Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Der notarielle Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung sind an sich gleichwertig.
Beim notariellen Ehevertrag können auch erbrechtliche Elemente mit geregelt werden, z.B. Folgeregelungen zum Vorteil der Kinder. Aber er kostet Geld.
Die Eheleute können aber eine
Scheidungsfolgenvereinbarung privatschriftlich verfassen und dann vom Gericht im Rahmen der Scheidung vereinbaren.
Das gilt auch für formbedürftige Klauseln und Verträge, den die gerichtliche Protokollierung ersetzt die notarielle Form.
2.) Schenkung bis 400.000€ pro Elternteile an die Kinder und 500.000€ unter Ehegatten sind sowieso steuerfrei und auch im Wesentlichen formfrei, soweit keine Grundstücke betroffen sind.
Kosten für Änderungen des Grundbuchs fallen immer an, es sei denn, Eigentumsübergänge erfolgen.
Zuwendungen an minderjährige erfordern teilweise gerichtliche Bestätigungen, die einem Pfleger übertragen werdenden, der neutral zum Wohle der Kinder agiert.
Grundschulden kosten Geld!
Sie können mit Bedingungen (wie Tod von M, Renteneintritt usw.) verbunden werden und auch deren Einlösung kann an Ereignisse geknüpft werden.
Welche wesentlichen Vor- bzw. Nachteil sind zu bedenken?
Ich ergänze meine Antwort ggf. noch
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller-Roden,
vielen Dank für Ihrer ersten Ausführungen.
Mir ist noch nicht klar, welche Möglichkeit hohe Flexibilität im Agieren mit der Immobilie bei gleichzeitiger Sicherung eines Vermögensteil für die Kinder optimal ist.
Ich hatte Beispiele zum Vorgehen genannt, für mich ist nicht klar, ob es
- weitere (bessere) Möglichkeiten unter den beiden Prämissen „Flexibilität" und „Sicherheit" gibt oder
- welche der von mir genannten Möglichkeiten unter den Prämissen optimal wäre.
Konkret scheint mir die Variante "Endfälliges Tilgungsdarlehen" mit Grundschuldeintragung zu Gunsten von F (also nicht der Kinder) am sinnvollsten, weil im Rahmen eines Darlehensvertrages eine vorzeitige Tilgung vereinbart werden kann, gleichzeitig aber die Sicherheit bleibt, bis zur Endfälligkeit "Ruhe zu haben". Durch die Besicherung des Darlehens durch eine Grundschuld wäre die Ausfallsicherheit für F gegeben, ob bzw. welcher Vermögensteil des Zugewinns an die Kinder fließt, bleibt im eigenen Ermessen von F.
Herzlichen Dank vorab für eine Konkretisierung Ihrer Ausführungen.
Das erste Problem an einer „Sicherung von Vermögenswerten" über die eigenen Kinder besteht immer darin, dass die Maßnahme auch wirksam durchzuführen ist. Sonst gilt es nicht!
Das gilt in erster Linie für die Übertragung des Grundstücks an die Kinder zu je 1/2! Aber auch für eine Darlehensaufnahme mit Grundschuld.
Ich gehe davon aus, dass mit Übertragung der Immobilie an die Kinder eine Schenkung gemeint ist, und zwar von Ihnen.
Das zweite Problem an einer „Sicherung von Vermögenswerten" über die eigenen Kinder besteht darin, dass Maßnahmen lediglich von Vorteil für die Kinder sein müssen und ein Dritter darüber wacht.
Sie wollten die Angelegenheit so preisgünstig wie möglich lösen, eine Grundschuld kostet aber viel Geld: Notarkosten, Grundbuchänderung usw. (auch ohne Schenkungssteuer).
Die Sicherung und Eintragung von 2 getrennten Grundschulden für 45.000€ je Kind einzeln sind natürlich teuerer als die Eintragung von nur einer Grundschuld zu Gunsten beider Kinder für 90.000€. Dafür wären beide Verträge unabhängig voneinander und könnten ein unterschiedliches Schicksal haben.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wollen F (als Gläubigerin) und M (als Kreditnehmer) einen Darlehensvertrag über 90.000€ schließen, ohne dass Geld von Banken fließt. Das soll den sonst drohenden sofortigen finanziellen Ausgleich zu Gunsten der Ehefrau ersetzen.
Dann brauchen Sie doch gar keine Sicherheit zu Gunsten der Kinder mehr, sondern die Klärung der Frage, wer das bestehende (Rest-)Darlehen weiter tilgt.
Dazu können Sie sich einfach verpflichten und im Gegenzug das lebenslange Wohnrecht erhalten.