Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das sogenannte Besuchsrecht eines Mieters hat in diesem Fall eine entscheidende Bedeutung. Es legt fest, dass der Mieter grundsätzlich das Recht hat, Besucher in die Mietwohnung einzuladen und diese auch vorübergehend bei sich aufzunehmen. Allerdings gibt es klare Grenzen und Besonderheiten, die in Ihrer Situation relevant sind:
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1. Besuch vs. Mitbewohner
Besucher:
Besucher dürfen sich in der Wohnung aufhalten, solange dies im Rahmen des üblichen Mietgebrauchs geschieht. Ein Besuch von einigen Tagen bis zu etwa 6 Wochen gilt in der Regel als zulässig.
Mitbewohner:
Wird der Besucher dauerhaft in die Wohnung aufgenommen oder erhält faktisch ein Wohnrecht, spricht man nicht mehr von einem Besuch, sondern von einem Mitbewohner. In diesem Fall hätte die Mieterin Ihre Zustimmung als Vermieter einholen müssen.
In Ihrem Fall hat der Ex-Partner der Mieterin die Wohnung offenbar mitgenutzt und war somit mehr als nur ein Besucher. Dies bedeutet, dass er kein eigenständiges Recht auf Aufenthalt hat, sondern sein "Wohnrecht" direkt vom Mietvertrag der Mieterin abhängt.
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2. Ende des Besuchsrechts nach Trennung
Nach der Trennung und dem Auszug der Hauptmieterin hat der Ex-Partner kein eigenes Besuchs- oder Nutzungsrecht mehr, wenn die Hauptmieterin ihm dies entzieht. Der Ex-Partner ist weder im Mietvertrag verankert noch durch ein sonstiges Wohnrecht abgesichert.
Falls die Hauptmieterin keinen klaren Widerspruch gegen seinen Verbleib äußert, könnten jedoch Zweifel entstehen, ob sie sein Bleiben duldet. Daher ist es wichtig, dass die Mieterin schriftlich erklärt, dass der Ex-Partner nicht länger als Besucher oder Mitnutzer gewünscht ist. Ohne diese Erklärung könnten Sie Schwierigkeiten haben, ein Hausverbot oder weitere rechtliche Schritte durchzusetzen.
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3. Besuchsrecht und Hausverbot
Hausverbot:
Solange die Mieterin kein Hausverbot gegen ihren Ex-Partner ausspricht, ist Ihr Handlungsspielraum als Vermieter begrenzt. Das Besuchsrecht erlaubt der Mieterin, Gäste einzuladen, und Sie können nicht einseitig bestimmen, wer die Wohnung betritt oder verlässt.
Polizeiliche Unterstützung:
Die Polizei wird ein von Ihnen ausgesprochenes Hausverbot gegen den Ex-Partner nur durchsetzen, wenn ein akuter Gefährdungsgrund besteht (z. B. eine Strafanzeige oder ein gerichtliches Betretungsverbot). Solange der Ex-Partner an der Adresse gemeldet ist, könnte er sich zwar darauf berufen, dass er dort zumindest zeitweise wohnen durfte. Seine Anmeldung an der Anschrift begründet andererseits kein eigenständiges Wohnrecht.
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4. Besuchsrecht nach Auszug der Mieterin
Da die Mieterin ausgezogen ist, haben Sie als Vermieter das Recht, eine fristlose Kündigung in Erwägung zu ziehen, wenn die Wohnung vertragswidrig genutzt wird (z. B. durch Überlassung an Dritte ohne Zustimmung). Sie dürfen sich als Vermieter Ihren Vertragspartner aussuchen und diese ist nunmal die Mieterin und nicht ihr Mann.
Es empfiehlt sich, ggfls. mit anwaltlicher Unterstützung, die Mieterin abzumahnen und aufzufordern es zu unterlassen, die Wohnung einem unbefugten Dritten zu überlassen. Anschließend kann bei furchtlosem Fristablauf die außerordentliche fristlose Kündigung erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Antwort
vonRechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
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