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Schönheitsreparaturen bei Wohnungsübergabe, handschriftliche Ergänzung

| 24. Oktober 2024 23:13 |
Preis: 73,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:50

Wir haben unsere Wohnung nach 8 Jahren Mietzeit gekündigt. Im Mietvertrag – dem Mustermietvertrag von Haus und Grund – steht zu Schönheitsreparaturen folgende Klausel:

„A Schönheitsreparaturen während der Mietzeit

☒ Übergabe renovierter Meiträume

Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit auf seine Kosten Schönheitsreparaturen in den Mieträumen fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Als renoviert gelten die Mieträume auch dann, wenn wesentliche Gebrauchsspuren des Vormieters so beseitigt sind, dass insgesamt der Eindruck von renovierten Mieträumen entsteht."

Unter „Sonstige Vereinbarungen" am Ende hat die Vermieterin handschriftlich folgenden Satz ergänzt: „Die Mieter erklären sich bereit, bei Beendigung des Mietverhältnisses alle Räume einschließlich der Decken weiß zu übergeben, sowie de Türen in seidenmatt-weiß."

Wir haben den Vertrag so unterschrieben. Die Wände sind in der Tat renovierungsbedürftig.

Meine Frage: Müssen wir die Wände streichen?

Ich frage, weil es immer wieder heißt, der Vermieter könne keine konkrete Farbe der Wände vorgeben. Das führe zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel und damit seien keine Schönheitsreparaturen durchzuführen.

24. Oktober 2024 | 23:40

Antwort

von


(294)
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Die Klausel in Ihrem Mietvertrag, die Sie verpflichtet, die Wände und Decken weiß zu streichen, könnte tatsächlich unwirksam sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Klauseln, die dem Mieter eine bestimmte Farbwahl vorschreiben, unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Der Mieter soll in der Gestaltung der Wohnung während der Mietzeit frei sein, solange er die Wohnung bei Auszug in einem neutralen Zustand zurückgibt.



Allerdings ist die Situation hier etwas komplexer, da Sie die handschriftliche Ergänzung im Vertrag unterschrieben haben. Diese könnte als Individualvereinbarung betrachtet werden, die nicht den strengen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt. Dennoch könnte argumentiert werden, dass auch eine solche Vereinbarung unwirksam ist, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligt.



Da die Wände renovierungsbedürftig sind, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Die Frage ist, ob Sie dabei an die Farbwahl gebunden sind. Wenn die Klausel unwirksam ist, müssten Sie die Wände in einem neutralen, aber nicht zwingend weißen, Zustand übergeben.



Es wäre ratsam, mit der Vermieterin zu sprechen und eine einvernehmliche Lösung zu finden, insbesondere wenn die Wohnung ohnehin renovierungsbedürftig ist. Ansonsten gilt leider folgendes: Sie können sich um die Gültigkeit der handschriftlichen Klausel streiten. Meiner Ansicht nach gilt diese nicht - ebenso wie wenn dies keine Einzelvereinbarung wäre siehe oben.. zu AGB.. Allerdings bringt ihnen das nichts, weil wenn dann nur dieser eine Teil unwirksam wäre und Sie trotzdem streichen müssten aber dann eben nicht zwangsläufig weiß, sondern in einer "ansprechenden" Farbe. Die weiße Farbe dürfte vermutlich sogar günstiger sein. Jedenfalls gar nicht renovieren funktioniert leider nicht, weil nur dieser eine Passus unwirksam sein könnte.. Dann steht aber immer noch der Rest der nicht handschriftlich war im Text u gilt.


Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2024 | 23:57

Vielen Dank für Ihre erste Einschätzung!

Ich habe noch eine Rückfrage: Sie schreiben, es brächte uns nichts, wenn nur der handschriftlich ergänzte Teil unwirksam wäre, weil wir dann trotzdem streichen müssten, aber in einer beliebigen Farbe. Nun hat aber, so habe ich gelesen, die Teilunwirksamkeit einer Schönheitsreparaturenklausel nach dem Urteil des BGH vom 18.3.2015 — VIII ZR 21/13 zur Folge, dass nicht nur der unwirksame Teil, sondern die gesamte mietvertragliche Regelung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Trifft das hier auch zu?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Oktober 2024 | 09:50

Guten Tag,

hier mal der konkrete Wortlaut:

"Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im
Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare
Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser
einheitlichen Rechtspflicht

betreffenden Formularbestimmung

in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt.

Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in
verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW
2010, 674 Rn. 14)."

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Der erste Teil spricht eher gegen Sie, weil hier von Formular Klausel (also AGB) die Rede ist und die handschriftliche Klausel individuell vereinbart ist ABER nun kommt ja der letzte Absatz und der passt meiner Meinung auch auf ihren Fall, denn es handelt sich ja um verschiedene und von einander unabhängige Klauseln. Sie müssen dann entsprechend so argumentieren und sich auf den Wortlaut stützen aber ich würde der Argumentation so folgen.

Natürlich steckt der Teufel oft im Detail aber bei einer Klage sollte ein AG natürlich der BGH Rspr. zu einem Fall folgen. Daher markieren Sie eben den letzten Absatz - wenn der Vermieter sich hier querstellt und betonen Sie genau diesen Umstand... den oberen Teil erwähnen Sie auch aber nur den Teil mit der nicht aufspaltbaren Rechtspflicht..

Meine Antwort lautet also ja wenn Sie entsprechend argumentieren und das Gericht dem folgt / wovon ich hier ausgehe, müssen Sie nicht streichen.

VG Schulze

Bewertung des Fragestellers 14. Dezember 2024 | 15:28

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Die Antwort hat sich nach meiner Nachfrage, in der ich ein konkretes Urteil genannt habe, in ihr Gegenteil gewandelt. Offenbar war der Anwalt in diesem Rechtsgebiet nicht so firm. Schade, dass er dann den Auftrag angenommen hat.
Der Tipp "Finden Sie eine einvernehmliche Lösung!" ist wenig hilfreich, wenn das Ziel der Anfrage ist, die eigene Rechtsposition festzustellen, um zu klären, was die Verhandlungsmasse ist.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Dezember 2024
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Die Antwort hat sich nach meiner Nachfrage, in der ich ein konkretes Urteil genannt habe, in ihr Gegenteil gewandelt. Offenbar war der Anwalt in diesem Rechtsgebiet nicht so firm. Schade, dass er dann den Auftrag angenommen hat.
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