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Flexibilität der Untermiete bei Mietoption des Vermieters

20. Juni 2025 15:59 |
Preis: 75,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Umsatzsteueroption – Möglichkeiten der Untermiete an Personen ohne Umsatzsteuerpflicht (Z.B. Kleinunternehmerregelung oder Heilberufe)

Fragestellung:
Ich möchte ein Tanzstudio als Hauptmieter anmieten und meine freien Stunden am Vormittag an weitere Interessenten untervermieten. An Trainerinnen, die Workshops geben wollen (z.b. Samstags 4 Stunden) oder auch länger an Tanzlehrerinnen, die regelmäßig unter der Woche mehrere Stunden unterrichten. Beide gehören sehr wahrscheinlich der Kleinunternehmerregelung an.
Ich verstehe aus dem Mietvertrag, dass ich zur Umsatzsteuerzahlung der Miete an den Vermieter verpflichtet bin. Doch auch bei meinen Untermietern muss ich darauf achten, dass diese Umsatzsteuerpflichtig sind. Gibt es hierbei Ausnahmen oder kann man dies differenziert im Mietvertrag aufnehmen, sodass ich trotzdem an Kleinunternehmerinnen, die selbst keine Umsatzsteuer abführen müssen, untervermieten kann oder auch längerfristig über 6 Monate ohne mich dabei Risiken auszusetzen?

Welche Voraussetzungen müssten dafür erfüllt sein, um keine umsatzsteuerlichen Risiken einzugehen, wenn ich Einnahmen aus Untermiete unter und über 6 Monate Laufzeit anbieten möchte?

Anbei der Passus aus dem Mietvertrag. Sollte für eine zeitweise Untermiete etwas im Mietvertrag angepasst werden?

3.4. Der Vermieter hat für die Vermietung gemäß § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a) UStG verzichtet (Umsatzsteueroption). Auf Grund dessen ist vom Mieter zusätzlich zur Miete und den Nebenkosten(-vorauszahlungen) die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe zu zahlen. Dem Mieter ist bekannt, dass die Umsatzsteueroption des Vermieters nur unter den in § 9 Abs. 2 UStG genannten Voraussetzungen zulässig ist. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 UStG ist den Parteien bekannt. Im Hinblick darauf treffen die Parteien die nachfolgenden Vereinbarungen:
a) Der Mieter versichert, bei Abschluss des Mietvertrags Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu sein und die Mietsache für sein Unternehmen zu mieten und zu nutzen sowie während der Dauer des Mietverhältnisses Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu bleiben.
b) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug beim Mieter/Vermieter nicht ausschließen. Es wird klargestellt, dass sofern eine Untervermietung vorliegt, dies gleichermaßen für die Verwendung durch den Untermieter gilt.
c) Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, dem Vermieter auf Verlangen unverzüglich diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es dem Vermieter ermöglichen, seiner Nachweispflicht gemäß § 9 Abs. 2 UStG gegenüber den Finanzbehörden nachzukommen.
d) Sollten sich beim Mieter Umstände ergeben oder im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung von den Finanzbehörden angenommen werden, die die Zulässigkeit der Umsatzsteueroption des Vermieters betreffen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.
e) Sollte der Mieter gegen die vorgenannten Verpflichtungen verstoßen, hat er dem Vermieter alle dem Vermieter daraus entstehenden Schäden und sonstigen Nachteile zu erstatten. Der Vermieter weist darauf hin, dass die Schäden bzw. Nachteile den Betrag des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes der monatlichen Miete erheblich übersteigen können. Die vom Mieter gegebenenfalls geschuldeten Erhöhungsbeträge werden auf den Schaden angerechnet.
f) Entfällt die Voraussetzung für die Umsatzsteueroption des Vermieters nach § 9 Abs. 2 UStG bzw. liegt diese bei Mietbeginn nicht vor, weil der Mieter den Mietgegenstand ganz oder teilweise nicht entsprechend getroffenen Vereinbarungen verwendet bzw. den Nachweis über die vertragsgerechte Verwendung nicht rechtzeitig erbringt, so ist der Vermieter bzw. sein Organträger nicht mehr verpflichtet, die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Vielmehr wird in diesem Fall die bisherige monatliche Nettomiete zuzüglich eines Betrages in Höhe des Prozentsatzes, der dem jeweils geltenden Umsatzsteuersatz entspricht, und zuzüglich Neben- und Heizkostenvorauszahlungen in Zukunft als (neue) monatliche Gesamtmiete geschuldet, ohne dass Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird. In den Neben- und Heizkostenvorauszahlungen ist dann die hierauf angefallene und nicht als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer enthalten. Sollte das Fehlen der Voraussetzungen für die Umsatzsteueroption erst nachträglich bekannt werden, so ist der Vermieter berechtigt, die bisher ausgestellten Rechnungen entsprechend der vorstehenden Regelung zu berichtigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, an einem Berichtigungsverfahren nach § 14 c Abs. 1 UStG mitzuwirken und dem Vermieter oder seinem Organträger, soweit notwendig, nach Maßgabe des § 14 c Abs. 1 Satz 3 UStG nachzuweisen, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.
g) Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter nach diesen Bestimmungen verjähren mit Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Mietverhältnisses. Sollte der Mieter seiner Informationspflicht nicht genügen, verlängert sich jedoch die Verjährungsfrist wegen aller Ansprüche, die auf Umständen beruhen, über die der Vermieter pflichtwidrig vom Mieter bzw. Untermieter nicht informiert worden ist, auf 15 Jahre.

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Grundsätzlich dürfen Sie nur dann an Dritte untervermieten, wenn diese selbst umsatzsteuerlich wie Unternehmer behandelt werden und ihre Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigen. Das ist Voraussetzung, damit die sogenannte Umsatzsteueroption Ihres Vermieters bestehen bleiben kann. Diese Option ist in Ihrem Mietvertrag klar geregelt: Sie sind verpflichtet, die Mietsache ausschließlich für Zwecke zu nutzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen – das gilt ausdrücklich auch für etwaige Untermieter.

Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder Heilberufler wie Physiotherapeuten, Psychotherapeuten oder Tanzpädagogen mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Leistungen erfüllen diese Bedingung in der Regel nicht. Sie sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wenn Sie an solche Personen untervermieten, kann das zwei Risiken auslösen: Zum einen entfällt dann rückwirkend die Umsatzsteueroption des Vermieters, was zu Steuernachzahlungen führt. Zum anderen werden Sie als Mieter direkt schadenersatzpflichtig, weil Sie laut Vertrag verpflichtet sind, genau das zu vermeiden.

Untermietverhältnisse mit einer Dauer unter sechs Monaten sind zusätzlich problematisch. Die Finanzverwaltung sieht diese als kurzfristige Nutzungsüberlassung, die unabhängig von der Frage der Option regelmäßig umsatzsteuerpflichtig ist. Allerdings ist bei einer Untermiete an Kleinunternehmer oder Heilberufler eine steuerpflichtige Vermietung gar nicht möglich, weil Sie als Hauptmieter selbst keine steuerpflichtige Leistung erbringen können, wenn der Untermieter kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Das ist ein Widerspruch, der nur durch klare Trennung und saubere Gestaltung gelöst werden kann.

Wenn Sie trotzdem flexibel bleiben möchten, gibt es zwei denkbare Wege:

Entweder Sie verzichten mit dem Vermieter auf die Umsatzsteueroption für das gesamte Mietverhältnis. Dann zahlen Sie zwar keine Umsatzsteuer an den Vermieter, können aber auch selbst keine Vorsteuer abziehen. Damit sind Sie frei, an jede beliebige Person unterzuvermieten, auch an Kleinunternehmer oder steuerfreie Berufe. Der Nachteil: Sie verlieren selbst sämtliche Vorsteuervorteile, z. B. bei Ausstattung, Renovierung oder Werbekosten.

Oder Sie behalten die Umsatzsteueroption bei, untervermieten aber ausschließlich an Unternehmer, die selbst steuerpflichtige Leistungen erbringen und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In diesem Fall müssen Sie sich von jeder Untermieterin vorab bestätigen lassen, dass sie Unternehmerin ist und die Räume ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Zwecke nutzt. Bei kurzfristiger oder unklarer Nutzung (z. B. Workshops am Wochenende) besteht ein hohes Risiko, dass die Finanzverwaltung die Option ablehnt oder rückwirkend kippt – mit finanziell erheblichen Folgen.

Eine Absicherung im Mietvertrag ist nur bedingt möglich. Denn der Vermieter muss nach § 9 UStG sicherstellen, dass die gesamte Nutzung des Objekts die Voraussetzungen für die Option erfüllt. Allein ein Passus im Mietvertrag, der Ihnen mehr Spielraum einräumt, hilft steuerlich nicht, wenn die tatsächliche Nutzung dem widerspricht. Denkbar ist lediglich, den Vertrag dahingehend zu ergänzen, dass Untermieten an bestimmte Berufsgruppen oder Kleinunternehmer explizit ausgeschlossen oder nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erlaubt sind. Damit sichern Sie sich vertraglich und steuerlich besser ab.

Wichtig: Wenn Sie regelmäßig mit Kleinunternehmerinnen zusammenarbeiten möchten, z. B. für Tanz- oder Yoga-Workshops, ist ein alternatives Modell denkbar. Sie könnten diese Personen als freie Mitarbeiterinnen auf Honorarbasis im Rahmen Ihres eigenen Unternehmens auftreten lassen. Dann wären Sie Veranstalter und könnten weiterhin selbst steuerpflichtig fakturieren, was der Umsatzsteueroption entspricht. Diese Variante ist rechtlich möglich, erfordert aber eine sorgfältige Gestaltung und klare Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


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