Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorrangig ist zunächst die Landesbauordnung:
Nur Einfriedungen und Stützmauern sind hinsichtlich einer Baugenehmigung verfahrensfrei, konkret
a)
Einfriedungen im Innenbereich,
b)
offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
c)
Stützmauern bis 2 m Höhe;
Deswegen müssen Sie sich - gerade in Bezug auf den Außenbereich - an das örtliche Bauamt wenden.
Es gibt zudem noch die Regelung in Nachbarrechtsgesetz, § 11
Tote Einfriedigungen
"(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.
(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daß ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für diese ausführliche Antwort.
Benötige ich bei der Pflanzung einer Hecke dann ebenfalls eine Genehmigung oder verhält es sich gleich zur „Toten Einfriedung".
Sehr geehrter Fragesteller,
hier gilt:
Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
Aber das wäre ebenfalls mit dem Bauamt zu klären.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt