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Stromleitung Leitungslast Duldung zurueckziehen

| 8. Dezember 2024 10:58 |
Preis: 65,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Hallo,
Ich habe 2017 eine Doppelhaus haelfte in BW gekauft. Diese wird durch einen Dachstaender der auf meiner Seite des Hauses angebracht ist (ungefaer 1.5m vom mittelpunkt der beiden Haushaelften) mit Strom versorgt. Das Stromkabel/Stromanschluss vom Nachbarn wird hier auch mit verlegt. Es laeuft den dachstaender runter in mein ausgebauten Wohnbereich im obersten geschoss und dort dann unverputzt/unverbaut lose ueber den Parkettboden den ich dort gelegt habe zum Nachbarn rueber.
Der Stromanschluss ist, da meine Haushaelfte die weiter hinten die Stasse runter ist, sowieso naeher beim nachbarn seiner haelfte es waehre besonders einfach fuer ihn seinen Strom dort ans netz anzuschliesen ohne es durch meinen Wohnraum zu legen.
Die Doppelhaus haelften hatten vor meinem Kauf in 2017 einen einzigen Besitzer der beide Haelften vermietete, fuer ihn machte es bestimmt auch Wirtschaftlich sinn die Leitungen zusammen zu verlegen jetzt wo die Haushaelften nicht mehr zusammen Wirtschaften mindert diese Leitung durch den starken Elektrosmog meine Gesundheit, den Wert meiner immobilie und sieht halt auch echt nicht schoen aus ein offenes Stromkabel ueber das selbstgelegten Parkett laufen zu haben.... Kinder haben nach meiner Erfahrung auch ein magische anziehungskraft sich diesem Kabel zu wittmen und damit zu spielen alles sehr aergerlich.
Der Stromanschluss der anderen Haushaelfte ist nicht im Grundbuch eingetrage es gibt auch keinen Baulast eintrag garnichts ich bekomme auch keine Entschaedigung welche ich mir sicher bin mir zusteht also meinermeinung nach illegal plaziert, unzumutbare plazierung/gesundheitliche auswirkung und demn entsprechen von mir nicht mehr gedulded.
Ich habe darauf hin die besitzering der vermieteten Haushaelfte angeschrieben.
Ungefaehr 5x mal gefragt nach einem vorschlag fuer eine sinnvolle loesung das sie ihren Strom ohne unterbrechung anderweitig anschliessen kann keine Antwort bekommen.
Dann habe ich ungefaehr nach dem ich 2 monate lang keine Antwort bekommen habe ein Frist gesetzt von 2 Wochen (16.11.24) darauf zu Antworten. Falls keine Antwort kommt eine automatische Frist das der Anschluss am 1.Februar 2025 entledigt wird. Das heisst ich habe 5 Monate Zeit eingeraeumt fuer diese Leute das hinzubekommen das ist sehr kullant 5 Monate.
Die Frist ist auch verstrichen ohne Antwort. Dann kamm jetzt doch noch mal am 6.12.24 rueckmeldung der Besitzerin des vermieteten Objekts sie meint es sei nicht ihr problem, der anschluss gehoere den netzbetreibern und damit haette sich das problem fuer Sie erledgit... ich zitiere hier die antwort:

„Die bundesweit gültige NAV regelt die Stromversorgung. Ein zusätzlicher Vertrag außerhalb dieser Verordnung wird nicht benötigt und existiert deshalb für die HW 31 und HW 33 auch nicht. Die NAV definiert das Vertragsverhältnis und ist für jeden Eigentümer oder Erbbauberechtigten in ganz Deutschland verbindlich.
Wird ein Gebäude oder Grundstück verkauft, entsteht das Vertragsverhältnis für den Netzanschluß (also der von Dir gesuchte Vertrag) mit dem Eigentumserwerb. Die NAV definiert den Vertrag, den Du mit der Syna für die Stromversorgung hast.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem
Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber,
sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das
Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.
Eine Unterversorgung, also zB der Anschluß der HW 31 über die HW 33, kann nicht einfach abgeklemmt werden. Dies wäre eine strafbare Handlung. Den Anschluß der HW 31 mußt Du laut NAV dulden."

Meine Frage ist das wirklich so das ich unentschaedigt ohne Grundbucheintrag das kabel nicht entfernen darf. Hoert sich so an als ob die andere Vermieterin glaubt das mein Leitungsrecht automatisch an die Grundversorger zu ihren guensten verlorgengangen ist. Meine nachforschungen haben da etwas anderes ergeben daher kann ich das am 1.Februar 2025 abtrennen. Wie wuerde ich der Vermieteren darauf Antworten was ihr der Callcenter Mensch aus Neu Dehli am telefon bei Syna erzaehlt hat.

8. Dezember 2024 | 13:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr Mackert,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ihr Anliegen ist rechtlich durchaus komplex und betrifft mehrere Regelungen, insbesondere aus dem Nachbarrecht, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie aus der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Ich werde Ihnen die rechtlichen Grundlagen und mögliche Antworten auf die Argumentation der Nachbarin erläutern.

1. Fehlender Grundbucheintrag oder Servitutsrecht
Wenn keine Dienstbarkeit oder sonstige Rechte zugunsten der anderen Doppelhaushälfte im Grundbuch eingetragen sind, besteht grundsätzlich kein Anspruch, dass das Stromkabel über Ihr Grundstück (oder durch Ihr Gebäude) verlegt bleibt. Eine solche Eintragung wäre gemäß §§ 1018 ff. BGB erforderlich, um ein sogenanntes "Leitungsrecht" zu begründen. Ohne Grundbucheintragung besteht dieser Anspruch nicht, und die Nutzung Ihrer Immobilie für den Stromanschluss des Nachbarn ist damit unzulässig.


2. Relevanz der NAV
Die Argumentation Ihrer Nachbarin beruft sich auf die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Diese regelt das Vertragsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer, also dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Jedoch:

Die NAV gibt keinen Anspruch auf die Verlegung von Leitungen durch das Eigentum eines Dritten (hier Ihre Immobilie). Die Duldungspflicht gemäß § 9 NAV bezieht sich ausschließlich auf die Verträge zwischen Netzbetreiber und Eigentümer der jeweiligen Kundenanlage.
Ein Anschluss, der über Ihr Grundstück führt, müsste entweder im Rahmen eines nachbarrechtlichen Duldungsanspruchs oder mit einer Grunddienstbarkeit abgesichert sein, was hier offenbar nicht vorliegt.
Relevante Vorschrift:

§ 9 NAV: Die Pflicht zur Duldung besteht nur im Rahmen des Netzanschlussvertrages und begründet keine Ansprüche gegen benachbarte Eigentümer.
3. Unzulässige Nutzung ohne rechtliche Grundlage
Die Verlegung der Leitung durch Ihren Wohnbereich stellt nicht nur eine Wertminderung und Beeinträchtigung dar, sondern ist auch eine Besitzstörung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Ohne vertragliche oder grundbuchrechtliche Sicherung können Sie verlangen, dass die Nutzung unterbleibt.

4. Verhältnismäßigkeit einer Abtrennung
Sie haben Ihrer Nachbarin großzügig Zeit eingeräumt (5 Monate), um eine alternative Lösung mit dem Netzbetreiber zu finden. Das ist rechtlich ausreichend. Eine Abtrennung ohne weitere Ankündigung könnte jedoch problematisch sein, wenn die Versorgung dadurch unmittelbar unterbrochen würde. Daher wäre es ratsam, den Netzbetreiber direkt einzubeziehen und eine gerichtliche Klärung anzustreben, falls keine Einigung erzielt wird.

5. Vorgehen und Antwort
Antwort an die Nachbarin: Betonen Sie, dass es keinen rechtlichen Anspruch gibt, die Leitung über Ihre Immobilie zu verlegen, wenn keine Grunddienstbarkeit oder anderweitige Vereinbarung besteht. Heben Sie hervor, dass die NAV sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer bezieht, jedoch keine Duldungspflichten gegenüber Nachbarn begründet.

