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Grunderwerbsteuer bei Errichtung einer GbR mit 2 Immobilien und Nießbrauch

| 5. August 2023 18:57 |
Preis: 70,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir - zwei Geschwister mit Ehegatten - haben gemeinsam eine GbR gegründet und jeweils ein Grundstück mit dem selbst bewohnten EFH in diese GbR eingebracht. Die Gründung der GbR und die Einbringung der beiden Grundstücke erfolgte per notariellem Vertrag. Beide Grundstücke haben in etwa den gleichen Wert. In Form einer Schenkung wurden die beiden Kinder eines der beiden Ehepaare mit jeweils 2% Anteilseigner der GbR (jedes Kind erhielt 1% von jedem der beiden Ehepaare).

Insgesamt verteilen sich die Anteile an der GbR aktuell wie folgt: je 24% bei jedem der vier Ehepartner, je 2% bei jedem der beiden Kinder.

Beide Ehepaare haben sich jeweils für ihr selbst bewohntes EFH im notariellen Vertrag den Nießbrauch für das in die GbR eingebrachte Grundstück mit Haus vorbehalten, die Höhe des Nießbrauches ist bei beiden Ehepaaren in etwa gleich hoch.

Zwischenzeitlich hat sich das Finanzamt für Grunderwerbsteuer beim Geschäftsführer der GbR gemeldet und einen Bescheid über die Festsetzung von Grunderwerbsteuer angekündigt. Die Begründung ist im Wesentlichen, dass die Grundstücksübertragung an die GbR durch den Nießbrauchsvorbehalt nicht voll unentgeltlich als Schenkung erfolgte und dass der Nießbrauch eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung darstellt.

Bei der Berechnung der Höhe der Gegenleistung wird beiden Ehepaaren für den auf sie entfallenden Anteil der GbR (bei dem Ehepaar mit den beiden Kindern zusätzlich die Anteile der beiden Kinder) Steuerfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG gewährt, so dass der steuerpflichtige Teil der Gegenleistung bei dem Ehepaar ohne Kinder 52% der Gegenleistung und bei dem Ehepaar mit den beiden Kindern 48% der Gegenleistung beträgt.

Wir können das nicht nachvollziehen, da sich der den beiden Ehepaaren vorbehaltene Nießbrauch jeweils auf die eingebrachte Immobilie bezieht und die beiden Ehepaare Anteile an der GbR in der entsprechenden Höhe halten. Wenn hier überhaupt Grunderwerbsteuer anfallen sollte, dann hätten wir erwartet, dass diese auf den per Schenkung an die Kinder des einen Ehepaares entfallenden Anteil beschränkt ist, wobei aufgrund von § 3 Nr. 6 GrEStG bei dem Ehepaar mit den beiden Kindern gar keine Steuer anfallen dürfte.

Möglicherweise wären hier lediglich 2% des Nießbrauchs des Ehepaares ohne Kinder grunderwerbsteuerpflichtig.

Ist die Beurteilung der steuerlichen Situation durch das Finanzamt korrekt? Oder ist der Nießbrauch der beiden einbringenden Ehepaare jeweils als Gegenleistung für das von ihnen eingebrachte Grundstück zu bewerten?

Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort!

7. August 2023 | 12:07

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht wird der Nießbrauch – anders als für Zwecke der Einkommensteuer und der Schenkungsteuer – als Entgelt angesehen, so dass insoweit grundsätzlich die Grunderwerbsteuerbefreiung der unentgeltlichen Grundstücksübertragung des § 3 Nr. 2 GrEStG nicht zur Anwendung kommt.

Auch in diesem Fall ist die GrESt zu zahlen. Dies ist gesicherte rechtsprechung.
Das Finanzamt hat die steuerliche Situation korrekt bewertet.

Vgl. FG Nürnberg, 04. März 2015, Az: 4 K 410/13


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2023 | 12:33

Sehr geehrter Herr Richter,

vielen Dank für Ihre Antwort!

Ich habe mir das von Ihnen genannte Urteil des FG Nürnberg angesehen, bin jedoch der Meinung, dass der dort zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit unserer Fragestellung vergleichbar ist.

Laut Sachverhalt des Verfahrens geht es um eine Übertragung (Schenkung) eines nicht unerheblichen Miteigentumsanteils von insgesamt 60/100tel auf den Bruder und die beiden Nichten unter dem Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs.

Bei unserer Fragestellung bleiben die beiden Ehepaare weitestgehend über ihre Anteile an der GbR (Gesamthand) Eigentümer ihrer Immobilie, lediglich jeweils 2/100tel gehen in Form von Anteilen an der GbR an die beiden Kinder des einen Ehepaares. Dass hierbei möglicherweise Grunderwerbsteuer für den auf die Anteile der beiden Kinder entfallenden Wert des Nießbrauchs anfällt, ist akzeptabel.

Das FA will jedoch jeweils ca. 50% des Wertes des Nießbrauchs der beiden Ehepaare der Grunderwerbsteuer unterwerfen. Das sieht für uns so aus, als ob wir jeweils für unsere eigene Immobilie den jeweils auf uns entfallenden Wert des Nießbrauchs zur Hälfte versteuern sollen, und wir denken, dass das nicht in Ordnung ist.

Wie beurteilen Sie diese Situation? Kennen Sie zu einem vergleichbaren Fall eine Entscheidung eines FG?

Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2023 | 15:28

Sehr geehrter Fragesteller,

ich verstehe Ihren Ansatz.
Die Übertragung eines Grundstücks auf eine Personengesellschaft unterliegt im Grundsatz der Grunderwerbsteuer (§ 1
Abs. 1 GrEStG). Allerdings wird die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der bisherige Alleineigentümer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist (§ 5 Abs. 2
GrEStG).

Die Frage ist, wie sich der Nießbrauch auswirkt.

Das von mir zitierte Urteil behandelt insofern tatsächlich eine andere Konstellation.
Ein Urteil mit der Übertragung auf einen Familienpool unter Nießbrauchsvorbehalt habe ich nicht gefunden.

Aber es lässt sich gut argumentieren, dass der Nießbrauch in dieser Konstellation nicht schädlich ist.

Sie sollten das gegenüber dem Finanzamt vorbringen.

Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.

Beste Grüße
RA Richter


Bewertung des Fragestellers 10. August 2023 | 19:28

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Meine Fragestellung war relativ komplex, die erste Antwort des RA ging wohl auch deshalb leider etwas am Thema vorbei. Aber über die Nachfrage und meine Klarstellung, dass die erste Antwort nicht zu meiner Frage passte, hat mir dann die zweite Antwort weiter geholfen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. August 2023
5/5,0

Meine Fragestellung war relativ komplex, die erste Antwort des RA ging wohl auch deshalb leider etwas am Thema vorbei. Aber über die Nachfrage und meine Klarstellung, dass die erste Antwort nicht zu meiner Frage passte, hat mir dann die zweite Antwort weiter geholfen.


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