Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst müssen Sie hier zwischen zwei Rechtsverhältnissen unterscheiden. Zum einen dem Rechtsverhältnis der Miteigentümer im Rahmen der Eigentümerversammlung und dem Rechtsverhältnis ihrerseits als Vermieter gegenüber dem Mieter.
Gleichzeitig handelt es sich hier, nach ihren Angaben nicht um ein Wohnungsmietverhältnis, sondern nur über eine vorübergehende Ferienwohnungsvermietung.
Grundsätzlich können die Eigentümer im Rahmen der Beschlussmöglichkeiten die gemeinsame Nutzung des Wohnobjektes regeln. Dabei können Sie im Rahmen der Eigentümerversammlung entsprechende Beschlüsse fällen. Diese Beschlüsse dürfen allerdings nicht den einzelnen Eigentümer in seinen Grundrechten in Bezug auf die Nutzung der Wohnung beeinträchtigen, jedenfalls nicht soweit, als dies grundrechtswidrig ist.
Daher ist grundsätzlich auch ein Telefonieren auf dem Balkon erlaubt und eine entsprechende Regelung auch unter der Prämisse der Eigenverantwortlichkeit der Miteigentümergemeinschaft ist nur dann zulässig, wenn es einen entsprechenden Grund dafür gibt, der solches Telefonieren verbieten kann. Dies wären zum Beispiel besondere Lärmbelästigungen, die jedoch auch immer individuell vom einzelnen Vermieter und Miteigentümer einerseits empfunden werden und andererseits auch vom anderen Eigentümer ausgeübt werden.
Auch kann es hier auf bauliche Besonderheiten ankommen, wenn zum Beispiel durch das Telefonieren auf dem Balkon Weiterleitung der Telefongeräusche in die anderen Wohnung der Eigentümer möglich sind.
Ein allgemeines und grundloses Verbot auch im Rahmen einer Beschlussfassung halte ich für rechtswidrig und Sie sollten dies, sollte es tatsächlich zu einer solchen Beschlussfassung kommen, anfechten.
Gegebenenfalls kann man aber auch hier im Rahmen der Beschlussfassung, sollte es tatsächlich zu einem solchen Verbot kommen, hier einlenken andere Vorschläge dahingehend machen, dass zum Beispiel nur zu bestimmten Zeiten oder nur für einen bestimmten Zeitraum telefoniert werden darf.
Existiert so ein Verbot, wären sie theoretisch gegenüber den Mietern verantwortlich dafür, dass dieses auch durchgesetzt wird. Sie müssten dann in den vertraglichen Vereinbarungen das Verbot mit aufnehmen. Da es sich hier nicht um eine Mietwohnung handelt, dürfte im Rahmen der Ferienwohnungsvermietung hier durchaus eine solche Möglichkeit bestehen, was allerdings auch wiederum die Vermietbarkeit der Wohnung durchaus eingeschränkt. Ein weiterer Grund, der gegen einen solchen Beschlussfassung sprechen würde, da sodann gegebenenfalls auch Vermögensinteressen ihrerseits betroffen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 11.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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11.03.2015
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12:32
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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