Es wurde belastet mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Hausgrundstücke (laut Bestellungsurkunde: „als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB"). ... 2)Bejahendenfalls: Entfällt mit der Löschung der Grunddienstbarkeit auch meine bisherige Verpflichtung zur anteiligen Übernahme der Unterhaltungskosten für das Flurstück 21? ... Hier die Abschrift aus dem Grundbuch: „Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, Grünanlagen- und Spielplatznutzungsrecht) an Flurstück 21 für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 1-20 als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB" Hier die Abschrift der Bestellungsurkunde für die Grunddienstbarkeiten: „Geh-, Fahr-, Grünanlagen-, Spielplatz-, und Leitungsrecht an Flurstück 21 Zu Lasten des Flurstücks 21 wird eine Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr-, Grünanlagen-, Spielplatz-, und Leitungsrecht) mit folgendem Inhalt bestellt: Die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke (1-20) sind (als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB) berechtigt, das belastete Grundstück zur Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen, zum Begehen und Befahren sowie die Grünanlage und den Spielplatz jederzeit mitzubenutzen.