Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Fragen zur Ihren Rechten aus dem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht wie folgt beantworten.
Zu Ihren Gunsten ist ein Wegerecht im zu Lasten des Nachbarn im Grundbuch eingetragen.
Sie haben daher gemäß § 1018 BGB das Recht, „das [belastete] Grundstück in einzelnen Beziehungen [in Ihrem Fall als Zuwegung mit 3 Meter Breite] [zu] benutzen […]."
Sie haben gegenüber dem Nachbarn die Rechte wie ein Eigentümer, so auch einen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung des Wegerechts (§ 1027, § 1004 BGB).
Aus Ihrer Sicht leider ist aber § 1028 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB zu beachten:
„Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist.
Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht."
Der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung / Wiederherstellung der drei Meter Durchfahrsbreite verjährt allerdings in drei Jahren mit Ende des Jahres, in dem der Verschlag Errichtet wurde und Sie bzw. einer Ihrer Vorgänger davon Kenntnis erhalten hatten (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB).
Ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Beeinträchtigung des Wegerechts verjährt der Beseitigungsanspruch 10 Jahre ab Errichtung des Verschlags (§ 199 Abs. 4 und 5 BGB).
Wäre das Wegerecht nicht bloß erschwert/gestört, sondern überhaupt nicht mehr gewährleistet, betrüge die Verjährungsfrist allerdings 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB; BGH, Urt. v. 18.07.2014 – V ZR 151/13).
- Gegen die Verengung durch den Verschlag können Sie möglicherweise nichts mehr tun (s.o.)
- Sie dürfen zu jeder Zeit mit einem Fahrzeug auf Ihre Grundstück.
- Eine Blockade mit Fahrzeugen müssen Sie nicht dulden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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