Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Grenzbebauung ohne Rücksicht auf Privatsphäre

| 20. März 2018 12:05 |
Preis: 65€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Fragen des Nachbarschaftsrechts und der Bauordnung in Schleswig-Holstein.

Guten Tag! Ein hinter unserem Grundstück liegendes Baugrundstück wurde im Herbst 2017 bebaut.

Das neue Haus wurde mit 3m Abstand an unsere Grundstücksgrenze gebaut und -statt wie alle anderen dort neu errichteten Häuser- nicht seitlich, sondern mit der Hausfront in unseren Garten blickend. Nun wurden auch noch bodentiefe Fenster eingebaut, sodass die neuen Nachbarn nun aus dem EG und OG einen ungestörten Blick in unseren Garten haben und in unsere Fenster.

Dazu habe ich folgende Fragen:
Ist das baurechtlich erlaubt ... auch mit Fenstern (uns wurde zugetragen, dass man zwar mit 3m Abstand zur Grundstücksgrenze bauen darf, dann aber nicht mit Fenstern) ?

Dürfen wir unter Wahrung des Schattenwurfes (1/3 der Pflanzenhöhe) mit entsprechendem Abstand zur Grundstücksgrenze dort 5m hohe Lebensbäume pflanzen um unsere Privatsphäre im Garten wieder herzustellen? In unserer Orts- und Amtssatzung steht nichts gegenteiliges.

20. März 2018 | 13:55

Antwort

von


(1395)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Gerne zu Ihrem Fall:

Zunächst gilt Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Hier § 42 "Grenzabstand"
(1) Mit der Außenwand eines Gebäudes und vorspringenden Gebäudeteilen ist mindestens der in öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestimmte Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten. Ist in einer Baugenehmigung ein anderer Abstand vorgeschrieben oder genehmigt worden, so ist mindestens dieser Abstand einzuhalten.
(2) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann die Beseitigung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles insoweit verlangen, als der in Absatz 1 genannte Abstand nicht eingehalten worden ist.

Dieser Paragraf verweist also auf § 6 LandesbauO SH v. 20.6.2016 den hier auszugsweise beifüge:

„Abstandflächen, Abstände"
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Wirkungen wie von Gebäuden gehen von ihnen insbesondere aus, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m sind, bei Terrassen, wenn diese höher als 1 m sind. Eine Abstandfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
(2) Abstandflächen sowie Abstände nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und § 33 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; diese Abstandflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen anderen Abstandflächen nicht angerechnet werden.
(3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für (1.) Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen, (2). Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, (3.) Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind.
(4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Zur Wandhöhe werden jeweils hinzugerechnet 1. zu einem Viertel die Höhe von a) Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45° begrenzt werden, b) Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der Gebäudewand beträgt, 2. voll die Höhe von Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70° begrenzt werden. Das sich ergebende Maß ist H.
(5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandfläche 3 m. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 84 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an.
(6) Bei der Bemessung der Abstandflächen bleiben außer Betracht 1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, wenn sie a) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und b) mindestens 2 m von der gegenüber liegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, 2. Vorbauten, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Wandlänge in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und c) mindestens 2 m von der gegenüber liegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, ….(7) In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig - (1.) Garagen, (2). Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme oder der öffentlichen Abwasserversorgung dienen, (3.) sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume, …5. Stützwände und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 1,50 m. Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie 1. deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein und 2. deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen. In den in Satz 1 Nr. 3 genannten Gebäuden sind Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig. (8) In den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen sind Kleinkinderspielplätze, Abstellanlagen für Fahrräder ohne Überdachung, Schwimmbecken, Maste, Terrassen, Pergolen und Überdachungen von Freisitzen sowie untergeordnete bauliche Anlagen wie offene Einfriedungen zulässig." (Zitatende)

Gemäß Absatz 5 des § 6 also mindestens 3 m. Von einer anders lautenden Ortssatzung haben Sie vorliegend nichts berichtet.


Zu der „Fensterfrage": Hier gilt § 22 NachbG SH: § 22 "Inhalt und Umfang"

(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die Parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 3 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten werden soll.

(2) Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

(3) Von einem Fenster oder einem zum Betreten bestimmten Bauteil, dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich zugestimmt hat oder das nach dem bisherigen Recht angebracht worden ist, müssen er und seine Rechtsnachfolger mit einem später errichteten Bauwerk mindestens 3 m Abstand einhalten. Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.

Nun zu der Frage der Bepflanzung: 5-Meter hohe Lebensbäume dürften der Ortsüblichkeit nicht entsprechen, was allerdings vor Ort zu klären ist. Hier muss man zwischen Anpflanzungen (1.) und Einfriedung (2,) unterscheiden.

1. Anpflanzungen: Hier gilt
§ 37 NachbG SH:

Grenzabstände
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 1,20 m Höhe einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, daß für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.

(2) Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, sind auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks auf die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sie nicht beseitigen will. Die Verpflichtung nach Satz 1 darf nur unter Beachtung der nach § 39 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bestehenden Beschränkungen erfüllt zu werden.

2. Einfriedungen: § 31 NachbG SH sagt dazu:

„Beschaffenheit der Einfriedigung"
(1) Die Einfriedigung muß ortsüblich sein; läßt sich eine Ortsüblichkeit nicht feststellen, so ist ein etwa 1,20 m hoher Zaun aus Maschendraht zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle denn Satz 1 genannten Einfriedigungsart.
(2) Bietet die Einfriedigung nach Absatz 1 keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen, die von einem einzufriedigenden Grundstück ausgehen, so ist die Einfriedigung in dem erforderlichen Umfang zu verstärken, zu erhöhen oder zu vertiefen.
Hier sehe ich eine Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Nachbar eine Höhe von bis zu 2 Metern (schriftlich !) abzusprechen, weil diese Höhe vielfach der kommunalen Ortsüblichkeit oder dem jeweiligen Satzungsrecht entspricht.

Gem. § 28 NachbG SH gilt nämlich sowieso eine „allgemeine Einfriedungspflicht": „Absatz (2) Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind beide Eigentümer gegenseitig verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung mitzuwirken, wenn einer von ihnen es verlangt. Jeder Eigentümer kann von dem anderen eine dem Interesse beider nach billigem Ermessen entsprechende Mitwirkung verlangen.



Sie sollte möglichst Einvernehmen anstreben, weil einer gerichtlichen Auseinandersetzung von Rechts wegen eh das Schiedsamtsverfahren (Schiedsmann/frau) vorgeschaltet ist, was wesentlich kostengünstiger und im Ergebnis ebenso verbindlich ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2018 | 17:25

Ich habe versucht alles zu verstehen und nun noch eine Verständnisfrage/Zusammenfassung:

Gegen den Bau und die Fenster kann ich nichts machen, weil der 3 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten wurde und die 5m Lebensbäume kann ich pflanzen, wenn Sie nicht die Einfriedigung des Grundstücks sind und ich einen 1,6m Abstand (=1/3 Drittel der Pflanzenhöhe) zur Grundstücksgrenze einhalte. Richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2018 | 19:16

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Tut mir leid, wenn die Fülle der Normen einen ziemlich erschlägt.

Aber in der Tat ist das Nachbarschaftsrecht komplexer, als häufig angenommen.

Denn es können je nach Fall (Sichtschutzmauer etc.) sogar noch weitere Normen eine Rolle spielen, nämlich das BauGB, Bauplanungs- und Baunutzungsrecht, das BGB und kommunales Satzungsrecht.

Deshalb lässt sich Ihre Nachfrage auch hinsichtlich der Anpflanzung kategorisch so nicht beantworten. Dann nämlich, wenn eine 5-Meter hohe Hecke nicht der Ortsüblichkeit entspricht. Denn öffentlich-rechtliche Vorschriften (das ist z.B. das Satzungsrecht der Gemeinde) dürfen auch den §§ 37 – 41 NachbG SH, also die Planzenwuchsbestimmungen dem nicht entgegenstehen.

So lautet der § 1 NachbG SH:

„Geltungsbereich"
(1) Die §§ 4 bis 43 gelten nur, soweit zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen oder die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.


Ganz davon abgesehen, dass auch das BGB mit § 1004 BGB und ggf. § 910 BGB oder § 906 , 903 BGB ( etwa bei „Verschattung") eine Rolle spielen kann. Dann aber nur bei erheblicher negativer Beeinträchtigung die „voraussetzt, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt werden", so der BGH 2015 Az. V ZR 229/14 . Auf jeden Fall ist in diesem Zusammenhang der von Ihnen zitierte Grenzabstand der Bepflanzung von maßgeblicher Bedeutung.

Vielleicht wäre die Anpflanzung ja auch im einvernehmlichen Interesse des Nachbarn. Das würde eine nachhaltige Befriedung bringen, die im Nachbarschaftsrecht immer zielführend wäre.

Bewertung des Fragestellers 22. März 2018 | 12:01

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Guten Tag! Ich habe mich sehr gefreut, dass ich so schnell (!) und umfassend Auskunft erhalten habe. Leider gibt es juristisch kein klares ja oder nein - aber dafür kann der Anwalt ja nichts. Ich hätte mir am Ende eine Zusammenfassung gewünscht, die sich eindeutig auf meine Fragen bezieht. Ich lebe im ländlichen Raum und Anwälte sind rar - daher werde ich auch jeden Fall "Frag einen Anwalt.de" für die Erstberatung (wenn einem ein Fall so richtig auf den Magen geschlagen ist) wieder nutzen. Den Preis finde ich angemessen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. März 2018
4/5,0

Guten Tag! Ich habe mich sehr gefreut, dass ich so schnell (!) und umfassend Auskunft erhalten habe. Leider gibt es juristisch kein klares ja oder nein - aber dafür kann der Anwalt ja nichts. Ich hätte mir am Ende eine Zusammenfassung gewünscht, die sich eindeutig auf meine Fragen bezieht. Ich lebe im ländlichen Raum und Anwälte sind rar - daher werde ich auch jeden Fall "Frag einen Anwalt.de" für die Erstberatung (wenn einem ein Fall so richtig auf den Magen geschlagen ist) wieder nutzen. Den Preis finde ich angemessen.


ANTWORT VON

(1395)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht