Der Raum ist als Wohnraum, entgegen der Vorstellungen der Mieter, nicht nutzbar. ... Entgegen allen Erwartungen, haben die Mieter inzwischen anderen Wohnraum gefunden und können voraussichtlich Ende Juli 2024 umziehen. Fraglich ist: 1. ob eine (fristlose) vorzeitige Kündigung des Mietvertrags noch wirksam möglich ist, auch wenn die Mängel im Haus bisher hingenommen wurden, 2. ob eine (fristlose) vorzeitge Kündigung des Mietvertrags wirksam möglich ist, wenn die Mieter die Mängelbeseitung nun fordern (Abdichtung des Fußbodens und Beseitigung des Ölgeruchs) und diese nicht erfolgt, 3. ob die Mieter - falls eine Kündigung des Mietvertrags nicht möglich ist - für die Zeit bis zur Mängelbeseitung eine Mietminderung noch immer fordern können und wenn ja, in welcher Höhe für die beiden nicht als Wohnraum nutzbaren Zimmer, 4. ob und in welcher Höhe eine Mietminderung gerechtfertigt ist für die Monate, in denen die Zufahrt zum Haus nicht möglich ist.