Hierbei bin ich davon ausgegangen, dass meine Vermieterin diese Kosten zurücküberweisen wird, die sich dann allerdings mit Verweis auf die Schönheitsreparatur-/Kleinreparatur-Klausel in unserem Mietvertrag weigerte diese Rechnung zu übernehmen. ... Da das Rechnungsdatum bereits vom 30.10.2024 stammt und meine Vermieterin sich bisher nicht weiter zu diesem Fall geäußert hat, würde ich nun gerne von Ihnen wissen, ob folgende Aussage aus diesem Artikel im Internet zutrifft: "Und zum Schluss noch ein Geheimtipp: Laut "Deutsches Mietrecht" kann man als Mieter bei Auszug aus einer Wohnung, für die man einmal zusätzliche Schlüssel hat anfertigen lassen, vom Vermieter eine Rückerstattung der entstandenen Kosten verlangen - schließlich ist man dazu verpflichtet, jeden Schlüssel zur Wohnung oder zum Haus an den Vermieter zurückzugeben." ( https://www.finanzen.net/nachricht/geld-karriere-lifestyle/mietrecht-schluessel-verloren-oder-kaputt-muessen-mieter-wirklich-zahlen-9345572) Die indirekt zitierte Primärquelle, die gemeint sein könnte, widerspricht jedoch der Aussage, dass der Vermieter die Kosten verpflichtend zu tragen habe: "Rückgabe bei Ende des Mietverhältnisses Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter gemäß § 546 BGB verpflichtet, dem Vermieter die Wohnung zu übergeben. ... Ist es mir möglich bei Auszug aus meiner Wohnung (der noch dieses Jahr stattfinden wird) die Rückgabe des von mir nachgemachten und bezahlten Schlüssels (nicht des originalen Zweitschlüssels) zu verweigern?