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Eigenbedarfskündigung eines Wohnhauses

17. Juli 2024 23:56 |
Preis: 75,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Fristen Form und Begründung einer Eigenbedarfskündigung.

Ich möchte ein durch mich selbst vermietetes Wohnhaus wegen Eigenbedarf kündigen. Die Mieter leben schon länger in dem Wohnhaus so dass die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist 9 Monate beträgt.
In das Wohnhaus einziehen werde ich selbst und meine Familie (Ehefrau und Kind).

Als Begründung für die Eigenbedarftskündigung sind folgende Gründe vorgesehen:
1. Wir möchten in unserem Eigentum selbst wohnen, eine andere größere Eigentumswohnung oder ein anderes Haus, in die/das wir einziehen könnten, befindet sich nicht in meinem Besitz.
2. Die Mietwohnung, in der wir z.Zt. wohnen ist für die Familie zu klein geworden. Das bisher in unserer Wohnung abgeteilte Zimmer für unsere Tochter ist mit Ihrem schulischen Übergang in das Gymnasium sowie das erreichte Alter der Tochter nicht mehr ausreichend. Ein Schreibtisch, um Hausaufgaben zu machen, kann dort nicht mehr hineingestellt werden. Auch der Platz für einen Computer, der im gymnasialen Zweig immer häufiger für Hausarbeiten eingesetzt werden muss, lässt sich in dem bestehen Raum nicht mehr unterbringen.
3. Ich selbst benötige für mein eigenes Unternehmen als freiberuflicher Dienstleister im Beratungsbereich (kein Gewerbe) nunmehr ein separates Arbeitszimmer, damit ich meine Tätigkeit auch zu Zeiten nachgehen kann, die ggf. in Schlafenszeiten liegen.
4. Für die Lagerung von Kunden zur Verfügung gestellten Geräten, die im Rahmen meiner Beratungstätigkeit betrachtet und ggf. auch auseinander gebaut werden müssen, benötige ich einen zusätzlichen Raum als Lager zum zerlegen der Geräte. Der notwendige Platz und erst recht nicht die separaten Räumlichkeiten stehen mir in der derzeitigen Mietwohnung nicht zur Verfügung.
5. Die nächstes Jahr anstehende Anschaffung eines Hundes, erfordert einen eigenen Garten, der uns in bzw. bei der Mietwohnung nicht zur Verfügung steht.
6. Meinen zum 1.1.2027 beginnenden Ruhestand möchte ich in meinem eigenen Haus, ohne Mietkosten zu haben, verbringen.

a) Als Kündigungstermin ist (bei Abgabe der Kündigung an den Mieter noch im Juli 2024) der 31.5.2025 vorgesehen.
b) Der Termin für den spätestens Eingang des Widerspruches gegen die Eigenbedarfskündigung durch den Mieter ist mit dem 31.3.2025 vorgesehen
c) Der Termin für die Rückkgabe des Hauses ist für den 31.05.2025 vorgesehen
d) Der Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB wird in der Kündigung bereits widersprochen
e) Ein Hinweis bzgl. verspäteter Rückgabe und die Folgen (§ 546a BGB) sowie ggf. zusätzlichen Schadenersatz wird in der Kündigung gegeben.

Nun zu den Fragen:
i. Sind die vorgetragenen Gründe (s.o.) für die Eigenbedarfskündigung tragfähig und durchgreifend formuliert, so dass diese auch bei Gericht akzeptiert werden?
ii. Fehlen bei den vorgetragenen Gründen irgendwelche Angaben, die von einem Gericht als unerlässlich angesehen werden (z.B. Angaben über die bisherige Wohnung mit Anzahl Zimmern und Wohnfläche, ggf. im Vergleich zu meinem Haus in das ich einziehen möchte)?
iii. Ist der Kündigungstermin in der Zukunft korrekt berechnet (9 Monate Kündigungsfrist; vorausgesetzt die Eigenbedarfskündigung wird noch bis 31.7.2024 zugestellt)?
iv. Ist die Frist zum Widerspruch von dem Mieter korrekt berechnet (2 Monate vor Kündigungstermin; vorausgesetzt die Eigenbedarfskündigung wird noch bis 31.7.2024 zugestellt)?
v. Sollte die Reihenfolge der Gründe ggf. geändert werden und/oder ggf. einer oder mehrere der Gründe weggelassen werden (z.B. weil diese nicht stichhaltig sind)?

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.

18. Juli 2024 | 01:51

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

Auf der Basis der von Ihnen geschilderten Umständen und den Gründen für die beabsichtigte Eigenbedarfskündigung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

I. Die von Ihnen vorgetragenen Gründe 1 - 3 für die Eigenbedarfskündigung sind grundsätzlich nachvollziehbar und sollten auch vor Gericht Bestand haben. Insbesondere der Bedarf an mehr Wohnraum für Ihre Familie aufgrund des Heranwachsens Ihrer Tochter und der Platzbedarf für Ihre freiberufliche Tätigkeit sind triftige Gründe.

Auch der Wunsch, im eigenen Haus ohne Mietkosten (zum Ruhestand: s.u.) zu verbringen, ist ein berechtigtes Interesse. Der Wunsch nach einem Hund mit Garten ist für sich genommen kein ausreichender Grund - wohl aber der Wunsch nach einem Garten für die Familie in der Gesamtschau durchaus.

II. Es wäre ratsam, in der Kündigung noch genauere Angaben zu Ihrer aktuellen Wohnsituation (Anzahl Zimmer, Quadratmeter) im Vergleich zu dem Haus, in das Sie einziehen möchten, zu machen. So wird der objektiv bestehende Mehrbedarf an Wohnraum für das Gericht leichter nachvollziehbar.
III. Die Berechnung des Kündigungstermins zum 31.5.2025 bei Ausspruch der Kündigung bis 31.7.2024 unter Einhaltung der neunmonatigen Kündigungsfrist ist korrekt.
IV. Auch die Berechnung der Widerspruchsfrist für den Mieter bis zum 31.3.2025 (2 Monate vor Kündigungstermin) ist zutreffend.
V. Die Reihenfolge der Gründe muss nicht zwingend geändert werden. Ich würde aber die Gründe 1-3 an den Anfang stellen, da diese am stichhaltigsten sind. Die Gründe 5 + 6 sind eher subjektiv ergänzend, objektiv aber nicht stichhaltig.


Der Wunsch nach einem eigenen Garten für einen Hund wird in der Regel nicht als triftiger Grund für Eigenbedarf anerkannt.

Nr. 4 könnte problematisch sein, weil die Anforderungen für ein Lager möglicherweise berufliche und damit gewerbliche Nutzung implizieren. Eine Eigenbedarfskündigung muss hauptsächlich auf die Bedürfnisse für Wohnzwecke abzielen. Die Gerichte könnten Zweifel haben, ob dieser Grund tatsächlich unter "Eigenbedarf" fällt oder ob es sich um eine berufliche Nutzung handelt, die durch andere Regelungen abgedeckt sein sollte.

Nr. 6 Ein Bedarf in ferner Zukunft (zum 01.01.2027) wird möglicherweise nicht als dringender aktueller Eigenbedarf angesehen und könnte als spekulativ betrachtet werden. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Eigenbedarfskündigung müssen die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen, dh der Nutzungswunsch muss zu diesem Zeitpunkt entweder gegenwärtig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft – dh spätestens vor Ablauf der Kündigungsfrist – realisierbar sein (vgl. BGH NZM 2017, 23 = WuM 2016.

Zusammenfassend sind Ihre Erfolgsaussichten für eine Eigenbedarfskündigung bei den geschilderten Umständen als machbar einzuschätzen. Wichtig ist eine detaillierte transparente und ehrliche Begründung in dem Kündigungsschreiben. Die Fristberechnungen haben Sie zutreffend vorgenommen.

Es kann erfahrungsgemäß sinnvoll sein, die Formulierung des Kündigungsschreibens und die frist- und formgerechte Zustellung desselben einem Anwalt (m/w) zu übertragen. Denn Fristenkontrolle und die rechtssicher formulierten Begründungen im Einzelnen kann eine Erstberatung aus der Ferne nicht gewährleisten. Denn die Kasuistik (= auf den Einzelfall bezogen) in Rspr. und Lit. ist ganz erheblich (z.B. Anbieten einer Alternativwohnung in Ihrem Verfügungsbereich etc.)

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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