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Vereinbarung über Zugewinnausgleich

3. Januar 2024 00:54 |
Preis: 80,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Mann M und Frau F sind verheiratet und leben in Zugewinngemeinschaft. Der vermeintliche Zugewinn während der Ehe beträgt aktuell 100.000 EUR.

M und F leben inzwischen getrennt, die Frage der Teilung des Zugewinns soll rechtssicher endgültig „familienfreundlich generationsübergreifend" geklärt werden.

Mit „familienfreundlich" ist gemeint, es sollen weder Banken übermäßig partizipieren (durch die Aufnahme von Darlehen zwecks Barauszahlung o.ä.) noch übermäßig Steuern bei der Aufteilung des Zugewinns anfallen, damit das Kapital weitgehend innerfamiliär erhalten bleibt.

Der Zugewinn besteht im Wesentlichen aus der Rückzahlung von Baufinanzierungen einer noch nicht vollständig abgezahlten Immobilie, die in alleinigem im Eigentum von M steht.

Ein Teil des Zugewinns soll sofort von M auf F bar übertragen werden (z.B. 10.000 EUR). Der Rest des Zugewinns (hier 90.000 EUR) soll vermögensrechtlich für zwei Kinder (eins davon minderjährig) gesichert werden, d.h. der Zugewinn soll beim Verkauf der Immobilie oder beim Tod von M oder vorher auf Wunsch von M den Kindern zugehen können.

Hier die zu beantwortenden Fragen:
- Beide Eheleute sind noch miteinander verheiratet und möchten den Zugewinnausgleich einvernehmlich regeln. Welches Konstrukt ist eher geeignet: Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung? Welche wesentlichen Vor- bzw. Nachteil sind zu bedenken?

- Welche Vor- oder Nachteile zur Sicherung des Vermögens für die Kinder weisen nachfolgend genannte Beispiele (auch hinsichtlich von Folgekosten) auf:
-- Die Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten beider Kinder (i.H.v. TEUR 90) oder die Eintragung von zwei getrennten Grundschulden für TEUR 45 je Kind. Können Bedingungen (wie Tod von M, Renteneintritt) an die „Einlösung" der Grundschuld geknüpft werden?
-- Übertragung der Immobilie an die Kinder nebst Eintragung eines lebenslangen Nießbrauchrechts für M. Nachteil: M könnte eine wohnliche Veränderung (z.B. Umzug in kleinere Wohnung, Finanzierung durch Veräußerung der Bestandsimmobilie) nicht mehr unabhängig entscheiden. Gibt es andere Vor-/Nachteile?
-- F (Gläubigerin) und M (Kreditnehmer) schließen einen Darlehensvertrag über 90 TEUR. Die Darlehnsrückzahlung soll endfällig mit dem gesetzlichen Renteneintritt von M erfolgen. Das Darlehen wird per Grundschuld der Bestandsimmobilie (entweder zu Gunsten von F oder zu Gunsten der Kinder) besichert. Vorteil: Für den Fall einer wohnlichen Veränderung bis zum Renteneintritt kann M den Immobilienverkauf ohne Zustimmung entscheiden. Falls gewünscht oder steuerlich erforderlich, könnten Zinszahlungen (z.B. in Höhe der Inflation) erfolgen.

-- Gibt es "bessere" Alternativkonstrukte zu den Vorgenannten? Welche wesentlichen Vor- und Nachteile weisen diese auf?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.) Der notarielle Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung sind an sich gleichwertig.

Beim notariellen Ehevertrag können auch erbrechtliche Elemente mit geregelt werden, z.B. Folgeregelungen zum Vorteil der Kinder. Aber er kostet Geld.

Die Eheleute können aber eine
Scheidungsfolgenvereinbarung privatschriftlich verfassen und dann vom Gericht im Rahmen der Scheidung vereinbaren.

Das gilt auch für formbedürftige Klauseln und Verträge, den die gerichtliche Protokollierung ersetzt die notarielle Form.

2.) Schenkung bis 400.000€ pro Elternteile an die Kinder und 500.000€ unter Ehegatten sind sowieso steuerfrei und auch im Wesentlichen formfrei, soweit keine Grundstücke betroffen sind.

Kosten für Änderungen des Grundbuchs fallen immer an, es sei denn, Eigentumsübergänge erfolgen.

Zuwendungen an minderjährige erfordern teilweise gerichtliche Bestätigungen, die einem Pfleger übertragen werdenden, der neutral zum Wohle der Kinder agiert.

Grundschulden kosten Geld!
Sie können mit Bedingungen (wie Tod von M, Renteneintritt usw.) verbunden werden und auch deren Einlösung kann an Ereignisse geknüpft werden.




Welche wesentlichen Vor- bzw. Nachteil sind zu bedenken?


Ich ergänze meine Antwort ggf. noch


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2024 | 13:10

Sehr geehrter Herr Müller-Roden,

vielen Dank für Ihrer ersten Ausführungen.

Mir ist noch nicht klar, welche Möglichkeit hohe Flexibilität im Agieren mit der Immobilie bei gleichzeitiger Sicherung eines Vermögensteil für die Kinder optimal ist.

Ich hatte Beispiele zum Vorgehen genannt, für mich ist nicht klar, ob es
- weitere (bessere) Möglichkeiten unter den beiden Prämissen „Flexibilität" und „Sicherheit" gibt oder
- welche der von mir genannten Möglichkeiten unter den Prämissen optimal wäre.

Konkret scheint mir die Variante "Endfälliges Tilgungsdarlehen" mit Grundschuldeintragung zu Gunsten von F (also nicht der Kinder) am sinnvollsten, weil im Rahmen eines Darlehensvertrages eine vorzeitige Tilgung vereinbart werden kann, gleichzeitig aber die Sicherheit bleibt, bis zur Endfälligkeit "Ruhe zu haben". Durch die Besicherung des Darlehens durch eine Grundschuld wäre die Ausfallsicherheit für F gegeben, ob bzw. welcher Vermögensteil des Zugewinns an die Kinder fließt, bleibt im eigenen Ermessen von F.

Herzlichen Dank vorab für eine Konkretisierung Ihrer Ausführungen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Januar 2024 | 15:32

Das erste Problem an einer „Sicherung von Vermögenswerten" über die eigenen Kinder besteht immer darin, dass die Maßnahme auch wirksam durchzuführen ist. Sonst gilt es nicht!

Das gilt in erster Linie für die Übertragung des Grundstücks an die Kinder zu je 1/2! Aber auch für eine Darlehensaufnahme mit Grundschuld.

Ich gehe davon aus, dass mit Übertragung der Immobilie an die Kinder eine Schenkung gemeint ist, und zwar von Ihnen.

Das zweite Problem an einer „Sicherung von Vermögenswerten" über die eigenen Kinder besteht darin, dass Maßnahmen lediglich von Vorteil für die Kinder sein müssen und ein Dritter darüber wacht.

Sie wollten die Angelegenheit so preisgünstig wie möglich lösen, eine Grundschuld kostet aber viel Geld: Notarkosten, Grundbuchänderung usw. (auch ohne Schenkungssteuer).

Die Sicherung und Eintragung von 2 getrennten Grundschulden für 45.000€ je Kind einzeln sind natürlich teuerer als die Eintragung von nur einer Grundschuld zu Gunsten beider Kinder für 90.000€. Dafür wären beide Verträge unabhängig voneinander und könnten ein unterschiedliches Schicksal haben.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wollen F (als Gläubigerin) und M (als Kreditnehmer) einen Darlehensvertrag über 90.000€ schließen, ohne dass Geld von Banken fließt. Das soll den sonst drohenden sofortigen finanziellen Ausgleich zu Gunsten der Ehefrau ersetzen.

Dann brauchen Sie doch gar keine Sicherheit zu Gunsten der Kinder mehr, sondern die Klärung der Frage, wer das bestehende (Rest-)Darlehen weiter tilgt.

Dazu können Sie sich einfach verpflichten und im Gegenzug das lebenslange Wohnrecht erhalten.

FRAGESTELLER 30. September 2025 /5,0
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