Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen offener Mietzahlungen
vom 25.7.2025
für 52 €
beantwortet von
Rechtsanwältin Christina Schmauch / Lalendorf
Meine Fragen: 1.Reicht diese mündliche Mahnung durch die Maklerin aus, um den Mieter rechtlich in Zahlungsverzug zu setzen (§ 286 BGB), oder muss die Mahnung schriftlich vom Vermieter selbst erfolgen? 2.Ist unter diesen Umständen eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits wirksam möglich, da die Miete weiterhin nicht gezahlt wurde, obwohl der Mieter eingezogen ist? ... Ich bitte um eine klare rechtliche Einschätzung, ob eine fristlose Kündigung bereits jetzt zulässig wäre und ob daraus durchsetzbare Ersatzansprüche entstehen.