Gerne zu Ihren Fragen:
Auf der Basis der von Ihnen geschilderten Umständen und den Gründen für die beabsichtigte Eigenbedarfskündigung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
I. Die von Ihnen vorgetragenen Gründe 1 - 3 für die Eigenbedarfskündigung sind grundsätzlich nachvollziehbar und sollten auch vor Gericht Bestand haben. Insbesondere der Bedarf an mehr Wohnraum für Ihre Familie aufgrund des Heranwachsens Ihrer Tochter und der Platzbedarf für Ihre freiberufliche Tätigkeit sind triftige Gründe.
Auch der Wunsch, im eigenen Haus ohne Mietkosten (zum Ruhestand: s.u.) zu verbringen, ist ein berechtigtes Interesse. Der Wunsch nach einem Hund mit Garten ist für sich genommen kein ausreichender Grund - wohl aber der Wunsch nach einem Garten für die Familie in der Gesamtschau durchaus.
II. Es wäre ratsam, in der Kündigung noch genauere Angaben zu Ihrer aktuellen Wohnsituation (Anzahl Zimmer, Quadratmeter) im Vergleich zu dem Haus, in das Sie einziehen möchten, zu machen. So wird der objektiv bestehende Mehrbedarf an Wohnraum für das Gericht leichter nachvollziehbar.
III. Die Berechnung des Kündigungstermins zum 31.5.2025 bei Ausspruch der Kündigung bis 31.7.2024 unter Einhaltung der neunmonatigen Kündigungsfrist ist korrekt.
IV. Auch die Berechnung der Widerspruchsfrist für den Mieter bis zum 31.3.2025 (2 Monate vor Kündigungstermin) ist zutreffend.
V. Die Reihenfolge der Gründe muss nicht zwingend geändert werden. Ich würde aber die Gründe 1-3 an den Anfang stellen, da diese am stichhaltigsten sind. Die Gründe 5 + 6 sind eher subjektiv ergänzend, objektiv aber nicht stichhaltig.
Der Wunsch nach einem eigenen Garten für einen Hund wird in der Regel nicht als triftiger Grund für Eigenbedarf anerkannt.
Nr. 4 könnte problematisch sein, weil die Anforderungen für ein Lager möglicherweise berufliche und damit gewerbliche Nutzung implizieren. Eine Eigenbedarfskündigung muss hauptsächlich auf die Bedürfnisse für Wohnzwecke abzielen. Die Gerichte könnten Zweifel haben, ob dieser Grund tatsächlich unter "Eigenbedarf" fällt oder ob es sich um eine berufliche Nutzung handelt, die durch andere Regelungen abgedeckt sein sollte.
Nr. 6 Ein Bedarf in ferner Zukunft (zum 01.01.2027) wird möglicherweise nicht als dringender aktueller Eigenbedarf angesehen und könnte als spekulativ betrachtet werden. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Eigenbedarfskündigung müssen die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen, dh der Nutzungswunsch muss zu diesem Zeitpunkt entweder gegenwärtig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft – dh spätestens vor Ablauf der Kündigungsfrist – realisierbar sein (vgl. BGH NZM 2017, 23 = WuM 2016.
Zusammenfassend sind Ihre Erfolgsaussichten für eine Eigenbedarfskündigung bei den geschilderten Umständen als machbar einzuschätzen. Wichtig ist eine detaillierte transparente und ehrliche Begründung in dem Kündigungsschreiben. Die Fristberechnungen haben Sie zutreffend vorgenommen.
Es kann erfahrungsgemäß sinnvoll sein, die Formulierung des Kündigungsschreibens und die frist- und formgerechte Zustellung desselben einem Anwalt (m/w) zu übertragen. Denn Fristenkontrolle und die rechtssicher formulierten Begründungen im Einzelnen kann eine Erstberatung aus der Ferne nicht gewährleisten. Denn die Kasuistik (= auf den Einzelfall bezogen) in Rspr. und Lit. ist ganz erheblich (z.B. Anbieten einer Alternativwohnung in Ihrem Verfügungsbereich etc.)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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