Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In der von Ihrer Krankenversicherung bereits an das Krankenhaus gezahlten Fallpauschale ist das enthalten, was medizinisch notwendig war. Sie werden daher die gängigen Diagnoseverfahren MRT und Doppleruntersuchung nicht bezahlen müssen, eventuell aber die durch den Chefarzt vorgenommene Bewertung und Therapieempfehlung bzw. ein möglicherweise mit Ihnen durchgeführtes Gespräch über die Ergebnisse (unabhängig von der Visite).
Letztlich müssen Sie im Rahmen der von Ihnen gewählten Chefarztbehandlung nur das zusätzlich bezahlen, was über die Fallpauschale im Einzelfall hinausgeht. Abstrakt kann das nicht beantwortet werden.
Sie werden insofern als sogenannter Selbstzahler eine gesonderte Rechnung vom Krankenhaus erhalten. In dieser Rechnung werden die einzelnen vom Chefarzt abgerechneten Rechnungsposten enthalten sein, aller Voraussicht nach mit einem sogenannten Faktor, der allerdings begründet werden muss, sobald er über das 2,3 fache hinausgeht. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ).
Sie müssen sich diese Rechnung genau anschauen und überprüfen, was hier tatsächlich stattgefunden hat. Es kommt durchaus vor, dass die Rechnungen nicht korrekt sind.
Das Krankenhaus rechnet im Zusammenhang mit der Chefarztbehandlung nach den GOÄ-Vorschriften ab, darüber hinaus ist das Krankenhaus nach § 1 Abs. 8 der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) der Selbstverwaltungspartner verpflichtet, in seiner Rechnung den sich nach dem Fallpauschalen-Katalog ergebenden Betrag für die Fallpauschale sowie Abschläge, weitere Entgelte und Zuschläge gesondert auszuweisen.
§ 17c Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) schreibt ferner vor, dass das Krankenhaus für selbstzahlende Patienten zusätzlich die für die Abrechnung der Fallpauschalen und Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen, Prozeduren und sonstigen Angaben mit der Rechnung zu übersenden hat.
Die Wahlleistungsvereinbarung erstreckt sich jedenfalls auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Krankenhausärzte. Das bedeutet, dass Sie nicht nur vom "Chefarzt", sondern von den Ärzten, die an der wahlärztlichen Behandlung beteiligt sind, gesonderte Rechnungen nach der GOÄ erhalten, die dann zusätzlich zur "normalen" Krankenhausvergütung (Fallpauschale) zu zahlen sind.
Weil in den Entgelten des Krankenhauses für die allgemeinen Krankenhausleistungen bereits ein Anteil für die Vergütung der ärztlichen Behandlung enthalten ist, sind aber die Rechnungen über wahlärztliche Leistungen um 25 Prozent zu ermäßigen.
Dies wird auf der auf den Rechnungen ausgewiesen, auch insofern geben Ihnen erst die Rechnungen genauen Aufschluss darüber, was von Ihnen gefordert werden wird, und Sie müssen diese Rechnungen überprüfen.
Ich hoffe, Ihnen einen rechtlichen Überblick gegeben zu haben. Wenn noch etwas unklar geblieben oder nicht ausreichend erörtert worden ist, so fragen Sie gerne nach.
Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Dorrirn,
vielen Dank für die ausführliche Antwort das hat mir sehr geholfen. Ihrer Antworte entnehme ich das ich für die Behandlungskosten des Chefarztes aufkommen muss aber für die medizinisch notwenigen Untersuchungen bsp. das MRT oder CT nicht selber aufkommen muss da diese durch die Fallpauschale abgedeckt sind?
Die Rechnung werde ich nach Erhalt sorgfältig prüfen und hoffe nicht mehr so schnell in den "Genuss" eines Krankenhauses zu kommen.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre freundliche Nachfrage!
Ja, die Fallpauschale sollte die als medizinisch notwendig angeordneten Diagnosemaßnahmen ausgleichen, etwas anderes ist eigentlich nicht vorstellbar, denn die Bedienung der Geräte obliegt selbstverständlich den Angestellten des Krankenhauses und nicht dem Chefarzt.
Es stellt sich damit höchstens die Frage, ob eine höhere Abrechnung dadurch entstehen kann, dass der Chefarzt die Analyse der erhobenen Daten übernommen hat. Ich hielte einen solchen Abrechnungsposten nur dann für gerechtfertigt, wenn der Chefarzt mit Ihnen persönlich darüber gesprochen hat.
Es kann durchaus sein, dass der Chefarzt auch dann die Einordnung der technischen Daten übernimmt, wenn er die Abteilung leitet und kein anderer Arzt in dem Moment zur Verfügung steht. Dann wäre eine höhere Abrechnung nicht unbedingt gerechtfertigt und durch die Wahlleistungsvereinbarung gedeckt, denn diese ist soll ja sicherstellen, dass die Behandlung eben nicht von einem Stationsarzt, sondern vom Chefarzt persönlich vorgenommen werden soll. Wenn aber niemand anderes als der Chefarzt selbst die Analyse vornehmen kann, dann wäre sein Tätigwerden im Rahmen der Fallpauschale abgegolten.
Prüfen Sie die Rechnung daraufhin sorgfältig, und melden Sie sich gerne unter rainevdorrien@gmail.com, wenn sich daraus neue Fragen ergeben sollten.
Nochmals freundliche Grüße!
EvD