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Gemeinschafts- zu Sondereigentum / Kostentragung einzelner EGTs

6. Juli 2010 20:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Im WEG gibt es ganz klar definierte Punkte, welche Gemeinschaftseigentum sind und welche Sondereigentum sind.

Fall:
Balkon(-sanierung)
Bis auf wenige Ausnahmen sind die wesentlichen Bestandteile gemeinschaftliches Eigentum. In diesem Fall wurde folgendes beschlossen:

"Jeder Eigentümer soll seine Balkonabdichtung auf eigene Kosten durchführen" - Antrag wurde einstimmig -nicht allstimmig- angenommen

Immer wieder taucht so eine Sache auf. In meinen Augen ist die Abdichtung eines Balkons (inkl. Abdichtungsbahn) ganz klar Gemeinschaftseigentum.

Frage:
Abdichtung des Balkons => Gemeinschaftseigentum???
Können (und wenn ja wie) Gegenstände des Gemeinschaftseigentum im Hinblick auf eine sep. Kostentragungspflicht anderweitig beschlossen werden, so dass ein einzelner für GE zuständig ist?

Ich meine zu wissen, dass bei Fenstern so was beschlossen werden kann (wg. Wartung und Instandsetzung).

Sehr geehrter Fragesteller,

ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich sieht das Wohnungseigentumsgesetz vor, dass die Kosten zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums von allen Eigentümern entsprechend Ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind.

Es jedoch möglich, von dieser Regelung abzuweichen. Zum einen kann dies in der Teilungserklärung geschehen zum anderen durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung.

Bei einem Beschluss durch die Eigentümerversammlung ist jedoch eine doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich. Das heißt es müssen mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Eigentümer und außerdem mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile zustimmen.

Ein solcher Beschluss darf jedoch nur für den konkreten Einzelfall gefasst werden. Eine generelle Regelung ist auf diesem Weg nicht möglich.

Etwas anderes kann möglicherweise dann gelten, wenn die Teilungserklärung hierzu Regelungen enthält.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte.

Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2010 | 21:52

Sehr geehrter Herr Bade,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Eines dennoch:
Wie verhält es sich mit dem o.g. Beschluss, welcher eine generelle Regelung auf unbestimmte Zeit bedeutet / beinhaltet? Die Abdichtung eines Balkons ist doch Gemeinschaftseigentum, oder?

Kann dieser Beschluss noch für ungültig erklärt werden? Die Versammlung war 2008.

Bitte konkret beantworten! Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juli 2010 | 22:09

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.

Zu Ihrer 1. Nachfrage: Eine generelle Regelung auf unbestimmte Zeit ist mit der Ausnahme einer anderlautenden Regelung in der Teilungserklärung unwirksam.

Zu Ihrer 2. Nachfrage: Grundsätzlich handelt es sich bei der Abdichtung eines Balkons um Gemeinschaftseigentum.

Zu Ihrer 3. Nachfrage: Eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss mit dem Ziel, diesen für ungültig erklären zu lassen hätte spätestens einen Monat nach der Beschlussfassung erhoben werden müssen.

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