Sehr geehrter Fragesteller,
Zu Ihren Fragen als selbständiger Physiotherapeut mit zwei Praxen und dem geplanten Leasing eines E-Autos beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Zu Frage 1:
Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist nicht die Bezeichnung im Leasingvertrag, sondern die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs und die Zuordnung zum Betriebsvermögen. Wie aus dem Kontext hervorgeht, ist es für die steuerliche Anerkennung als Betriebsvermögen maßgeblich, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Die Bezeichnung als "privat" im Leasingvertrag oder die Verbraucherstellung nach den AGB des Leasinggebers ist für das Finanzamt nicht bindend. Sie können das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnen, wenn Sie die betriebliche Nutzung nachweisen (z.B. durch ein Fahrtenbuch für mindestens drei Monate). Die Leasingraten sind dann als Betriebsausgaben abziehbar. Die private Nutzung ist nach der 0,25%-Regelung (bei E-Autos) zu versteuern, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu Frage 2:
Nein, die Zulassung auf Ihre Privatadresse steht dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug tatsächlich dem Betrieb dient und entsprechend genutzt wird. Die Adresse der Zulassung ist für die steuerliche Einordnung unerheblich, solange Sie die betriebliche Nutzung nachweisen können und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet wird.
Zu Frage 3:
Zu den betrieblichen Fahrten zählen alle Fahrten, die im Rahmen Ihrer selbständigen Tätigkeit anfallen.
Dazu gehören:
- Fahrten zu Hausbesuchen
- Fahrten zwischen den beiden Praxen
- Fahrten von Ihrer Wohnung zur Hauptpraxis
Die Fahrten von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte (Hauptpraxis) sind bei Freiberuflern grundsätzlich als betriebliche Fahrten zu werten, da Sie keinen festen Betriebssitz wie ein Arbeitnehmer haben. Sie können diese also für die Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils mitzählen.
Zu Frage 4:
Folgende Punkte sollten Sie beachten:
Führen Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für mindestens drei Monate, um die betriebliche Nutzung von über 50% nachzuweisen. Die 0,25%-Regelung für E-Autos ist nur anwendbar, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird und dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.
Die Tatsache, dass im Leasingvertrag "privat" steht, ist für das Finanzamt nicht maßgeblich, solange Sie die betriebliche Nutzung nachweisen können.
Die Nutzung durch Ihre Ehefrau ist unschädlich, solange die private Nutzung ordnungsgemäß versteuert wird (über die 0,25%-Regelung).
Achten Sie darauf, dass Sie keine weiteren Fahrzeuge für den Betrieb nutzen, da dies die betriebliche Zuordnung beeinflussen könnte.
Die Lademöglichkeit zu Hause ist steuerlich unproblematisch, solange die Kosten entsprechend aufgeteilt und dokumentiert werden.
Zusammenfassend:
Sie können das Fahrzeug als Betriebsvermögen behandeln, die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen und die private Nutzung nach der 0,25%-Regelung versteuern, sofern Sie die betriebliche Nutzung von über 50% nachweisen. Die Bezeichnung im Leasingvertrag und die Zulassung auf Ihre Privatadresse stehen dem nicht entgegen. Führen Sie ein Fahrtenbuch und dokumentieren Sie die Nutzung sorgfältig.
Mit besten Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Katharina Larverseder
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Sehr geehrte Frau Laverseder,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe Nachfragen zu Ihren folgenden Antworten:
3. Sie haben geschrieben, dass ich als selbständiger Physiotherapeut keinen festen Betriebssitz wie ein Arbeitnehmer habe. Ich habe zwei eigene Praxen mit insgesamt 2 Angestellten und bin nicht für fremde Praxen tätig. Zusätzlich mache ich auch Hausbesuche. Die größere mit dem höheren Umsatz habe ich immer als erste Betriebsstätte deklariert und die kleinere als Zweitpraxis. Ich habe bis jetzt den Weg zur Hauptpraxis rausgerechnet und mit der Kilometerpauschale abgerechnet. Muss ich das bei meiner geschilderten Konstellation mit dem E-Auto nicht mehr herausrechen? Reicht dort die Rechnung Leasingrate + sonstige Kosten - pauschaler Eigenanteil?
4. Bei der Lademöglichkeit zu Hause empfehlen Sie, die Kosten aufzuteilen und zu dokumentieren. Kann ich auch mit der monatlichen Pauschale von 70 Euro rechnen, wenn keine andere Lademöglichkeit besteht? Sind damit auch alle Ladesäulen unterwegs (z.B. Urlaubsfahrt) abgegolten?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen beantworte ich Ihnen wie folgt:
Zu der 3. Frage:
Nach dem vorliegenden Kontext ist für die Zuordnung des Fahrzeugs zum notwendigen Betriebsvermögen entscheidend, dass die betriebliche Nutzung mehr als 50% beträgt. Zu den betrieblichen Fahrten zählen grundsätzlich:
- Fahrten zu Hausbesuchen,
- Fahrten zwischen den Praxen,
- und auch die Fahrten von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte (Hauptpraxis).
