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Betrug bei Fettabsaugung

21. Juli 2025 03:59 |
Preis: 30,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von

Ich suchen einen Anwalt der einen ersten Brief erstellt.
Es handelte sich um eine Fettabsaugung im Jahr 2023 in Hannover.

Nachdem ich vor einigen Tagen erneut bei einem Arzt war, gestaltet sich der Sachverhalt nach langer Überlegung so.

Ich war bereits vor vielen Jahren bei einem anderen Arzt wegen einer Fettabsaugung, der meinte jedoch das sei nicht möglich weil es sich um eine genetisch bedingte Fehlstellung des Bauches handelt.
jedoch hatte ich dann im Jahr 2023 eine zweite Meinung eingeholt und es kam zu einer Fettabsaugung, aber das Ergebnis war gleich Null. Jetzt war ich wieder bei einem anderen Arzt und der hat die Aussage des ersten Arztes zu 100% bestätigt.

Ich gehe jetzt mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der zweite Arzt eine Leistung abgerechnet hat, die er nicht erbracht hat.

Ich strebe einen Vergleich an.

Meine Vergütungsvorschlag sind 200€+mwst.

21. Juli 2025 | 13:10

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

1. Sachverhalt und rechtliche Einordnung:

Sie schildern, dass Sie im Jahr 2023 in Hannover eine Fettabsaugung haben durchführen lassen. Bereits vor Jahren hatte ein anderer Arzt Ihnen mitgeteilt, dass eine Fettabsaugung bei Ihnen nicht möglich sei, da es sich um eine genetisch bedingte Fehlstellung des Bauches handele. Der Eingriff im Jahr 2023 brachte kein Ergebnis. Ein dritter Arzt hat nun die Einschätzung des ersten Arztes bestätigt. Sie gehen daher davon aus, dass der zweite Arzt eine Leistung abgerechnet hat, die er nicht hätte erbringen dürfen bzw. die nicht erfolgversprechend war.

2. Mögliche Anspruchsgrundlagen:

- Rückforderung der Vergütung: Wenn die Leistung nicht erbracht wurde oder von vornherein medizinisch nicht indiziert war, können Sie Rückzahlung der gezahlten Vergütung verlangen

- Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld: Sollten Ihnen durch die Behandlung Schäden entstanden sein, könnten auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht kommen

- Vergleich: Sie streben ausdrücklich einen Vergleich an, was bedeutet, dass Sie eine außergerichtliche Einigung bevorzugen.

3. Vergütung:

Die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung ist abhängig vom Umfang und dem Streitwert. Für ein Vertretungsngebot benötige ich daher die Rechnung des Eingriffs.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


ANTWORT VON

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