Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen offener Mietzahlungen
vom 25.7.2025
für 52 €
beantwortet von
Rechtsanwältin Christina Schmauch / Lalendorf
Der Mietvertrag beginnt am 15.07.2025, die Schlüssel und die Wohnung wurden bereits am 14.07.2025 übergeben. ... 2.Ist unter diesen Umständen eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits wirksam möglich, da die Miete weiterhin nicht gezahlt wurde, obwohl der Mieter eingezogen ist? ... Ich bitte um eine klare rechtliche Einschätzung, ob eine fristlose Kündigung bereits jetzt zulässig wäre und ob daraus durchsetzbare Ersatzansprüche entstehen.