Gebührenordnung für Ärzte gemäß § 5 Abs. 1-5 GOÄ und § 6 Abs. 2
vom 30.7.2025
für 60 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi / Nürnberg
Ich habe dazu einen Behandlungsvertrag unterschrieben, in dem auf die „Liquidation der Leistungen auf die Gebührenordnung für Ärzte gemäß § 5 Abs. 1-5 GOÄ und § 6 Abs. 2 bis zum 3,5-fachen Satz" verwiesen wird. ... Rechnung mit der 2. Rechnung ist der Faktor generell 2,3.