Der Gläubiger hätte zur Schadensminderung sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen können, da dessen Gebühr teilweise auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet wird, lnkassokosten jedoch nicht anrechenbar sind (AG Brandenburg vom 23.7.2012, Az <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?... Dieses Ergebnis wird durch eine Kontrollüberlegung bestätigt, nach der die Inanspruchnahme von zwei Rechtsanwälten, von denen einer nur mit der Mahnung, der andere nur mit dem gerichtlichen Verfahren betraut wäre, ebenfalls nicht unter Außerachtlassung der Anrechnungsvorschriften ersatzfähig sein dürfte. Mehr als ein Rechtsanwalt sollen Inkassounternehmen auch nicht in Rechnung stellen können, vgl.