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Dienendes Grundstück - Duldung der Mitbenutzung von Leitungen

7. August 2019 18:36 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


22:46

Ich habe ein Grundstück erworben, das nun unter Berücksichtigung des gültigen Bebauungsplans bebaut werden soll. Die Baugenehmigung ist in Aussicht gestellt. Das Bundesland ist NRW.

Über das Grundstück verläuft ein Privatweg zu einem weiteren Grundstück. Diesem (bebauten) Grundstück wurde im Grundbuch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt. Ein Nutzungsentgelt ist im Grundbuch durch den Vorbesitzer meines GS nicht verankert worden. Im Baulastenverzeichnis ist lediglich Geh- und Fahrrecht hinterlegt, kein Leitungsrecht.

Über den Privatweg (unser Grundstück) sind Ver- und Entsorgungsleitungen zum dahinterliegenden (herrschenden) Grundstück des Nachbarn verlegt. Wir möchten nun gerne von unserem (dienenden) Grundstück einen Zugang zu diesen Leitungen zur Erschließung herstellen. Der Nachbar weigert sich jedoch, dies zuzulassen mit dem Verweis, die Leitungen seien sein Eigentum, ungeachtet der Tatsache, dass diese über unser GS verlaufen.

1. Gibt es eine Rechtsgrundlage, die es uns ermöglicht, den Zugang zu den auf unserem Grundstück verlaufenden Ver- und Entsorgungsleitungen des Nachbarn zu erzwingen (im Sinne Anschlußrecht des Duldungspflichtigen analog § 34 Hessisches Nachbarschaftsrecht)?

2. Falls ja, sind gegenüber dem Nachbarn ggf. Entgelte zu entrichten, die über Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehen (bspw. angefallene Kosten für die ursprüngliche Herstellung der Leitungen)?

3. Gibt es eine Möglichkeit, ein Nutzungsentgelt oder eine Entschädigung für den Verlauf der o.g. Leitungen auf unserem GS vom Nachbarn zu verlangen?

4. Wer ist Eigentümer der auf unserem GS verlaufenden Leitungen (§93 , 94 BGB )?

7. August 2019 | 20:02

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1. Gibt es eine Rechtsgrundlage, die es uns ermöglicht, den Zugang zu den auf unserem Grundstück verlaufenden Ver- und Entsorgungsleitungen des Nachbarn zu erzwingen (im Sinne Anschlußrecht des Duldungspflichtigen analog § 34 Hessisches Nachbarschaftsrecht)?

Für die Stromleitung dürfte sich ein solcher Anspruch aus § 12 Abs. 1 NAV ergeben. Dieses Anschlussrecht hat aber nur der Netzbetreiber. Die könnten also über den Netzbetreiber gehen und den Nachbar so verpflichten.

Darüber hinaus sehe ich eine Duldungspflicht aus § 906 BGB .

2. Falls ja, sind gegenüber dem Nachbarn ggf. Entgelte zu entrichten, die über Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehen (bspw. angefallene Kosten für die ursprüngliche Herstellung der Leitungen)?

In § 906 Abs. 2 S. 2 BGB heißt es hierzu:

"Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt."

Hier wäre also dann ein angemessener Ausgleich in Geld an den Nachbarn zu zahlen, die die Beeinträchtigung über das Ortsübliche hinaus geht. Dies dürfte hier nicht der Fall sein.

3. Gibt es eine Möglichkeit, ein Nutzungsentgelt oder eine Entschädigung für den Verlauf der o.g. Leitungen auf unserem GS vom Nachbarn zu verlangen?

Hier gibt es auf jeden Fall aus § 917 Abs. 2 BGB eine Entschädigung für den Notweg.

Für das Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit gibt es per se keine Entschädigung. Die musste damals bei Eintragung ausgehandelt werden. Ist im Grundbuch nicht vereinbart, kann von Ihnen erst einam nicht gefordert werden.

4. Wer ist Eigentümer der auf unserem GS verlaufenden Leitungen (§93 , 94 BGB )?

Hier liegt keine Zubehöreigenschaft der Leitungen vor. Diese sind i.S.d. § 95 Abs. 1 BGB nur Scheinbestandteile des Grundstücks und stehen im Eigentum desjenigen, der sie verlegt hat.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 7. August 2019 | 20:32

Sehr geehrter Herr Park,
vielen Dank für die Beantwortung der Fragen. Eine Rückfrage ergibt sich zu unserer wichtigesten Frage 1. Sie sehen eine Duldungsverpflichtung gemäße §906 BGB . Mir als Laien erschließt sich die Anwendbarkeit nicht ganz, da sich Abs. 1 auf die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen bezieht. Wie können wir darauf basierend gegenüber dem Nachbarn argumentieren, dass er unseren geplanten Zugang zu seiner Wasser- und Abwasserleitung zu dulden hat?
Herzlichen Dank für die Unterstützung!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. August 2019 | 22:46

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Der § 906 BGB ist Auffangtatbestand für eine allgemeine Duldungspflicht, Sie werden im Zweifel mit spezialrechtlichen Ansprüchen besser fahren.

Für Strom hatte ich Ihnen schon den § 12 NAV aufgezeigt, für Wasser/Abwasser ist der § 93 WHG . Auch hier sind nicht Sie direkt der Berechtigte, hier wäre über die Gemeinde / Stadt zu gehen. Eine Verpflichtung des Nachbarn wäre aber auch so zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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