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Ordentliche Kündigung trotz Eigenbedarfskündigung

| 19. Februar 2025 18:13 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Eine eigene ordentliche Kündigung bleibt rechtlich unabhängig von einer (Eigenbedarfs-) Kündigung des Vermieters.

Guten Tag,
unser Vermieter hat uns zum 31.12.2025 fristgerecht gekündigt wegen Eigenbedarf.
Da wir jedoch früher ausziehen möchten, da wir eine passende Immobilie zum Kauf angeboten bekommen haben und wir uns diese sichern möchten, beabsichtigen wir unsere Wohnung früher zu kündigen. Ist dieses möglich auch wenn seitens des Vermieters eine Kündigung bereits besteht?
Der Mietvertrag sieht hier keine spezielle Regelung vor.
Welche Rechtsgrundlage findet hier Anwendung damit ich diese im Kündigungsschreiben aufgreifen kann?

Mit freundlichem Gruß

19. Februar 2025 | 19:52

Antwort

von


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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihrer Frage:

Sie können Ihre Mietwohnung auch vor Ablauf der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigungsfrist kündigen. Eine bereits erfolgte Kündigung durch den Vermieter entäußert den Mieter nicht von seinem eigenen Kündigungsrecht. Da Ihr Mietvertrag keine spezielle Regelung zur Kündigung enthält - die eh unwirksam wäre, s.u. Abs. 4 - gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des § 573c BGB.


Zitat:
§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



Ihre eigene Kündigung bleibt rechtlich unabhängig von der (Eigenbedarfs-) Kündigung des Vermieters.


Die Kündigung muss schriftlich am besten per Einwurfeinschreiben (Zeugen vom Inhalt und Aufgabe bei der Post) erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB).
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Monats für das Ende des übernächsten Monats wirksam.

Bitten zusätzlich um eine schriftliche Bestätigung dieser Kündigung sowie um einen Vorschlag für einen Termin zur Wohnungsübergabe.


Fazit: Selbst wenn der Vermieter die Wohnung erst zum 31.12.2025 beansprucht, können Sie das Mietverhältnis bereits früher beenden, indem Sie selbst ordentlich kündigen.

Alternative: Einvernehmliche vorzeitige Aufhebung ist immer möglich.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 1. Juli 2025 | 19:48

Guten Tag,
vielen Dank zunächst für die ausführliche Antwort.
Unsere Kündigung der Wohnung ist schriftlich akzeptiert worden.
Ein Auszug findet also vorzeitig und kurzfristig im Juli statt.
Unser Vermieter hatte ja ursprünglich wegen Eigenbedarf zum Dezember gekündigt und möchte ab Januar selbst einziehen.
Nun möchte er die Wohnung von August bis Dezember "zwischenvermieten".
Ich habe den Verdacht, dass er nun nicht selbst im Januar einziehen möchte sondern nur die Miete in die Höhe treiben möchte. Wir haben natürlich, trotz der Tatsache, dass wir schnell eine neue Wohnung gefunden haben, Kosten und Zeit investiert.
Zur Frage: Haben wir einen Schadensersatzanspruch, falls der Eigentümer nicht selbst im Januar einzieht sondern vermietet oder ist dieser durch unsere vorzeitige Kündigung hinfällig geworden?

Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juli 2025 | 23:36

Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Durch Ihre eigene, vorzeitige Kündigung haben Sie das Mietverhältnis auf eigenen Wunsch (und im eigenen Interesse) mit eigener Frist beendet. Mit dieser wenngleich faktisch einvernehmlichen Beendigung tritt Ihre Kündigung an die Stelle der ursprünglichen Eigenbedarfskündigung des Vermieters. Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung ist der Mieter nach einer eigenen Kündigung regelmäßig nicht mehr berechtigt, sich später auf eine etwaige Zweckverfehlung des Eigenbedarfs zu berufen oder hieraus Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Das bedeutet konkret:
Selbst wenn der Vermieter nun die Wohnung ab August bis Dezember an Dritte weitervermieten möchte und im Januar 2026 nicht wie angekündigt selbst einzieht, ist ein Schadensersatzanspruch Ihrer Seite in aller Regel ausgeschlossen. Ihre eigenen Kosten und Aufwendungen sind hier leider nicht erstattungsfähig, da Sie die Beendigung des Mietverhältnisses selbst initiiert haben. Ganz davon abgesehen wären in der Darlegungs- und Beweislast, wenn es sich, wie Sie berichten - lediglich um einen "Verdacht" handelt.

Bitte beachten Sie aber, dass meine Ferndiagnose auf Ihren mitgeteilten Angaben beruht. Eine abschließende rechtliche Bewertung kann nur nach vollständiger Prüfung des Mietvertrags, der Korrespondenz und sämtlicher relevanter Unterlagen erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2025 | 20:07

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