Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Behandlungsvertrag und Aufklärungspflicht: Grundsätzlich sind Sie aus dem Behandlungsvertrag verpflichtet, die erbrachten Leistungen zu bezahlen, die Sie in Auftrag gegeben haben. Allerdings muss der Arzt oder die Klinik Sie vorab über die zu erwartenden Kosten aufklären, insbesondere wenn es sich um eine Privatbehandlung handelt, die nicht von der Krankenversicherung übernommen wird. Wenn diese Aufklärung nicht erfolgt ist, könnte dies ein Argument gegen die Zahlungspflicht sein.
2. Vereinbarung über Privatbehandlung: Da Sie eine Vereinbarung über eine Privatbehandlung unterschrieben haben, könnte dies bedeuten, dass Sie sich mit den anfallenden Kosten einverstanden erklärt haben. Allerdings setzt dies voraus, dass Sie über die Kosten hinreichend informiert wurden.
3. Fehlende Kostenaufklärung: Wenn Sie nicht über die Höhe der zu erwartenden Kosten informiert wurden, könnte dies ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht sein. In einem solchen Fall könnte argumentiert werden, dass die Klinik nur die gesetzlichen Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verlangen kann, sofern keine schriftliche Einwilligung zu höheren Sätzen vorliegt.
4. Rechtslage bei Nichtdurchführung der OP: Da die OP nicht durchgeführt wurde und Sie sich für eine andere Klinik entschieden haben, stellt sich die Frage, ob die Voruntersuchungen als eigenständige Leistung zu betrachten sind, die unabhängig von der OP zu bezahlen ist. Dies hängt von der konkreten vertraglichen Vereinbarung ab.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Ihre Zahlungspflicht von der konkreten vertraglichen Vereinbarung und der erfolgten Aufklärung über die Kosten abhängt. Wenn keine ausreichende Aufklärung über die Kosten stattgefunden hat, könnte dies ein Argument gegen die volle Zahlungspflicht sein. Es wäre ratsam, die Klinik schriftlich auf die fehlende Kostenaufklärung hinzuweisen und eine Klärung der Rechnung zu verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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