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Mietrecht Sperrfrist bei Hausverkauf

19. November 2024 17:54 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir wohnen seit nunmehr 27 Jahren in einer Doppelhaushälfte im Münchner Südwesten.
Vor zwei Wochen haben wir nun erfahren, dass unsere Vermieterin beide Hälften verkaufen wird, da ihre Söhne die Häuser nicht wollen (siehe wollen gleich die Millionen ...).

Die Vermieterin ruft 1,3 Mio. je Hälfte auf, hat es uns Mietern für 1,2 Mio. angeboten. Das ist sowohl für unsere Nachbarn als auch für uns definitiv nicht leistbar.

Meine Frage nun:
Mit welcher Kündigungsfrist müssen wir bei einer Eigenbedarfsanmeldung rechnen? Zum Einen lese ich immer über 9 Monate, zum Anderen über eine dreijährige Sperrfrist bei Eigentümerwechsel.
Was gilt hier und verhalten wir uns hier am Geschicktesten?
Es ist äußerst schwierig in dieser Region etwas adäquates, bezahlbares zu finden ...

Vielen Dank

19. November 2024 | 18:29

Antwort

von


(907)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Situation ist verständlicherweise besorgniserregend. Im Folgenden möchte ich die relevanten rechtlichen Aspekte auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts erläutern und Ihnen Handlungsempfehlungen geben.

1. Kündigungsfristen bei Eigenbedarf

Gemäß § 573c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) richten sich die Kündigungsfristen des Vermieters nach der Dauer des Mietverhältnisses:

- Bis zu 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate Kündigungsfrist

- Mehr als 5 Jahre bis zu 8 Jahre Mietdauer: 6 Monate Kündigungsfrist

- Mehr als 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate Kündigungsfrist

Da Sie seit 27 Jahren in der Doppelhaushälfte wohnen, beträgt die Kündigungsfrist somit 9 Monate.

2. Sperrfrist bei Eigentümerwechsel

Bei einem Eigentümerwechsel kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigungssperrfrist gemäß § 577a BGB greifen. Diese Sperrfrist tritt ein, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend veräußert wird. In diesem Fall darf der Erwerber frühestens nach Ablauf von drei Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen. In einigen Regionen kann diese Frist durch Landesverordnungen auf bis zu zehn Jahre verlängert sein.

Allerdings gilt diese Sperrfrist nicht, wenn ein vermietetes Einfamilienhaus oder eine Doppelhaushälfte ohne vorherige Umwandlung in Wohnungseigentum verkauft wird. In Ihrem Fall, bei dem eine Doppelhaushälfte verkauft werden soll, greift die Sperrfrist daher nicht. Dies bedeutet, dass der neue Eigentümer nach dem Eigentumsübergang unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen wegen Eigenbedarfs kündigen kann.

3. Handlungsempfehlungen

Prüfung der Kündigung: Sollte Ihnen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zugehen, ist es ratsam, diese auf formelle und inhaltliche Richtigkeit prüfen zu lassen. Die Kündigung muss den Eigenbedarf konkret und nachvollziehbar begründen.

Härtefallregelung: Gemäß § 574 BGB können Sie der Kündigung widersprechen, wenn sie für Sie eine unzumutbare Härte darstellt. Dies kann beispielsweise bei hohem Alter, Krankheit oder langer Wohndauer der Fall sein. Ein solcher Widerspruch muss schriftlich erfolgen und spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter zugehen.

Wohnungssuche: Angesichts der angespannten Wohnsituation in München ist es empfehlenswert, frühzeitig mit der Suche nach einer alternativen Unterkunft zu beginnen.

Rechtsberatung: Es ist sinnvoll, sich von einem Fachanwalt für Mietrecht beraten zu lassen, um Ihre individuellen Rechte und Möglichkeiten umfassend zu klären.

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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