Grenzabstand und Baugenehmigungspflicht von Holzregalen in Niedersachsen
26. März 2018 08:57
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Zusammenfassung
Kann ich fünf Holzregale mit den Abmessungen von jeweils 1,90 m x 1,70 m x 0,35 m und einem Abstand von 40 cm zur Grundstücksgrenze meines Nachbarn in Hannover/Niedersachsen aufstellen, ohne gegen das Baurecht oder das Nachbarschaftsrecht zu verstoßen?
Die Holzregale gelten nicht als Einfriedung, da sie nicht dazu dienen, das Grundstück vor dem Eindringen oder Verlassen von Menschen, Tieren oder Gegenständen zu schützen. Sie stellen eine genehmigungsfreie Baumaßnahme dar. Eine Anzeigepflicht gegenüber dem Nachbarn besteht jedoch, wenn der Grenzabstand von 1 m unterschritten werden soll. Eine Alternative wäre das Aufstellen eines geschlossenen Holzzauns an der Grenze und das Anbringen der Regale auf der eigenen Seite des Zauns, wodurch kein Grenzabstand eingehalten werden muss. Andernfalls dürfen die Regale nicht höher als 1 m sein.
Ich plane, fünf Holzregale aus Metall (quaderförmig; offen, also ohne Hinterwand) mit 40 cm Abstand zum Zaun meiner Grundstücksgrenze zum Nachbarn in Hannover/Niedersachsen aufzustellen. Die Elemente weisen die Abmessungen von jeweils (Höhe, Breite, Tiefe) 1,90 m x 1,70 m x 0,35 m auf. Die Höhe beläuft sich damit auf 1,90 m, die Gesamtbreite auf 8,50 m. Zur Erlangung einer ausreichenden Standsicherheit sollen die Regale auf verlegten Gartenplatten verschraubt werden. Auf der Grundstücksgrenze zum Nachbarn befindet sich ein Grenzzaun aus Maschendraht mit 1,90 Höhe. Der Nachbar hat auf seiner Seite Bäume (Eiben und Buchen) stehen, die 5 bis 20 Meter hoch sind und nahe der Grenze stehen. An einer anderen Grundstücksgrenze des Nachbarn zu seinem anderen Nachbarn steht ein geschlossener Holzzaun in 2,00 m Höhe. In meinem Wohngebiet sind häufig Grenzmauern oder geschlossene Holzzäune oder Hecken mit 1,90 m bis 2,00 m Höhe als Einfriedung verbreitet.
Gemäß § 5 Abs. 8 NBauO brauchen Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m keinen Abstand zu halten. Gemäß § 37 NachbG Niedersachsen besteht eine Anzeigepflicht (ein Monat vorher) gegenüber dem Nachbarn, wen die Absicht besteht, eine Einfriedung auf oder an der Grenze oder in weniger als 0,6 m Abstand von der Grenze zu errichten; bei einer Einfriedung von mehr als ortsüblicher Höhe ist die Anzeige bei einem Grenzabstand bis zu 1,5 m erforderlich. Fraglich ist für mich, ob es sich bei den Holzregalen um eine Einfriedung im Sinne des Gesetzes handelt, oder ob es sich gemäß § 5 Abs. 8 Satz 2 NBauO um ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 3 m handelt (dann könnte es ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze errichtet werden). Es könnte sich auch gemäß Nr. 9 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO um eine bauliche Anlage in Gärten handeln, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist („Bauliche Anlage, die der Gartennutzung, Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Terrassen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen").
Ist die Aufstellung der Holzregale in der beschriebenen Größe und im beschriebenen Abstand zur Grenze aus Sicht des Baurechts und des Nachbarschaftsrechts zulässig, bauantragspflichtig, anzeigepflichtig (gegenüber dem Bauamt oder dem Nachbarn)? Falls die Aufstellung nicht zulässig oder falls sie bauantragspflichtig oder anzeigepflichtig sein sollte, welche Dimension und welchen Grenzabstand müssten die Holzregale aufweisen, um die Restriktionen zu vermeiden?