einfuhrversteuerung. Selbstverständlich kann man solche Vereinbarungen auch außerhalb der Verwendung von Incoterms und nicht frachtbedürftiger Ware treffen.
Somit bleibt festzustellen, dass auch der Beamte beim Zoll hier mit seiner Äußerung vollends daneben liegt.
Zudem sei angemerkt, dass soweit hier tatsächlich die einfuhrrechtlichen Abgaben nicht geleistet wurden, dürfen Sie sich beruhigt zurücklegen und sicher gehen, dass Sie Ihre Ware dann auf keinen Fall erhalten hätten. In einem solchen Fall wären Sie vom Zoll mit der Bitte innerhalb von einer Frist doch vorbeizuschauen und die Kosten zu begleichen angeschrieben worden, anderenfalls werde die Ware vernichtet bzw. auf Kosten des Versenders zu diesem zurückgesandt, je nachdem welche Erklärung der Absender auf der Zollerklärung (vgl. internationaler Paketschein der DHL) abgegeben hat.
Aber ein kleines Problem habe ich mit den Sendungen aus Deutschland, denn völlig unabhängig wo die Ware hergestellt wurde, soweit diese für den einzelnen Kunden im Inland konfektioniert oder anderweitig behandelt wurde, ist diese nach § 1 UStG
umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet keinesfalls, dass Sie hier die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten hätten, sondern vielmehr dass Sie hier aufgrund der unrichtig ausgestellten Rechnung bei der Warenlieferung von dem deutschen Vertreterbüro die Vorsteuer nicht ziehen können.
In aller Regel sollte die deutsche Niederlassung des Hongkonger Herstellers hier zur Umsatzsteuer hinsichtlich ihrer vereinnahmten Umsätze zur Umsatzsteuer herangezogen werden. Das ist aber nicht Ihr Problem, sondern eher eines des Verkäufers/Herstellers bzw. der Zweigstelle.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Guten Tag Herr Wehle,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Ich verstehe es also richtig, dass es eine falsche Aussage des Zollbeamten war? Denn dieser sagte wortwörtlich zu mir, dass ich IMMER Drittlandszoll und Einfuhrumsatzsteuer bezahlen muss, wenn Waren aus HongKong importiert werden. Dass diese Waren aus einem Zweigbüro mit deutschem Absender kommen war dem völlig egal. Er sagte wenn keine Mehrwertsteuer aufgeführt ist in der Rechnung, so muss ich diese auf jeden Fall nachzahlen, da es sonst Steuerhinterziehung ist. Aber leider ist es so: man fragt 3 Leute und erhält 3 verschiedene Aussagen.
Aber wie gesagt, ich finde es auch merkwürdig, obwohl die Lieferungen durch FedEx vom Zoll geöffnet werden, dass ich nie eine Rechnung erhalte. Deshalb ist Ihre Aussage für mich auch schlüssig. Ich habe mir ja nichts zu schulden kommen lassen und meine EORI-Nummer liegt auch offiziell vor.
Ich lehne mich also wie Sie sagen entspannt zurück und hoffe, dass nicht irgendein Schlaumeier vom Finanzamt oder Zoll auf den Gedanken kommt, mir irgendwas zu unterstellen.
Aber im Grunde ist es doch auch gar nicht möglich Waren am Zoll vorbei einzuführen?? Selbst wenn ich schon T-Shirts aus den USA für 80 Dollar bestelle kommt vom Zoll eine Mitteilung ich möge meine Sachen dort abholen und Steuern bezahlen. Warum sollten dann meine Karten in einer sehr hohen Stückzahl einfach so zu mir weiter geleitet werden, ohne dass Jemand Geld von mir will?
Naja, ich hoffe mal das beste und frage jetzt nicht noch einen 3. Anwalt. (-:
Danke, dass Sie mir Klarheit verschafft haben.
Sehr geehrte Ratsuchende,
so ein wenig Misstrauen Ihrerseits gegenüber meiner Antwort kann ich schon noch herauslesen.
Na dann möchte ich einmal versuchen dieses noch ein wenig mehr zu zerstreuen.
Das Waren aus dem Drittlandsgebiet nach der Auffassung des Zollbeamten IMMER auf Ihre Kosten verzollt und mit einer Einfuhrumsatzsteuer belegt werden, ist mir zu pauschal und nicht sachgerecht. Zum einen gibt es Freigrenzen und zum anderen können auch andere an der Lieferung beteiligte wie dargestellt diese ggf. anfallenden Kosten tragen.
Zudem möchte ich anmerken, dass der auskunftgebende Zollbeamte aus dienstrechtlicher Sicht nicht berechtigt sein dürfte, eine entsprechende Rechtsberatung hinsichtlich Ihrer konkreten Anfrage auszuführen.
Wenn in Rechnungen aus Deutschland keine Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer ausgewiesen ist, hat das für den Rechnungsempfänger bei normalen Warenlieferungen keinerlei Auswirkung, außer dass Sie aus dieser Rechnung eben die nicht ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer ziehen können. Aber keinesfalls haben Sie als Leistungsempfänger in diesem Fall die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG
ist der Unternehmer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer, also die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt und bei unrichtigem Steuerausweis der leistende Unternehmer.
Sicherlich könnte man hier noch vieles weitere ausführen, aber Sie wollen sich ja eigentlich in Ruhe um Ihr Geschäft kümmern und sich nicht mit zu nichts führenden rechtlichen Angelegenheiten abgeben. Sollten Sie (was ich eigentlich nicht erwarte) von einem vorwitzigen Beamten des FA oder Zoll entsprechendes hören, stehe ich Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen