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Zuwegung zu 9 Grundstücken ist im Besitz von 9 Grungstückeigentümern

| 15. Dezember 2024 10:07 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Die Zuwegung zu 9 Grundstücken ist im Grundbuch mit je 1/9 ohne Grunddienstbarkeit eingetragen. Auch ist kein Wegerecht und Fahrrecht eingetragen, nur Leitungsrecht.
Wenn rep. arbeiten (schlaglöcher) erforderlich sind und Kosten entstehen, müssen da alle 9 Eigentümer ihre Zustimmung geben und wenn einer oder 2 das nicht machen, darf dann ungenehmigt in meinen Privatbesitz eingegriffen werden.


Bitte Informationen nur per Mail, kein Telefon

15. Dezember 2024 | 10:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall, bei dem die Zuwegung zu den 9 Grundstücken im Grundbuch mit je 1/9 eingetragen ist, jedoch ohne eine Grunddienstbarkeit wie ein Wegerecht oder Fahrrecht, stellt sich in der Tat die Frage der Instandhaltung und der damit verbundenen Kostenverteilung.

Da kein Wegerecht oder Fahrrecht eingetragen ist, sondern lediglich ein Leitungsrecht, bedeutet dies, dass die Nutzung des Weges nicht ausdrücklich geregelt ist. Dennoch sind alle Miteigentümer in der Regel verpflichtet, sich an den Kosten für notwendige Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen zu beteiligen, um die Nutzung des Weges zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus der gemeinschaftlichen Nutzung und dem Miteigentum an der Zuwegung.

Für die Durchführung von Reparaturarbeiten, wie das Ausbessern von Schlaglöchern, ist grundsätzlich die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich, da solche Maßnahmen in das Eigentum aller eingreifen und Kosten verursachen. Wenn jedoch ein oder zwei Eigentümer ihre Zustimmung verweigern, kann dies zu einem Problem führen. In solchen Fällen kann es notwendig sein, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, um die Zustimmung zu ersetzen, insbesondere wenn die Reparaturen notwendig sind, um die Nutzung des Weges für alle sicherzustellen.

Ein ungenehmigter Eingriff in Ihren Privatbesitz durch Reparaturarbeiten wäre nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Notmaßnahme, die zur Abwendung eines größeren Schadens erforderlich ist. In jedem Fall sollten solche Maßnahmen gut dokumentiert und, wenn möglich, im Vorfeld mit den anderen Miteigentümern besprochen werden, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Es wäre ratsam, eine Vereinbarung unter den Miteigentümern zu treffen, die die Instandhaltung und Kostenverteilung regelt, um zukünftige Konflikte zu vermeiden. Ansonsten geht es erst einmal nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 15. Dezember 2024 | 16:35

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Ich bin mit der Beantwortung meiner Frage voll zufrieden, für mich ist es die schriftliche Bestätigung gegenüber den anderen Eigentümern. Die denken leiter nicht so weit und verfügen nur über ein gefährliches Nichtwissen und sind beratungsresident.Mir gehören 2 Grundstücke davon und mit 86 Jahren muss man an den Erben denken und Unklarheiten vor dem Abgang klären.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. Dezember 2024
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Ich bin mit der Beantwortung meiner Frage voll zufrieden, für mich ist es die schriftliche Bestätigung gegenüber den anderen Eigentümern. Die denken leiter nicht so weit und verfügen nur über ein gefährliches Nichtwissen und sind beratungsresident.Mir gehören 2 Grundstücke davon und mit 86 Jahren muss man an den Erben denken und Unklarheiten vor dem Abgang klären.


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