Wasserschaden an Eigentumswohnung in WEG - Pflichtverletzung des Verwalters?
vom 25.1.2024
für 75 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer / Erkelenz
Sachverhalt: Ich bin Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung (ETW) in 23843 Bad Oldesloe. ... Es stellte sich heraus, dass die Bitumen-Abdichtung des Balkons der schräg oberhalb der ETW liegenden Wohnung (eines anderen Eigentümers) ursächlich für den Feuchtigkeitsschaden ist. Zeitlicher Ablauf ab diesem Zeitpunkt: - der V erhielt im September ein erstes Angebot i.H.v. 12.500 EUR zur Abdichtung des Balkons durch einen qualifizierten Handwerksbetrieb - der V wartete ab bis zur Eigentümerversammlung am 17.10.23 - die Eigentümerversammlung stimmte dem Antrag auf Reparatur am 17.10. 23 einstimmig zu - der V erklärte noch auf der Eigentümerversammlung, dass er noch 2 weitere Angebote einholen müsse - der V wurde durch mich und meinen Vertreter mehrfach schriftlich aufgefordert, endlich tätig zu werden und den Auftrag zu erteilen - bis heute 25.01. ist der Auftrag nicht vergeben, der Schaden nicht behoben und der Wasserschaden in meiner ETW führt nun zu immer weiterer Schimmelbildung Wir haben leider keine Informationen darüber vorliegen, ob nicht wenigstens Sofortmaßnahmen ergriffen wurden.