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass bei mehr als 50% betrieblicher Nutzung das Fahrzeug notwendiges Betriebsvermögen ist und sämtliche Kosten (Leasingrate, Betriebskosten etc.) als Betriebsausgaben abgezogen werden können („Bei mehr als 50% betrieblicher Nutzung ist der Pkw notwendiges Betriebsvermögen. Ein Wahlrecht, diesen als Privatvermögen zu deklarieren, besteht dann nicht mehr. […] Sie können alle Kosten als Betriebsausgabe absetzen, einschließlich der Abschreibung aus der Anschaffung […]").
Die Fahrten zwischen Wohnung und Hauptpraxis zählen bei Selbständigen mit eigener Praxis grundsätzlich zu den betrieblichen Fahrten und sind für die 50%-Grenze zu berücksichtigen („Sie können die Fahrzeugkosten betrieblich geltend machen ABER Sie müssen den privaten Nutzungsanteil (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) ermitteln.").
Für die steuerliche Behandlung der Kosten ist jedoch zu unterscheiden:
- Für die Ermittlung der 50%-Grenze (ob das Fahrzeug notwendiges Betriebsvermögen ist) zählen die Fahrten zwischen Wohnung und Hauptpraxis als betriebliche Fahrten.
- Für die laufende steuerliche Behandlung der Kosten gilt: Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte (Hauptpraxis) sind nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, sondern nur in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer,: „Sie können aber die 0,30 EUR pro km als sog Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten ansetzen.").
Das bedeutet für Sie:
- Für die 50%-Grenze zählen die Fahrten zur Hauptpraxis als betriebliche Nutzung.
- Bei der laufenden Gewinnermittlung müssen Sie die Kosten für diese Fahrten herausrechnen und stattdessen die Entfernungspauschale ansetzen. Das gilt auch bei Anwendung der 1%-Regelung bzw. der 0,25%-Regelung für E-Autos.
- Die Rechnung lautet also: Gesamte Leasingrate + sonstige Kosten – pauschaler Eigenanteil (0,25% des Bruttolistenpreises für Privatnutzung) – nicht abziehbare Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Hauptpraxis (hier stattdessen Ansatz der Entfernungspauschale).
Zu der 4. Frage:
Die steuerliche Behandlung der Stromkosten für das Laden eines E-Autos ist im Kontext nicht ausdrücklich geregelt, aber es wird auf die Pauschalierungsmöglichkeiten und die Dokumentationspflichten hingewiesen („Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Förderung der Elektromobilität ja erhebliche Erleichterungen der (lohn)steuerlichen Behandlung von Vergütungen des Arbeitgebers zugunsten des ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen nutzenden Arbeitnehmers geschaffen und dafür sogenannte Pauschalierungen eingeführt, siehe das entsprechende BMF-Schreiben vom 29. September 2020, insbesondere unter der Ziffer 3").
Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 29.09.2020, Randziffer 3.3) können Sie als Unternehmer die monatliche Pauschale von 70 Euro für das Laden zu Hause ansetzen, wenn keine andere Lademöglichkeit zur Verfügung steht und der Stromverbrauch nicht anderweitig nachgewiesen wird. Diese Pauschale deckt die Stromkosten für das Laden des betrieblichen Fahrzeugs zu Hause ab.
Bezüglich der Ladevorgänge an öffentlichen Ladesäulen (z.B. auf Urlaubsfahrten) gilt: Die 70-Euro-Pauschale ist als Ersatz für die zu Hause entstandenen Stromkosten gedacht. Kosten für das Laden an öffentlichen Ladesäulen können zusätzlich als Betriebsausgaben angesetzt werden, sofern sie betrieblich veranlasst sind und nachgewiesen werden (z.B. durch Belege). Für rein private Fahrten (z.B. Urlaubsfahrten) sind die Kosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern im Rahmen der Privatnutzungsregelung (0,25%-Regelung) abgegolten.
Zusammengefasst:
Sie können die 70-Euro-Pauschale für das Laden zu Hause ansetzen, wenn keine andere Lademöglichkeit besteht. Kosten für das Laden an öffentlichen Ladesäulen sind durch Belege nachzuweisen und können zusätzlich angesetzt werden, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Für private Ladevorgänge unterwegs sind die Kosten durch die Privatnutzungsregelung abgegolten.
Ich hoffe, diese Ausführungen bringen Ihnen die gewünschte Klarheit.
Mit besten Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin