Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Steuergegenstand: Nutzung durch die Person, nicht die Wohnung
Die Steuer wird erhoben gegen natürliche Personen, die in Berlin eine Zweitwohnung nutzen oder bereithalten, auch wenn sie Eigentümer oder Mieter sind. Entscheidend ist, dass die Person dort gemeldet ist und die Wohnung ihr „als Nebenwohnung tatsächlich dient".
2. Gemeinsame Nutzung durch mehrere Personen
Wenn mehrere Personen eine Wohnung gemeinsam nutzen und als Nebenwohnung angemeldet haben („gemeinschaftlich nutzungsberechtigt"), gilt für jede Person, der die Wohnung dient, ihr anteiliger Wohnungsanteil als Zweitwohnung (Vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 BlnZwStG).
3. Befreiungstatbestand bei Ehepaaren
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. Oktober 2005, 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03) sind Ehepaare von der Zweitwohnungssteuer befreit, wenn beide an ihrem gemeinsamen Hauptwohnsitz außerhalb der Zweitwohnung leben und die Zweitwohnung dem dort gemeldeten Ehepartner – z. B. aus beruflichen Gründen – nur als ergänzender Wohnsitz dient.
Da Sie beide an dem zweiten Wohnsitz angemeldet sind, kommt diese Befreiung Ihnen leider nicht zugute.
4. Anmeldung weckt steuerliche Vermutung
Die persönliche Anmeldung als Nebenwohnung erweckt oft den Eindruck der tatsächlichen Nutzung – und kann zur Steuerpflicht führen – selbst wenn die Nutzung nur sporadisch erfolgt
5. Anwendung auf Ihre Situation
Sie beschreiben Folgendes:
Ihr Ehemann ist Eigentümer der Eigentums-Zweitwohnung in Berlin.
Sie beide sind dort als Zweitwohnsitz gemeldet.
Ihr Hauptwohnsitz befindet sich gemeinsam in Hildesheim.
Die Nutzung der Wohnung in Berlin erfolgt weniger als 1 Monat im Jahr, ohne Vermietung.
Wer ist steuerpflichtig?
Wenn beide Personen – also Sie und Ihr Mann – als nutzungsberechtigt gemeldet und tatsächliche Bewohner sind, wird gem. Gesetz Ihr jeweiliger Wohnungsanteil als Zweitwohnsitz gewertet. Auch wenn die Wohnung nur sehr selten genutzt wird, bleibt die Zweitwohnungssteuer in der Regel bestehen, solange die Wohnung in Berlin für eigene Wohnzwecke bereitgehalten wird.
Somit sind beide steuerpflichtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
Purmannstraße 20
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Tel: 087259666660
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Olga-Peschta-__l108645.html
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Rechtsanwältin Olga Peschta
Verständnisfrage: Ich habe k e i n e n Eigentumsanteil an der Wohnung. Bin nur dort angemeldet für Anrecht auf einen KFZ-Anwohnerparkplatz (das Auto ist auf mich zugelassen).
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Zweitwohnungssteuerpflicht in Berlin hängt nicht vom Eigentum ab, sondern von der Frage, ob die Wohnung einer Person „als Nebenwohnung dient" (d. h. tatsächlich genutzt oder zumindest für eigene Zwecke bereitgehalten wird).
Vergleichen Sie bitte hierzu § 2 Abs. 2 BInZwStG:
Zitat:Zweitwohnung ist vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 jede Wohnung im Sinne des Absatzes 1, die der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Mieterin oder dem Mieter oder der sonstigen nutzungsberechtigten Person als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient.
Nach § 3 BInZwStG ist steuerpflichtig, wer eine Zweitwohnung „innehat" – und damit ist gemeint: eine Wohnung nutzt oder zumindest zu eigenen Wohnzwecken bereithält. Dabei wird auf das melderechtliche Innehaben abgestellt:
Zitat:Steuerpflichtig ist, wer eine Zweitwohnung innehat. Eine Zweitwohnung hat die Person inne, deren melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.
Das bedeutet: Es kommt nicht auf Eigentum oder Miete an, sondern darauf, wer im Melderegister als Zweitwohnungsinhaber geführt wird und die Wohnung zum eigenen Lebensbedarf nutzt oder bereithält.
Sie haben sich in dieser Wohnung angemeldet, um Anrecht auf einen Kfz-Anwohnerparkplatz zu erhalten. Sie sind daher melderechtlich als Zweitwohnungsinhaberin eingetragen.
Auch ohne Eigentum, das Gesetz sieht vor, dass eine solche Wohnung als Zweitwohnung gilt, sobald sie gemeldet ist und genutzt oder bereitgehalten wird.
Sie sind formal nutzungsberechtigt und sind somit anteilig steuerpflichtig – sofern keine Befreiung greift (wie z. B. § 2 Abs. 5 Nr. 7 BInZwStG).
Ich bedauere es sehr, Ihnen keine positive Rückmeldung zu geben, aber so ist die Rechtslage.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Mit besten Grüßen
Olga Peschta
Rechtsanwältin