Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ihre Chancen, die Räumungsklage abzuwehren, stehen nicht schlecht. Die Vermieter haben den Eigenbedarf zunächst mit dem Wunsch nach Nähe zu den Eltern begründet. Vor Gericht wurde jedoch eine völlig neue Argumentation vorgetragen: finanzielle Notlage und der Bedarf, Kosten zu sparen. Diese nachträgliche Änderung des Kündigungsgrundes ist rechtlich unzulässig, da Eigenbedarf bereits zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen muss.
Zudem haben die Vermieter ihr eigenes Mietverhältnis gekündigt, ohne sicherzustellen, dass sie eine neue Wohnung haben. Sie haben sich dadurch selbst in eine schwierige Lage gebracht, was treuwidrig sein kann. Darüber hinaus wurden wesentliche Umstände wie der ALG-II-Bezug und die eigene Kündigung des Mietverhältnisses in der Räumungsklage verschwiegen.
Ihre eigene Situation stellt grundsätzlich einen Härtefall gemäß § 574 BGB dar. Sie nutzen die Wohnung auch für Ihre berufliche Tätigkeit, haben über längere Zeit erfolglos nach Ersatzwohnraum gesucht und Ihr Sohn befindet sich noch in der Ausbildung. Diese Umstände können eine Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Ich empfehle, in der Stellungnahme deutlich auf die Unzulässigkeit der nachträglichen Änderungen, das treuwidrige Verhalten der Vermieter und Ihre persönliche Härtefallsituation hinzuweisen. Ziel sollte die Abweisung der Räumungsklage sein. Allerdings sollten Sie auch einen Vergleich, etwa eine verlängerte Räumungsfrist oder eine Abfindung, in Betracht ziehen.
In jedem Fall sollten Sie einen örtlichen Anwalt einschalten, der für Sie den Fall umfassend prüft und einen entsprechenden Schriftsatz entwirft. Ohne Anwalt riskieren Sie teure Fehler/Mißverständnisse.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
danke für Ihre Antwort.
Jetzt hat sich herausgestellt, dass meine Vermieterin, die wegen Eigenbedarf im Jahr 2024 geklagt hat, laut Hausverwaltung nicht mehr meine Vermieterin ist.
Am 01.01.2025 hat ihr Schwiegervater die Wohnung übernommen und somit wird er bei der Hausverwaltung als Eigentümer meiner Wohnung geführt.
Ich habe folgende Frage:
fällt der Eigenbedarf durch den Eigentümerwechsel in diesem Fall weg, wenn meine Vermieterin nicht mehr als Eigentümerin bei der Hausverwaltung geführt wird?
Zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung und anschließender Räumungsklage im Dezember 2024 hat die Wohnung allerdings noch meiner Vermieterin gehört. Ist der Eigenbadarfsanspruch in dem Fall weiterhin gültig?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
der neue Vermieter kann auch für seine Schwiegertochter Eigenbedarf geltend machen. Allerdings muß er dann eine neue, eigene Kündigung schreiben. Die Kündigung der Ex-Vermieterin ist mit dem Vermieterwechsel hinfällig geworden, die Räumungsklage wird dadurch unbegründet. Allerdings muß dieser Vermieterwechsel tatsächlich stattgefunden haben, und Sie müssen ihn zumindest plausibel darlegen. Die Aussage der Hausverwaltung ist da ein Indiz, ein Grundbuchauszug würde Sicherheit bringen.
Sie müssen im Räumungsprozeß diesen Vermieterwechsel dem Gericht mitteilen, da sonst das Gericht das nicht weiß und Sie dann verlieren. Als Mieter können Sie einen Grundbuchauszug beim örtlichen Amtsgericht/Grundbuchamt einholen, das läuft getrennt vom Räumungsprozeß. Wenn das Gericht Fristen gesetzt hat oder die mündliche Verhandlung bereits vorbei ist, sollten Sie den Vermieterwechsel dem Gericht sofort mitteilen, und die Hausverwaltung als Zeugen nennen sowie eine Beiziehung der Grundbuchakte fordern.
Auch sollten Sie unbedingt einen örtlichen Anwalt einschalten, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt