Gerne zu Ihrer Frage:
Sie können Ihre Mietwohnung auch vor Ablauf der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigungsfrist kündigen. Eine bereits erfolgte Kündigung durch den Vermieter entäußert den Mieter nicht von seinem eigenen Kündigungsrecht. Da Ihr Mietvertrag keine spezielle Regelung zur Kündigung enthält - die eh unwirksam wäre, s.u. Abs. 4 - gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des § 573c BGB.
Zitat:§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ihre eigene Kündigung bleibt rechtlich unabhängig von der (Eigenbedarfs-) Kündigung des Vermieters.
Die Kündigung muss schriftlich am besten per Einwurfeinschreiben (Zeugen vom Inhalt und Aufgabe bei der Post) erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB).
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Monats für das Ende des übernächsten Monats wirksam.
Bitten zusätzlich um eine schriftliche Bestätigung dieser Kündigung sowie um einen Vorschlag für einen Termin zur Wohnungsübergabe.
Fazit: Selbst wenn der Vermieter die Wohnung erst zum 31.12.2025 beansprucht, können Sie das Mietverhältnis bereits früher beenden, indem Sie selbst ordentlich kündigen.
Alternative: Einvernehmliche vorzeitige Aufhebung ist immer möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen