Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Umlaufbeschluss, der nicht von allen Eigentümern mitgetragen wird ist nichtig, wenn es nicht eine von § 23 Abs. 3 WEG abweichende Regelung in ihrer WEG gibt, die für einen einzelnen Beschlussgegenstand auch die Mehrheit gelten lässt. Bei einem Umlaufbeschluss sind leider auch die Enthaltungen schädlich und verhindern die Allstimmigkeit.
Sie können in diesem Fall entweder gerichtlich (idealerweise innerhalb der Anfechtungsfrist) die Nichtigkeit des Beschlusses feststellen lassen oder sie informieren die anderen Eigentümer und der Beschluss wird wiederholt. Häufig enthalten sich Eigentümer auch, weil Ihnen nicht bewusst ist, welche Konsequenzen eine Enthaltung hat.
Vielleicht können Sie auch unter Verweis auf § 23 Abs. 3 WEG noch einmal das Gespräch mit der Hausverwaltung suchen, diese dürfte auch ein eigenes Interesse daran haben keinen nichtigen Beschluss umzusetzten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
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Sehr geehrte Frau Stadler,
danke für die rasche Antwort - ich wusste garnicht, dass Anwälte schon so früh zugange sind (zwinker)!
Auch mir war nichtbewusst, dass meine Stimmenthaltung bei einem Umlaufbeschluss die Nichtigkeit zur Folge hat. Besteht denn überhaupt die Möglichkeit, nach Ablauf der Anfechtungsfrist (die ist ja schon abgelaufen) die Nichtigkeit des Beschlusses feststellen zu lassen, oder ist das nach Frsitablauf noch jederzeit möglich? Selbst wenn z.B. schon Kosten durch die Umsetzung des Beschlusses des nichtigen Beschlusses entstanden sind?
Und als Letztes: Bestünde denn die Möglichkeit, auf einer einzuberufenden außerplanmäßigen Eigentümerversammlung einen neuen, dann gültigen (einfache Mehrheit würde reichen) Beschluss herbeizuführen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Soweit der Beschluss nichtig ist, kann die Nichtigkeit auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist durch das Gericht festgestellt werden. Auf bereits entstandene Kosten kommt es dafür nicht an.
In Ihrem Fall ist mir nicht ganz klar, ob Sie gerne den Beschluss noch wirksam herbeiführen würden oder ob Sie diesen durch Ihre Enthaltung verhindern wollten.
Sie können erneut einen dann wirksamen Beschluss herbeiführen. Wenn man das in Ihrem Fall machen wollte, dann würde man vermutlich entweder bei einem Umlaufbeschluss auf die Folgen der Enthaltung hinweisen oder aber man würde nach Möglichkeit eine reguläre Eigentümerversammlung abhalten.
Je nach Interessenlage können Sie dann überlegen, ob Sie die Nichtigkeit feststellen lassen und eine Verzögerungsstrategie fahren. Oder aber ob Sie versuchen die Hausverwaltung von der Nachholung des Beschlusses zu überzeugen. Dabei käme es dann nicht darauf an, ob man das in Präsenz oder in Form eines Umlaufbeschlusses macht.
Mit freundlichen Grüßen