Ausgangslage: • Eheschließung: Juni 2009 • gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft, es liegt kein Ehevertrag vor • Beginn Trennungsjahr mit Auszug Ehemann aus dem gemeinsam bewohnten Haus (er war alleinig im Grundbuch): Juni 2018 • aus der Ehe sind zwei Kinder hervor gegangen (4 und 8 Jahre) • berufliche Tätigkeit: Er Vollzeit (40h/Wo) – Angestellter mit weit über 100.000€ Jahresgehalt; Sie Teilzeit (20h/Wo) aufgrund Kinderbetreuung – Beamtin mit einem Jahresgehalt von ca. 24.000€, vor den Kindern ging sie ebenfalls einer Vollzeittätigkeit nach • BEIDE haben bereits vor der Ehe verschiedene private Altersvorgemaßnahmen (Lebensversicherung, Rentenversicherung, Riester, Fond, etc.) getroffen (Abschlüsse erfolgten vor der Ehe), welche in der gesamten Ehezeit unverändert in voller Höhe aufrecht erhalten wurden, auch nach dem Kinder geboren waren und die Ehefrau nur noch Teilzeit tätig war. ... Mögliche Begründung für eine weiterhin volle Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Altersvorgekosten bei Ehefrau: - während der gesamten Ehezeit wurden die jeweiligen Altersvorgen von beiden Seiten in voller Höhe weitergeführt (wurde als sinnvoll anerkannt, Stichwort: eheprägende Verbindlichkeiten, es bestanden gute eheliche Lebensverhältnisse), - die Reduzierung des Einkommens der Ehefrau (und somit die Grundlage für die 4%) ist aufgrund Teilzeittätigkeit durch die Kinderbetreuung geschuldet – Ehefrau darf keine Nachteile erlangen - aufgrund der Teilzeittätigkeit bedingt durch die Kinderbetreuung erlangt Ehefrau bereits Nachteile bei der beamtenrechtlichen (gesetzlichen) Altersvorsorge (v.a. wenn Rentenausgleich endet) – es wäre eine „Doppel-Benachteiligung" - aufgrund dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält Ehemann am „Wachstum" der Altersvorsoge der Ehefrau ebenfalls seinen Anteil (diese Begründung ist allerdings fraglich, da Zugewinn Ehefrau negativ sein wird) Meine Frage: Können Sie eine Aussage treffen, ob eine realistische Chance mit o.g. ... Diese Neuanschaffung ist mit enormen Kosten verbunden, welche alleinig Ehefrau trägt. • Jetzt ist es so, dass er weiterhin (also von 12/18 bis 04/19) die Hälfte der Leasingraten von Ehefrau verlangt.