Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Gibt es eine Rechtsgrundlage, die es uns ermöglicht, den Zugang zu den auf unserem Grundstück verlaufenden Ver- und Entsorgungsleitungen des Nachbarn zu erzwingen (im Sinne Anschlußrecht des Duldungspflichtigen analog § 34 Hessisches Nachbarschaftsrecht)?
Für die Stromleitung dürfte sich ein solcher Anspruch aus § 12 Abs. 1 NAV ergeben. Dieses Anschlussrecht hat aber nur der Netzbetreiber. Die könnten also über den Netzbetreiber gehen und den Nachbar so verpflichten.
Darüber hinaus sehe ich eine Duldungspflicht aus § 906 BGB
.
2. Falls ja, sind gegenüber dem Nachbarn ggf. Entgelte zu entrichten, die über Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehen (bspw. angefallene Kosten für die ursprüngliche Herstellung der Leitungen)?
In § 906 Abs. 2 S. 2 BGB
heißt es hierzu:
"Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt."
Hier wäre also dann ein angemessener Ausgleich in Geld an den Nachbarn zu zahlen, die die Beeinträchtigung über das Ortsübliche hinaus geht. Dies dürfte hier nicht der Fall sein.
3. Gibt es eine Möglichkeit, ein Nutzungsentgelt oder eine Entschädigung für den Verlauf der o.g. Leitungen auf unserem GS vom Nachbarn zu verlangen?
Hier gibt es auf jeden Fall aus § 917 Abs. 2 BGB
eine Entschädigung für den Notweg.
Für das Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit gibt es per se keine Entschädigung. Die musste damals bei Eintragung ausgehandelt werden. Ist im Grundbuch nicht vereinbart, kann von Ihnen erst einam nicht gefordert werden.
4. Wer ist Eigentümer der auf unserem GS verlaufenden Leitungen (§93
, 94 BGB
)?
Hier liegt keine Zubehöreigenschaft der Leitungen vor. Diese sind i.S.d. § 95 Abs. 1 BGB
nur Scheinbestandteile des Grundstücks und stehen im Eigentum desjenigen, der sie verlegt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Park,
vielen Dank für die Beantwortung der Fragen. Eine Rückfrage ergibt sich zu unserer wichtigesten Frage 1. Sie sehen eine Duldungsverpflichtung gemäße §906 BGB
. Mir als Laien erschließt sich die Anwendbarkeit nicht ganz, da sich Abs. 1 auf die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen bezieht. Wie können wir darauf basierend gegenüber dem Nachbarn argumentieren, dass er unseren geplanten Zugang zu seiner Wasser- und Abwasserleitung zu dulden hat?
Herzlichen Dank für die Unterstützung!
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Der § 906 BGB
ist Auffangtatbestand für eine allgemeine Duldungspflicht, Sie werden im Zweifel mit spezialrechtlichen Ansprüchen besser fahren.
Für Strom hatte ich Ihnen schon den § 12 NAV aufgezeigt, für Wasser/Abwasser ist der § 93 WHG
. Auch hier sind nicht Sie direkt der Berechtigte, hier wäre über die Gemeinde / Stadt zu gehen. Eine Verpflichtung des Nachbarn wäre aber auch so zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen