Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Der Eigentümer einer dem öffentlichen Gebrauch gewidmeten Privatstraße darf von den Anliegern, die diese Straße nutzen, nur dann eine Kostenbeteiligung für deren Unterhalt und Reparaturen verlangen, wenn er mit den Anliegern entweder eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung getroffen hat, oder zu deren Gunsten eine Dienstbarkeit in Form eines Wege- und Fahrrechts im Grundbuch eingetragen ist.
Eine öffentlich-rechtliche Baulast begründet keine zivilrechtlichen Ansprüche des Eigentümers gegen die Anlieger.
Frage 2:
Die öffentliche Widmung einer Privatstraße hindert nicht deren zivilrechtlichen Verkauf durch den Eigentümer.
Frage 3:
Eine Notwegerente kann verlangt werden, wenn es sich bei der Privatstraße um einen Notweg handelt. Dies ist der Fall, da die Anlieger keine andere Anbindung zum öffentlichen Straßenraum haben und auf die Benutzung der Privatstraße angewiesen sind.
Die Widmung und die Baulast schließen auch insoweit zivilrechtliche Ansprüche nicht aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Vielen Dank für Ihre aufschlussreiche Antwort. Dazu eine Nachfrage. Darf ich für die 4 Anlieger Grunddienstbarkeiten für die bisher als Baulast gesicherten Rechte ohne deren Mitwirkung in meinem Grundbuch eintragen lassen?
Es ist möglich, den Inhalit einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch so auszugestalten, dass der Eigenrümer des berechtigten Grundstücks (man nennt dies das "herrschende" Grundstück) für die Ausübung des Wege- und Fahrrechts Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturpflichten (oder eine Kostenbeteiligungspflicht in Geld) hat. Das muss dann ausdrücklich als Inhalt der Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. In diesem Fall muss der Eigentümer des herrschenden Grundstücks (= berechtigter Anlieger) der Eintragung im Grundbuch gegenüber dem Grundbuchamt zustimmen.
Wenn die Anlieger nicht zustimmen, ist es möglich, dass Sie deutlich sichtbar ein Schild an der Privatstraße aufstellen mit der Aufschrift:
"Privatweg
Benutzung auf eigene Gefahr
kein Winterdienst"
(Es müsste geprüft werden, ob es eine Ortssatzung der Gemeinde gibt, durch die Anlieger/Grundstückseigentümer zur Verkerssicherung der Wege/Straßen auf/vor ihren Grundstücken verpflichtet werden.)