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Einhaltung vom Geh-, Fahr- und Leitungsrecht

| 7. September 2023 11:56 |
Preis: 45,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehter Herr Anwalt,
sehr geehrte Frau Anwältin,

Mein Teilgrundstück ist nur über den Durchfahrtsstreifen über das vorderen Teilgrundstuecks zu erreichen. Der Durchfahrtsstreifen ist gleichzeitig auch die Zufahrt/Zugang von meinem Nachbarn, da sein Parkplatz direkt am Tor dort abgeht.

Im Grundbuchauszug von uns steht: geplantes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit einer gepl. Breite von 3 Meter.

1. leider ist die Zufahrt nicht 3 Meter breit, da ein Verschlag errichtet wurde vor unsere Kauf.
Wir haben um Entfernung gebeten, bekamen aber die Aussage er muss uns nicht 3 Meter bereitstellen und mit einem normalen PKW kommt man durch. Es sind jetzt 2.5 Meter.
Es wäre sein bezahltes Grundstück und er möchte es auch als sein Grundstück nutzen. Er hätte ein Gewohnheitsrecht bezüglich sei es errichten Verschlags.

2. Mein Nachbar möchte gerne, dass wir draußen mit dem Auto parken, da er sorgen um sein kleines Kinder hat. Dieses spielt auf dem 31m lange Zufahrtsweg.
Wir möchten zu jeder Zeit mit Auto/Motorad/zu Fuß auf unser Grundstück. Nie darauf Parken!

3. Blockierung: Unser Nachbar hat viele Jahre die Durchfahrt alleinig nutzen können, da unser Vorbesitzer das hintere Grundstück kaum genutzt hat.
In dieser Zeit hat es sich angewöhnt, seinen Wohnwagen dort zu parken.
Heute ist der Status, dass er nicht mehr über Nacht dort parkt, aber wenn er in den Urlaub fährt oder Reparaturen anstehen, uns in Kenntnis setzt, wann er die Einfahrt für mehre Stunden blockiert.
Wier soll dann bitte entsprechend draußen parken. Sollten wir unser Grundstück mit dem Auto verlassen wollen, müssen wir warten, bis er fertig ist.

Wir möchten keinen Nachbarschaftsstreit. Mit allen anderen Nachbar sind wir gut befreundet.
Ich denke eine klare Rechtsaussage von Pflichten/Duldungen und vor allem Recht, würde die Lage klar entspannen und ein entsprechendes Handeln bewirken.
Mir ist bewusst, das es für unseren Nachbarn mit unserem Einzug umständlicher geworden ist und er sich umgewöhnen muss. Aber das hätte ihm doch vor dem Kauf seines Grundstückes mit der dazugehörigen Verpflichtung klar sein müssen

7. September 2023 | 12:50

Antwort

von


(1615)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Fragen zur Ihren Rechten aus dem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht wie folgt beantworten.

Zu Ihren Gunsten ist ein Wegerecht im zu Lasten des Nachbarn im Grundbuch eingetragen.

Sie haben daher gemäß § 1018 BGB das Recht, „das [belastete] Grundstück in einzelnen Beziehungen [in Ihrem Fall als Zuwegung mit 3 Meter Breite] [zu] benutzen […]."

Sie haben gegenüber dem Nachbarn die Rechte wie ein Eigentümer, so auch einen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung des Wegerechts (§ 1027, § 1004 BGB).

Aus Ihrer Sicht leider ist aber § 1028 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB zu beachten:

„Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist.
Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht."

Der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung / Wiederherstellung der drei Meter Durchfahrsbreite verjährt allerdings in drei Jahren mit Ende des Jahres, in dem der Verschlag Errichtet wurde und Sie bzw. einer Ihrer Vorgänger davon Kenntnis erhalten hatten (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB).

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Beeinträchtigung des Wegerechts verjährt der Beseitigungsanspruch 10 Jahre ab Errichtung des Verschlags (§ 199 Abs. 4 und 5 BGB).

Wäre das Wegerecht nicht bloß erschwert/gestört, sondern überhaupt nicht mehr gewährleistet, betrüge die Verjährungsfrist allerdings 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB; BGH, Urt. v. 18.07.2014 – V ZR 151/13).

- Gegen die Verengung durch den Verschlag können Sie möglicherweise nichts mehr tun (s.o.)
- Sie dürfen zu jeder Zeit mit einem Fahrzeug auf Ihre Grundstück.
- Eine Blockade mit Fahrzeugen müssen Sie nicht dulden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 9. September 2023 | 10:52

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Schnelle und verständliche Aussage.
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