Sehr geehrter Fragesteller,
SIe haben sich auf eigenen Wunsch in eine Klinik begeben. Die gesamte Behandlung unterliegt der Schweigepflicht. Den Entlassungsbericht wird ausser Ihnen niemand erhalten; dies gilt erst Recht für Ihren Dienstherren.
Es gibt auch keine Klage oder Gerichtsverfahren, wo dies aktuell von Bedeutung wäre, es sei denn der Entlassungsbericht soll zum Nachweis einer Erkrankung dienen- das geht aus IHrer Beschreibung aber so nicht hervor.
Solange nicht vorgesehen ist, den Entlassungsbeicht zu "verwenden", hat dieser keine Rechtswirkung und betrifft nur Sie alleine. Sie können diesen einfach für sich behalten.
Ein Anspruch auf Berichtigung des ärztl. Auffassung besteht nur in engem Grenzen Der Arzt wird regelmäßig seine Ansicht und Beurteilung niederlegen. Diese ist nur dann einer Korrektur zugänglich, wenn diese fachlich falsch ist, oder auf falschen Fakten beruht. Bei Beurteilungen psychischer Bedingungen, die nicht streng forensisch überprüfbar sind, wird das schwer sein. Die Nichtbezahlung der Rechnung wäre m.E: das falsche MIttel.
Sie können die Klinik aber bitten, gewisse Korrekturen vorzunehmen. Ob ein Anspruch darauf besteht, ist m.E. fraglich.
Antwort
vonRechtsanwalt Tamas Asthoff
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Asthoff,
vielen Dank für Ihre Antwort.
"... Entlassungsbericht soll zum Nachweis einer Erkrankung dienen- das geht aus Ihrer Beschreibung aber so nicht hervor.
Solange nicht vorgesehen ist, den Entlassungsbericht zu "verwenden", hat dieser keine Rechtswirkung und betrifft nur Sie alleine. Sie können diesen einfach für sich behalten ..."
Der Bericht ging nach meinem Kenntnisstand an zwei Ärzte (u.a. an Hausarzt).
Meine Befürchtung ist, dass dieser entweder:
1.) im Rahmen des Verfahrens bei Verlängerung meines Schwerbehindertenausweises
oder
2.) im Rahmen des Verfahrens nach Vorstellung beim Amtsarzt zur Klärung der Dienstfähigkeit
bekannt wird.
MfG der Fragesteller
Nun macht Ihre Darstellung Sinn.
Allerdings haben Sie Weisungsrecht bei der VErwendung, Sie können die Ärzte anweisen, den Bericht herauszugeben und nicht zu verwenden. Anders wäöre es, wenn der Arzt im Auftrag der Krankenkasse oder BG tätig geworden wäre. Bei freiwiloliger Behandlung haben Sie alleine das Bestimmungsrecht.