Thema : Schönheitsreparaturen * Mietvertrag bestand zwischen zwei Privatpersonen * Mietbeginn war 01.01.2010 * Mietende war 31.03.2011 Der Vermieter möchte das ich Dübellöcher verschliesse, allerdings hat mir die Verbraucherzentrale gesagt das ich das nicht tun muss da §19 wegen festen Fristen ungültig ist. ... Für diejenigen Arbeiten, für die §7 Absatz 2 eine verlängerte Ausführungsfrist von zehn Jahren gilt, gelten folgende Prozentsätze: Länger als ein Jahr 15%, länger als zwei Jahre 20%, länger als drei Jahre 30%, länger als 4 Jahre 40%, länger als 5 Jahre 50%, länger als sechs Jahre 60%, länger als sieben Jahre 70%, länger als acht Jahre 80% länger als neun Jahre 90%. ... Bescheinigt der Versteigerer oder ein Gerichtsvollzieher schriftlich die Wertlosigkeit der Gegenstände, kann der Vermieter darüber wie ein Eigentümer verfügen. * §7 Absatz 2 steht nichts davon das Dübellöcher zu entfernen sind Frage : Müssen die Dübellöcher beseitigt werden, gilt §19 ?