Es wird klargestellt, dass sofern eine Untervermietung vorliegt, dies gleichermaßen für die Verwendung durch den Untermieter gilt. c) Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, dem Vermieter auf Verlangen unverzüglich diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es dem Vermieter ermöglichen, seiner Nachweispflicht gemäß § 9 Abs. 2 UStG gegenüber den Finanzbehörden nachzukommen. d) Sollten sich beim Mieter Umstände ergeben oder im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung von den Finanzbehörden angenommen werden, die die Zulässigkeit der Umsatzsteueroption des Vermieters betreffen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren. e) Sollte der Mieter gegen die vorgenannten Verpflichtungen verstoßen, hat er dem Vermieter alle dem Vermieter daraus entstehenden Schäden und sonstigen Nachteile zu erstatten.