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Leitungsrecht/Grunddienstbarkeit- Kosten bei Verlegung

3. Mai 2023 22:05 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben ein Haus erworben, das ursprünglich auf einem einzelnen Grundstück stand. Im Zuge des Kaufs wurde das Grundstück geteilt. Die Teilung erfolgte so, dass die Leitungen von unserem Haus (auf dem herrschenden Grundstück) nun über das abgeteilte (dienende) Grundstück unserer Nachbarn laufen. Hierzu wurde eine Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit im Kaufvertrag vereinbart, welches auch in das Grundbuch aufgenommen wird. Eine Überbauung mit nicht bewohnten Gebäuden (z.B. Garage) wurde im Kaufvertrag eingeräumt.
Zur Wasserleitung gehört ein Wasserzählerschacht, der nun derart auf dem dienenden Grundstück gelegen ist, dass er dem geplanten Bau einer Garage im Wege ist. Dafür müsste der Schacht verlegt werden. Der Besitzer des dienenden Grundstücks fordert nun die Bezahlung der Verlegung des Schachts von uns als Besitzer des herrschenden Grundstücks. Seiner Auffassung nach ist der Schacht keine Teil der Leitung und somit wären die Kosten durch uns zu tragen. Nach unserer Bewertung ist gem § 1023 BGB der Besitzer des dienenden Grundstücks zur Zahlung der Verlegung verpflichtet, so er eine Verlegung begehrt? Wie bewerten Sie den Sachverhalt?

3. Mai 2023 | 23:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

§ 1023 Abs. 1 BGB ist nicht einschlägig, weil der vertraglich vereinbarte Ausübungsbereich des Leitungsrechts nicht geändert werden soll.

Nach meiner Auffassung gehört der Wasserzähler zur Leitung und wird vom Leitungsrecht erfasst, zumal das Vorhandensein des Zählers den Vertragsschließenden doch wohl bekannt war. Das heißt, der vorhandene Zustand wurde akzeptiert und vertraglich abgesichert. Wenn sich nun die andere Vertragspartei auf das Recht der Überbauung beruft, macht sie ein dazu bestehendes Ausnahmerecht geltend, für dessen Ausübung sie, wenn dazu nichts vereinbart wurde, die Kosten zu tragen hat.

Die Lösung der Rechtsfrage dürfte in erster Linie in den schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und den Nachbarn zu suchen und zu finden sein. Dabei mag man den Rechtsgedanken des § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB möglicherweise ergänzend heranziehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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