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Kündigung der Mietvertrag

28. Januar 2024 17:13 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

im August 2023 habe ich einen unbefristeten Mietvertrag für eine Dachgeschosswohnung in einem Reihenmittelhaus in Hessen unterschrieben.
In dem selben Haus wohnt auch die Vermieterin.
Ob die Wohnung durch eine Abgeschlossenheitserklärung vom restlichen Wohnraum das Hauses, in dem die Vermieterin wohnt, abgetrennt wurde, weiß ich nicht.

Seitdem zahle ich regelmäßig und pünktlich meine Miete.

Nun soll das Haus verkauft werden. Es finden aktuell Besichtigungen statt, dh die Verkaufsabsicht ist eindeutig.

Die Vermieterin möchte mir wegen des Verkaufs den Mietvertrag kündigen (Schriftverkehr, der diesen Grund bestätigt, liegt mir vor).
Ich habe sie darauf verwiesen, dass ein Verkauf die Miete nicht bricht und der neue Eigentümer nach Eintrag im Grundbuch eine Eigenbedarfskündigung anmelden muss. Vorher darf sie mir nicht kündigen und ich muss deswegen auch nicht ausziehen.

Frage: Darf die Vermieterin mir den Mietvertrag in dieser Situation kündigen?

Mit freundlichen Grüßen

28. Januar 2024 | 19:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wie Sie richtig geschrieben haben, ist der geplante Verkauf grundsätzlich kein ausreichender Grund für eine Kündigung. Der neue Eigentümer kann aber nach Umschreibung im Grundbuch wegen Eigenbedarf kündigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wenn das Reihenmittelhaus nur zwei Wohnungen enthält und eine davon von Ihrer Vermieterin bewohnt wird, dann käme aber eventuell eine erleichterte Kündigung gemäß § 573a BGB in Betracht. Hierfür benötigt ein Vermieter keinen der in § 573 BGB genannten Gründe. Allerdings verlängert sich die Kündigungsfrist dann auf 6 Monate und die Vermieterin muss zum Ablauf dieser Frist noch in der Wohnung wohnen. Ein vorzeitiger Auszug der Vermieterin wegen Verkaufs würde die erleichterte Kündigung daher unwirksam machen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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