Die Entrichtung der Grunderwerbsteuer im Rahmen des Abschlusses des Erbbaurechtsvertrag auf Basis des Pachtzinses ist unstrittig. Bezüglich einer für den späteren Hausbau zusätzlich zu entrichtenden Grunderwerbsteuer liest man oft, dass bereits beim kleinsten Indiz, dass der Grundstückskauf in irgendeiner Form an den Bau einer Immobilie gebunden ist, das Finanzamt von einem sogenannten verbundenen Geschäft ausgeht und die Steuer auf den Gesamtpreis von Grundstück UND Immobilie erhebt. Muss daher unter Berücksichtigung der o. g. 2 Passagen des Erbbaurechtsvertrages davon ausgegangen werden, dass für einen späteren Hausbau (selbst unter Aussitzen der gängigen "Schamfrist" von 6 Monaten und durch Wahl eines nicht mit dem Grundstückverkäufer verbundenen Bauunternehmens) IN JEDEM FALL Grunderwerbsteuer auch für die Errichtung der Immobilie zu zahlen ist?