Formulierungsvorschlag:
„Sehr geehrte Frau [Name],

vielen Dank für Ihre Rückmeldung vom 6. Dezember 2024. Ihre Argumentation auf Basis der NAV ist unzutreffend, da die NAV lediglich das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer regelt. Für die Verlegung von Leitungen über fremde Grundstücke oder Immobilien wäre eine rechtliche Grundlage in Form einer Grunddienstbarkeit oder eines Vertrages erforderlich, die hier nicht besteht.

Der aktuelle Zustand stellt eine unzulässige Beeinträchtigung meines Eigentums nach § 1004 BGB dar.
Ich fordere Sie daher letztmalig auf, bis zum 31. Januar 2025 eine alternative Lösung für die Stromversorgung Ihrer Immobilie umzusetzen. Sollte dies nicht erfolgen, werde ich die Leitung am 1. Februar 2025 entfernen lassen und behalte mir weitere rechtliche Schritte vor.

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]"


Wichtiger Hinweis: Bevor Sie die Leitung tatsächlich abtrennen, empfehle ich dringend, einen Anwalt hinzuzuziehen und ggf. eine einstweilige Verfügung zu beantragen, um sich rechtlich abzusichern. Ein eigenmächtiges Handeln könnte zu Konflikten führen, falls z. B. der Netzbetreiber ebenfalls Ansprüche geltend macht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen zweiten Advent und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)


Rückfrage vom Fragesteller 25. Dezember 2024 | 12:00

Danke fuer die ausfuehrliche antwort ! Ich habe den text so weitergeleitet. Nun endlich eine Antwort bekommen die aber genau das selbe behauptet wie sie schon sehr detailiert wiederlegt haben....

"
Hallo Herr Mackert,

1) Du mußt den Stromanschluß für die HW 31 dulden

Ein Grundstückseigentümer, der Inhaber eines Stromanschlusses ist, muss dulden, dass der Stromversorger auf seinem Grundstück Leitungen verlegt, die der Versorgung anderer Anlieger dienen.

BGH, Urteil v. 28.4.2010, VIII ZR 223/09

BGH: Stromkunde muss Leitung auf seinem Grundstück dulden | Recht | Haufe

BGH: Stromkunde muss Leitung auf seinem Grundstück dulden | Recht | Haufe
www.haufe.de

Ein Grundstückseigentümer, der Inhaber eines Stromanschlusses ist, muss dulden, dass der Stromversorger auf sein...

BGH: Stromkunde muss Leitung auf seinem Grundstück dulden | Recht | Haufe
www.haufe.de

Ein Grundstückseigentümer, der Inhaber eines Stromanschlusses ist, muss dulden, dass der Stromversorger auf sein...

2) Nach §5 Deines Kaufvertrags hast Du die DHH so gekauft wie sie ist und hast keine Rechte, etwaige Sachmängel des Grundstücks, des Gebäudes, der Anlagen und der mitverkauften beweglichen Sachen geltend zu machen.

VIele Grüße,"

Sehr aergerlich, wie und wo kann ich diese Einstweillige verfuegung beantragen welche ich zum abtrennen am 1. Februar brauche. Da hier wohl leider keine Einsicht seitens der Besitzerin der anderen Haushaelfte zu erwarten ist.
Mfg und Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Dezember 2024 | 18:46

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

um eine einstweilige Verfügung zu beantragen, um das Abtrennen der Stromleitung rechtlich abzusichern, ist ein strukturiertes Vorgehen erforderlich. Ich werde Ihnen Schritt für Schritt erklären, wie Sie vorgehen können:

1. Zuständiges Gericht ermitteln
Die einstweilige Verfügung beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht (Wohnortgericht), in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet. Es handelt sich hier um eine Streitigkeit des Nachbarrechts, weshalb das Amtsgericht zuständig ist (§ 23 Nr. 1 GVG).

2. Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung
Eine einstweilige Verfügung ist nur möglich, wenn:

Ein Verfügungsanspruch vorliegt: Sie haben einen Anspruch, dass die Leitung von Ihrem Grundstück entfernt wird (hier basierend auf § 1004 BGB und der fehlenden Grunddienstbarkeit).
Ein Verfügungsgrund besteht: Sie müssen darlegen, dass ein schnelles Handeln erforderlich ist, weil Ihnen durch das Fortbestehen der Leitung ein erheblicher Nachteil entsteht (z. B. gesundheitliche Beeinträchtigung durch Elektrosmog, Verletzungsgefahr für Kinder oder nachhaltige Beeinträchtigung der Nutzung Ihrer Immobilie).

3. Antrag auf einstweilige Verfügung
Der Antrag auf einstweilige Verfügung kann schriftlich eingereicht werden. Sie benötigen:

Einen schriftlichen Antrag: Hier sollten Sie die Umstände ausführlich darlegen.
Beweismittel: Kopien von Grundbuchauszügen, Fotos des Kabelverlaufs, die schriftliche Korrespondenz mit der Nachbarin und ggf. eine Stellungnahme eines Fachmanns, der die Beeinträchtigung bestätigt (z. B. durch die Elektrosmog-Belastung).
Vorläufige Forderung: Antrag auf Duldung der Entfernung der Leitung bis zur Klärung im Hauptverfahren.

4. Beauftragung eines Anwalts
Es ist dringend zu empfehlen, einen Anwalt hinzuzuziehen. Einstweilige Verfügungen im Nachbarrecht sind rechtlich komplex, und Fehler im Antrag könnten die Erfolgsaussichten mindern. Zudem ist der Anwalt in der Lage, Ihre Rechte klar darzulegen und auf die rechtlichen Argumente der Gegenseite einzugehen.

5. Verfahrensablauf
Antrag beim Amtsgericht einreichen: Der Antrag kann schriftlich oder persönlich in der Rechtsantragsstelle des Gerichts gestellt werden.
Eilentscheidung des Gerichts: Das Gericht prüft den Antrag zügig (meist binnen weniger Tage) und entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
Zustellung der Verfügung: Wenn die Verfügung erlassen wird, wird sie der Gegenseite zugestellt.
Durchsetzung der Verfügung: Die Verfügung kann durch einen Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden, falls die Gegenseite nicht freiwillig handelt.

6. Argumentation gegen die Nachbarin
Die zitierte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28.04.2010 – VIII ZR 223/09) bezieht sich auf eine Duldungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 NAV, wenn der Netzbetreiber rechtmäßig eine Leitung verlegt hat. Sie können entgegnen:

Fehlende Grunddienstbarkeit: Das Urteil gilt nur, wenn die Leitung durch den Netzbetreiber mit Einwilligung oder Berechtigung des Grundstückseigentümers verlegt wurde. Dies ist hier nicht der Fall.
Unzulässige Vertragsübertragung: Der Kaufvertrag (Sachmängelausschluss) betrifft keine nachträglichen Eingriffe wie die unerlaubte Verlegung der Leitung durch Dritte.
Fehlende Verhältnismäßigkeit: Es gibt alternative Anschlussmöglichkeiten, die die Nachbarin bisher ignoriert.

7. Kosten
Gerichtskosten: Diese richten sich nach dem Streitwert (häufig 5.000–10.000 € bei Nachbarrechtsstreitigkeiten).
Anwaltskosten: Diese hängen vom Streitwert ab. Für 5.000 € Streitwert können die Gesamtkosten ca. 1.200–1.500 € betragen.

Zusammenfassung
Stellen Sie den Antrag auf einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht.
Legen Sie alle relevanten Beweise vor (Grundbuch, Fotos, Korrespondenz).
Ziehen Sie einen Anwalt hinzu, um die Erfolgsaussichten zu maximieren.
Argumentieren Sie gegen die rechtlich unzutreffende Anwendung des BGH-Urteils und weisen Sie auf Ihre Eigentumsrechte hin.

Mit freindlichen Grüßen


Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)

Bewertung des Fragestellers 29. Dezember 2024 | 19:41

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Vielen Dank für die Bewertung. Ich wünsche Ihnen einen guten Rutsch in das neue Jahr.

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