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Inkassokosten „Care-Ring'

10. Juni 2020 18:28 |
Preis: 25,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

FRAGE: Gelten die Hinweise des Amtsgericht Köln auch für einen Beklagten mit Firmensitz in Österreich und wenn NEIN, wie sollte argumentiert werden?

Das Gericht schreibt in seiner Verfügung:

"1.
Die Forderung der lnkassokosten dürfte nur teilweise begründet sein und zwar in Höhe der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten,§ 254 BGB .
Der Gesetzgeber hat bei Schaffung der Bestimmungen zur Vergütung von Inkassounternehmen im RDGEG ausdrücklich erklärt, dass er eine doppelte Inanspruchnahme des Gemahnten mit Rechtsverfolgungskosten vermeiden will, vgl. BT-Drs. 17/13057 , dort Seite 22. Der Gläubiger hätte zur Schadensminderung sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen können, da dessen Gebühr teilweise auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet wird, lnkassokosten jedoch nicht anrechenbar sind (AG Brandenburg vom 23.7.2012, Az 37 C 54/12 ; zur Nichtanrechenbarkeit vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 08.03.1972, Az. 2 U 111 /71, OLGZ 1972, 411 ; ausführlich Lorenz, in: BeckOK, BGB, 47. Edition (01.08.2018), § 286 Rn. 77 m. w. Nachw.).
Dieses Ergebnis wird durch eine Kontrollüberlegung bestätigt, nach der die Inanspruchnahme von zwei Rechtsanwälten, von denen einer nur mit der Mahnung, der andere nur mit dem gerichtlichen Verfahren betraut wäre, ebenfalls nicht unter Außerachtlassung der Anrechnungsvorschriften ersatzfähig sein dürfte. Mehr als ein Rechtsanwalt sollen Inkassounternehmen auch nicht in Rechnung stellen können, vgl. BT-Drs. 17/14216 , dort Seite 6.

2.
Der Zinsanspruch ist überhöht. Es dürften allenfalls Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Entgeltforderungen verlangt werden können. Die lnkassokosten stellen in diesem Zusammenhang keine Entgeltforderung dar. Schließlich werden Zinsen aus dem Betrag von 1.250,00 EUR doppelt geltend gemacht. Im Antrag zu 1) und im Rahmen der lnkassokosten.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung. Eine Verteidigungsanzeige liegt hier nicht vor.

Köln, 05.06.2020
Amtsgericht

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wenn der Beklagte Beklagter in diesem Verfahren ist, gelten die Hinweise auch für ihn.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2020 | 01:24

Der Kläger (also wir der Verein) möchte wissen, ob deutsche Inkassorecht (so wie das Gericht es in seiner Verfügung zitiert) auch für den Beklagten in Österreich gilt. Hinweis: Das Amtsgericht ist sachlich und örtlich zuständig, da Gerichtsvereinbarung (Köln - Sitz des Vereins) nach EU-Recht gilt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2020 | 01:32

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wenn der Beklagte eine Inkassoforderung in Deutschland geltend gemacht hat, gilt für ihn auch das deutsche Inkassorecht.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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