Im ersten Jahr, in dem Ihnen der PKW und die Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, liegt steuerlich betrachtet jeweils ein geldwerter Vorteil vor. Beim PKW ist der Ansatz in der EÜR zunächst neutral, die private Nutzung muss aber erfasst werden. Ohne Fahrtenbuch erfolgt die Ermittlung nach der Ein-Prozent-Regel, zusätzlich kommt der Zuschlag von 0,03 % pro Entfernungskilometer für die regelmäßige Fahrt zwischen Wohnung am Einsatzort und Tätigkeitsstätte hinzu. Diese Bewertung ist unabhängig davon, wie oft die Fahrten tatsächlich stattfanden. Die wöchentliche Fahrt zwischen Ihrem eigentlichen Wohnsitz und dem Einsatzort ist nicht Teil der Ein-Prozent-Regelung, sondern stellt eine betriebliche Auswärtstätigkeit dar. Dafür können die tatsächlichen Fahrtkosten oder die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Die Wohnung ist im ersten Jahr ebenfalls ein unentgeltlich gewährter Vorteil. Maßgeblich ist die ortsübliche Miete, die als Einnahme in die EÜR einzubeziehen ist. Da die Wohnung ausschließlich wegen der Tätigkeit genutzt wurde, liegt eine berufliche Veranlassung nahe. Ob Sie sie rückwirkend als Zweitwohnsitz anmelden, ist eher eine formale Frage. Steuerlich entscheidend ist, dass Sie nachweisen können, dass es sich nicht um privaten Luxus, sondern um eine notwendige Unterkunft am Arbeitsort gehandelt hat. Eine nachträgliche Anmeldung kann den Nachweis erleichtern, zwingend ist sie aber nicht.
Ab dem zweiten Jahr entfällt der geldwerte Vorteil, weil Ihnen die Kosten weiterbelastet wurden. Sie tragen damit wirtschaftlich die Aufwendungen selbst. Diese Kosten sind dann als Betriebsausgaben abziehbar. Beim PKW bleibt es aber dabei, dass eine private Nutzung pauschal über die Ein-Prozent-Regel erfasst werden muss, da kein Fahrtenbuch geführt wurde. Die Miete für die Wohnung ist voll abzugsfähig, wenn sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung beruflich notwendig war.
Damit ergibt sich: 2019 sind sowohl PKW als auch Wohnung als unentgeltlich überlassene Vorteile zu berücksichtigen. Ab 2020 zählen nur noch die tatsächlichen Zahlungen als Betriebsausgaben, ergänzt um den Privatanteil für den PKW. Die wöchentlichen Heimfahrten zum Hauptwohnsitz sind wie betriebliche Auswärtstätigkeiten zu behandeln und können gesondert abgezogen werden.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Hierzu hätte ich allerdings noch folgende Rückfragen:
Sie bestätigen ja dass - abgesehen von der privaten Nutzung - die Überlassung des PKW im 1. Jahr in der EÜR neutral ist. D. h. ich setze hier für die unentgeltliche Nutzung die (mir bekannte) netto Leasingrate meines Kunden zzgl. USt als Betriebseinnahme an und die identischen Beträge als Betriebsausgabe, korrekt?
Für die Wohnung würde ich im 1. Jahr die Miete, die mir ab dem 2. Jahr in Rechnung gestellt wurde (diese entspricht m. E. einer ortsüblichen Miete) zzgl. USt als Betriebseinnahme ansetzen.
Kann ich die Beträge dann analog PKW auch wieder als Betriebsausgabe ansetzen (da die Nutzung der Wohnung ja geschäftlich bedingt war), so dass auch die Wohnung in der EÜR neutral ist? Danke im Voraus für die Klarstellung.
Genau, Sie haben den Kern richtig erfasst, aber eine kleine Differenzierung ist wichtig.
Beim Pkw im ersten Jahr gilt: Die bloße Gestellung ist zunächst neutral. Steuerlich müssen Sie allerdings den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung erfassen. Praktisch bedeutet das: Sie setzen die Leasingrate nicht als Einnahme und Ausgabe in die EÜR ein, weil Ihnen ja keine Kosten in Rechnung gestellt wurden. Stattdessen wird nur der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung (Ein-Prozent-Regel + 0,03 %-Zuschlag) als Betriebseinnahme angesetzt. Einen spiegelbildlichen Betriebsausgabenabzug gibt es hier nicht, weil die laufenden Leasingkosten nicht von Ihnen getragen wurden. Die von Ihnen übernommenen variablen Kosten (Tanken, Reparaturen) können Sie natürlich als Betriebsausgaben abziehen.
Bei der Wohnung sieht es anders aus. Die kostenlose Überlassung im ersten Jahr ist als Einnahme mit dem ortsüblichen Mietwert zu erfassen, weil sie Teil der Gegenleistung für Ihre Tätigkeit darstellt. Im Unterschied zum Pkw können Sie diesen Betrag aber nicht in gleicher Höhe als Betriebsausgabe ansetzen. Nur wenn Sie die Wohnung tatsächlich angemietet und selbst bezahlt hätten, wäre sie in voller Höhe abzugsfähig. Bei einer unentgeltlichen Überlassung fehlt Ihnen dieser Aufwand. Was Sie aber als Betriebsausgabe ansetzen können, sind Nebenkosten oder Aufwendungen, die Sie im Zusammenhang mit der Wohnung selbst getragen haben.
Ab dem zweiten Jahr ist es einfacher: Da Ihnen die Leasingraten und die Miete in Rechnung gestellt wurden, sind diese Zahlungen Betriebsausgaben. Zusätzlich wird beim Pkw weiterhin der Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regel als Betriebseinnahme erfasst. Bei der Wohnung gibt es ab diesem Zeitpunkt keine zusätzliche Einnahme, weil Sie die Miete tatsächlich bezahlen.
Schöne Grüße!