In meinem Wohngebiet sind häufig Grenzmauern oder geschlossene Holzzäune oder Hecken mit 1,90 m bis 2,00 m Höhe als Einfriedung verbreitet. Gemäß § 5 Abs. 8 NBauO brauchen Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m keinen Abstand zu halten. ... Es könnte sich auch gemäß Nr. 9 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO um eine bauliche Anlage in Gärten handeln, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist („Bauliche Anlage, die der Gartennutzung, Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Terrassen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen").