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Einfriedung Naturkindergarten im Außenbereich

| 14. September 2023 15:19 |
Preis: 30,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Das Grundstück des Naturkindergartens ist im Außenbereich. (Kein Wald) ein Bauwagen für die Kinder steht auf der Wiese. Um das Grundstück sind Schrebergärten und Maschinenhallen von Landwirten. Welche rechtliche Grundlage wäre für eine Einfriedung heran zuziehen? Gewünscht ist ein Staketenzaun mit 1,20m Höhe - es soll die Kinder begrenzen, da viele Landmaschinen unterwegs sind. Herzlichen Dank für die Rückmeldung.

18. September 2023 | 14:58

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Vorrangig ist zunächst die Landesbauordnung:

Nur Einfriedungen und Stützmauern sind hinsichtlich einer Baugenehmigung verfahrensfrei, konkret

a)
Einfriedungen im Innenbereich,

b)
offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

c)
Stützmauern bis 2 m Höhe;

Deswegen müssen Sie sich - gerade in Bezug auf den Außenbereich - an das örtliche Bauamt wenden.

Es gibt zudem noch die Regelung in Nachbarrechtsgesetz, § 11
Tote Einfriedigungen
"(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.

(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.

(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daß ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist."

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 18. September 2023 | 15:53

Vielen Dank für diese ausführliche Antwort.
Benötige ich bei der Pflanzung einer Hecke dann ebenfalls eine Genehmigung oder verhält es sich gleich zur „Toten Einfriedung".

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. September 2023 | 19:20

Sehr geehrter Fragesteller,

hier gilt:
Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
Aber das wäre ebenfalls mit dem Bauamt zu klären.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. September 2023 | 06:21

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